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5 provisions
Art. 1
Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt steht den
zugriffsberechtigten Personen in dem von der Grundbuchverordnung4)
vorgesehenen Rahmen offen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen privaten Aufgabenträger einsetzen.
Art. 2
Datenbezug
1 Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung
Daten von andern Informationssystemen beziehen.
2 Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung5) und
der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch6) vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.
1) GDB 131.4
2) GDB 210.1
3) GDB 213.61
4) SR 211.432.1
5) SR 211.432.1
6) SR 211.432.11
OGS 2021, 44
213.412
Art. 3
Datenzugriff
1 Das Grundbuchamt gewährt den Amtsstellen des Kantons, den
Einwohnergemeindekanzleien, dem Nachführungsgeometer oder der
Nachführungsgeometerin, dem Elektrizitätswerk Obwalden, dem Entsorgungszweckverband Obwalden, den Korporationen sowie weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Zugriff auf die Daten
des informatisierten Grundbuchs. Der Zugriff wird auf die Daten, die für
die Erfüllung der jeweiligen amtlichen Aufgaben erforderlich sind, beschränkt.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement bewilligt im Einzelfall den erweiterten
Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28-30 der
Grundbuchverordnung7). Zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit den Benutzerinnen und Benutzern kann es eine private Trägerorganisation ermächtigen.
Art. 4
Gebühren
1 Im elektronischen Zugriffsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen wird für einen Basisauszug eine Gebühr von Fr. 2.50
und für einen erweiterten Auszug eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben.
2 Der elektronische Zugriff ist für die kantonalen Amtsstellen und die
Gemeinden sowie für den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin gebührenfrei.
Art. 5
Datensicherheit und Datenschutz
1 Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten die Bestimmungen
der Datenschutzgesetzgebung und der Grundbuchverordnung.
Informationen zum Erlass
Ursprünglicher Fundort: OGS 2021, 44
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022
Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über den Zugriff auf
Daten des EDV-Grundbuchs vom 20. Mai 2003 (OGS 2003, 19, OGS
2017, 28)
7) SR 211.432.1
213.412
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 44
213.412
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 44