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Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs

Obwalden · 213.412 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Elektronischer Geschäftsverkehr 1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt steht den zugriffsberechtigten Personen in dem von der Grundbuchverordnung4) vorgesehenen Rahmen offen. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen privaten Aufgabenträger einsetzen.

Art. 2

Datenbezug 1 Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen. 2 Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung5) und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch6) vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen. 1) GDB 131.4 2) GDB 210.1 3) GDB 213.61 4) SR 211.432.1 5) SR 211.432.1 6) SR 211.432.11 OGS 2021, 44 213.412

Art. 3

Datenzugriff 1 Das Grundbuchamt gewährt den Amtsstellen des Kantons, den Einwohnergemeindekanzleien, dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin, dem Elektrizitätswerk Obwalden, dem Entsorgungszweckverband Obwalden, den Korporationen sowie weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs. Der Zugriff wird auf die Daten, die für die Erfüllung der jeweiligen amtlichen Aufgaben erforderlich sind, beschränkt. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement bewilligt im Einzelfall den erweiterten Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28-30 der Grundbuchverordnung7). Zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit den Benutzerinnen und Benutzern kann es eine private Trägerorganisation ermächtigen.

Art. 4

Gebühren 1 Im elektronischen Zugriffsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen wird für einen Basisauszug eine Gebühr von Fr. 2.50 und für einen erweiterten Auszug eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben. 2 Der elektronische Zugriff ist für die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden sowie für den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin gebührenfrei.

Art. 5

Datensicherheit und Datenschutz 1 Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und der Grundbuchverordnung. Informationen zum Erlass Ursprünglicher Fundort: OGS 2021, 44 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022 Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über den Zugriff auf Daten des EDV-Grundbuchs vom 20. Mai 2003 (OGS 2003, 19, OGS 2017, 28) 7) SR 211.432.1 213.412 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 44 213.412 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.11.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 44

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