§ 7 Leistungen
Das Amt erbringt insbesondere folgende Leistungen: Es
a. betreibt die für die Durchführung der Vollzüge notwendigen Anstalten, Gefängnisse, Massnahmenzentren und Dienste und erschliesst zur Behandlung und Betreuung von Straffälligen externe
Ressourcen,
b. sorgt für die Durchführung und Entwicklung geeigneter Vollzugs-,
Therapie-, Beratungs- und Behandlungsformen,
c.29 betätigt sich in der Analyse, Evaluation und Weiterbildung in den
Tätigkeitsfeldern, die für die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug und in der Wiedereingliederung von Bedeutung sind,
d. arbeitet mit anderen thematisch verwandten Behörden und Institutionen sowie mit der Forschung zusammen,
e. informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
b. Bewährungs-
und Vollzugsdienste
§ 8.31 1 Die Bewährungs- und Vollzugsdienste
a. regeln die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Aufträge gemäss § 5 lit. a, b, d, e und f,
b.37 betreiben die Vollzugs- und Fachstelle Electronic Monitoring sowie
das System und die technischen Geräte für die elektronische Überwachung im Sinne von
1. Art. 79 b Abs. 1 StGB11 (Electronic Monitoring [EM] Frontdoor und EM Backdoor),
2. Art. 237 Abs. 3 StPO (Ersatzmassnahmen),
3. Art. 26 ff. JStPO15 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 3 StPO
(Ersatzmassnahmen und Schutzmassnahmen im Jugendstrafverfahren),
4. Art. 67 b Abs. 3 StGB und Art. 16 a Abs. 4 JStG (Kontakt-
und Rayonverbote),
5.36 Art. 28 c Abs. 1 ZGB10 (Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen),
6.36 Art. 23 q des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; Massnahmen nach Art. 23 l–23 o BWIS)8.
a. Amt
c.20 vermitteln Arbeitseinsätze im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit
und führen Lernprogramme durch,
d. führen Schuldenberatungen und Schuldensanierungen durch,
e. erstellen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
oder anderer Behörden Berichte,
f. rekrutieren, instruieren und begleiten freiwillige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zur Betreuung verurteilter und inhaftierter Personen,
g.38 betreiben die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-
Informationssystem VOSTRA sowie diejenige gemäss Art. 4 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen16.
2 In einzelnen Fällen können sie im Einverständnis mit der verurteilten Person Sozialberatungen und -betreuungen nach Beendigung des
gesetzlichen Auftrags weiterführen, solange
a. die Weiterführung die Resozialisierung sichert und
b. keine andere Fachstelle zuständig ist.
3 Sie können einer verurteilten Person zur Überbrückung einer
vorübergehenden Notlage finanzielle Unterstützung in geringem Umfang gewähren. Diese kann zurückgefordert werden.
4 Für die Schuldensanierungen steht ein Fonds für wohltätige Zwecke zur Verfügung.
c. Psychiatrisch-
Psychologischer
Dienst
§ 9.26 1 Dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst obliegt die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung
der in den Vollzugseinrichtungen des Amts inhaftierten Personen. Er
führt gerichtlich angeordnete Massnahmen und freiwillige deliktpräventive Therapien während und ausserhalb des Freiheitsentzugs durch.
2 Er stellt die Qualität der psychiatrischen und psychotherapeutischen Normal- und Krisenversorgung sowie der deliktpräventiven Behandlungen in den Vollzugseinrichtungen des Amts sicher.
3 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einverständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Institutionen übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen
ärztlichen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.
4 Er kann im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder
anderer Behörden und Entscheidungsträger Fachberichte, Risikoabklärungen und Fachgutachten erstellen. Dabei wird das Gebot der personellen Trennung zwischen den Funktionen des Behandelnden und des
Gutachters beachtet.
5 Er fördert insbesondere durch Weiterbildung und wissenschaftliche
Aktivitäten die Entwicklung der forensischen Psychotherapie, Psychiatrie und Psychologie.29
d. Medizinischer
Dienst
§ 9 a.39 1 Der Medizinische Dienst
a. gewährleistet die medizinisch-somatische Grundversorgung einschliesslich zahnärztlicher Leistungen und ambulanter Pflegeleistungen in allen Vollzugseinrichtungen des Amtes,
b. stellt die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften
sicher,
c. entwickelt medizinische Standards und Qualitätssicherungsmassnahmen und führt diese ein,
d. koordiniert die interdisziplinäre Zusammenarbeit innerhalb des
Amtes und mit externen medizinischen Dienstleisterinnen und
Dienstleistern,
e. führt ein zentrales Bestellwesen für medizinische Produkte und
Medikamente.
2 Er kann einzelne Aufgaben an externe Fachärztinnen und -ärzte
oder andere qualifizierte Dienstleisterinnen und Dienstleister übertragen.
3 Er kann im Einverständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Institutionen übertragen, deren Eignung, diese
Aufgaben nach modernen medizinischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist.
e. Forschung
und Entwicklung
§ 9 b.28, 41 1 Die Hauptabteilung Forschung und Entwicklung
a.37 forscht zu den Themen, die für den Justizvollzug und die Wiedereingliederung von Bedeutung sind, insbesondere zu Anordnung
und Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen, zu strafprozessualen und polizeirechtlichen Interventionen sowie zu Rekrutierung,
Ausbildung und Führung geeigneten Personals,
b. entwickelt Instrumente, Konzepte und Prozesse zu den in lit. a
genannten Themen,
c. veröffentlicht die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung
in geeigneter Form,
d. begleitet die anderen Hauptabteilungen bei der Umsetzung der
Ergebnisse gemäss lit. a und b.
2 Sie berät amtsinterne und aussenstehende Arbeitspartner und erbringt für diese Dienstleistungen.37
f. Justizvollzugsanstalt
Pöschwies40
§ 10.20 1 In der Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen sowie stationäre Massnahmen nach Art. 59
Abs. 3 StGB11 im geschlossenen Haftregime an Männern vollzogen.
2 In die Justizvollzugsanstalt Pöschwies werden aufgenommen
a. Verurteilte zum Vollzug einer Strafe oder Reststrafe von mindestens einem Jahr, wobei in der Regel weniger als sechs Monate vor
dem Termin der bedingten Entlassung keine Aufnahme erfolgt,
b. zu Verwahrung Verurteilte,
c. zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB11 Verurteilte,
sofern und solange die Behandlung aus Sicherheitsgründen im geschlossenen Regime durchzuführen ist.
3 Das Amt kann in besonderen Fällen die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Freiheitsentzügen bewilligen.
4 Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies betreibt zur Durchführung des
offenen Vollzugs und des Arbeitsexternats externe Zweigstellen. Diese
Einrichtungen dienen als Übergangs- und Bewährungsstationen für
Inhaftierte aus dem geschlossenen Vollzug. Es können auch verurteilte
Personen unabhängig von ihrer Strafdauer direkt in diese Einrichtungen aufgenommen werden.
5 Die Justizvollzugsanstalt sorgt für die Betreuung der inhaftierten
Personen, für eine sinnvolle Beschäftigung und bei Bedarf für berufliche Ausbildung, für Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.
6 Sie sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
g. Untersuchungsgefängnisse
Zürich40
§ 11.33 1 Die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich umfasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie Polizeihaft
vollzogen werden. Die einzelnen Gefängnisse werden je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 In diese Gefängnisse werden aufgenommen:
a. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Auslieferungshaft,
b. Gefangene in Polizeihaft,
c. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Vollzugseinrichtung,
d. Gefangene, die aus Sicherheitsgründen nicht in eine geeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen werden können,
e. Jugendliche:
1. zum Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bei Jugendlichen unter 15 Jahren, wenn eine begründete Ausnahme
vorliegt und
2. zum Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG13.
3 Die Gefängnisse sorgen für die Betreuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
h. Vollzugseinrichtungen
Zürich40
§ 11 a.23 1 Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen Zürich umfasst die vom Amt bezeichneten Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen, in denen hauptsächlich kürzere Freiheitsstrafen im Normalvollzug
oder in Halbgefangenschaft sowie ausländerrechtliche Haft vollzogen
werden. Die einzelnen Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden
je von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.
2 In diese Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen werden aufgenommen:
a. Verurteilte zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Reststrafe von
längstens 18 Monaten,
b. Verurteilte bis zu ihrer Überführung in eine geeignete Anstalt in
der Schweiz oder in ihrem Heimatland,
c. Gefangene in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft,
d. bei Bedarf Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sowie Gefangene in Auslieferungshaft.
3 Die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen sorgen für die Betreuung der inhaftierten Personen und für eine genügende Beschäftigung. Sie organisieren die erforderliche Sozialberatung, ärztliche Versorgung und seelsorgerische Unterstützung.
4 Sie sorgen für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
i. Massnahmenzentrum
Uitikon40
§ 12. 1 In das Massnahmenzentrum Uitikon werden aufgenommen
a. junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB11
verurteilt wurden,
b. Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben und zu einer
Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16
Abs. 3 JStG13 verurteilt wurden,
c. Jugendliche, die das 16. Altersjahr erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu:
1. einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG13,
2. Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG13.
2 Das Massnahmenzentrum sorgt für die notwendige berufliche und
schulische Ausbildung, die sozialpädagogischen Förderungsmassnahmen, die therapeutische Abklärung und Behandlung sowie die Sozialberatung und die ärztliche und seelsorgerische Betreuung.
3 Es sorgt für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.30
4 Es betreibt die Vollzugsstelle Electronic Monitoring für die elektronische Überwachung von Vollzugslockerungen und von weiteren
jugendstrafrechtlichen Anordnungen beim Vollzug von Schutzmassnahmen.30
Grundsätze
der Leistungserbringung
§ 13.33 1 Das Amt und seine Hauptabteilungen handeln bei ihrer
Leistungserbringung nach folgenden Grundsätzen:
a. bei strafrechtlich inhaftierten und verurteilten Personen orientiert
sich die Arbeit an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwicklungsbedarf und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung
und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Heimatland,
b. bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht die
Durchsetzung der strafprozessualen Haftgründe und damit die
Sicherung des Strafverfahrens im Vordergrund,
c. bei Inhaftierten in Polizeihaft wird der Vollzug des polizeilichen
Gewahrsams und der vorläufigen Festnahme sichergestellt,
d. bei ausländerrechtlich inhaftierten Personen in Vorbereitungs-,
Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft besteht die Leistungserbringung in der Sicherung von Ausweisungs- und Wegweisungsentscheiden der zuständigen Ausländerbehörden,
e. bei Inhaftierten in Auslieferungshaft wird das Auslieferungsverfahren nach Massgabe der Anweisungen der Bundesbehörden sichergestellt.
2 Sie dürfen die Rechte verurteilter Personen nur so weit beschränken, als es der Vollzug der Sanktion erfordert.
3 Sie erbringen ihre Leistungen interdisziplinär sowie nach erprobten und anerkannten Qualitätsstandards.
4 Sie wickeln die Vollzugsfälle nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs ab. Der Prozess richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug.
Beizug
der Polizei
§ 14. Zur Durchsetzung und Erfüllung der Aufträge können im
Rahmen der Amtshilfe Polizeiorgane beigezogen werden.
Übertragung
von Vollzugsaufgaben
an Private
§ 15.20 Das Amt legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17
Abs. 2 StJVG5 für die Aufgabenübertragung an Private fest und kann
Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Justizvollzugskommission
§ 16. 1 Die Justizvollzugskommission gemäss § 19 StJVG5 berät
und unterstützt das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugswesens.
Das Amt orientiert die Kommission über neue Entwicklungen und Planungen.
2 Die Justizvollzugskommission wird von der Vorsteherin oder dem
Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern präsidiert und konstituiert sich und die erforderlichen fachlichen Ausschüsse selbst.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die Vollzugseinrichtungen und Dienste zu besuchen und mit den Mitarbeitenden des Amts
und seinen Klientinnen und Klienten ohne Anwesenheit Dritter zu
sprechen. Die Kommissionsmitglieder unterstehen der Schweigepflicht;
ihnen gegenüber sind die Mitarbeitenden von der Schweigepflicht entbunden.
2. Teil: Vollzugsverfahren
1. Abschnitt: Zustellung der Entscheide und Vorprüfung
Zustellung
der Entscheide
an das Amt
§ 17.20 Die Strafbehörden stellen die Entscheide im Sinne von
§ 25 StJVG5 dem Amt zu.
Vorprüfung§ 18.31 1 Das Amt prüft seine Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit
und die Frage hängiger Vollzugsverfahren in anderen Kantonen und
regelt die Vollzugsübernahme oder -abtretung.20
2 Die Abtretung der Vollzugskompetenzen an andere Kantone und
der rechtshilfeweise Strafvollzug richten sich nach den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug.
3 Das Amt prüft, ob die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen
gemäss § 38 möglich ist.
2. Abschnitt: Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug20
Grundlagen § 19. 1 Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von
Art. 236 StPO14 ist der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder
des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie einer
therapeutischen Massnahme vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen
und vollstreckbaren Urteils.20
2 Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils beginnt der
ordentliche Vollzug.
Vorzeitiger
Vollzug von
Freiheitsstrafen
und Verwahrungen
§ 20. 1 Bewilligt die Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14 den
vorzeitigen Strafvollzug, sorgt das Amt für die Durchführung und die
erforderlichen Vollzugsregelungen, wenn die Voraussetzungen dafür
gegeben sind.20
2 Der vorzeitige Antritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile. Vorbehalten bleiben besondere einschränkende Anordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14. Vollzugslockerungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht
wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.26
§ 21.21
Vorzeitiger
Vollzug
therapeutischer
Massnahmen
§ 22. 1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO stellt vor der
Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen
sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine
Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist. Sie holt
eine Stellungnahme des Amtes ein.31
2 Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelungen der Vollzugseinrichtungen sind anwendbar.
3 Erweist sich eine Massnahme als nicht geeignet, stellt dies das Amt
fest und regelt die Einstellung des vorzeitigen Vollzugs. Es beantragt
der Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO die Aufhebung des vorzeitigen Vollzugs. Die Verfahrensleitung trifft die erforderlichen Sicherungsmassnahmen.31
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Strafvollzug.
Entlassung oder
Unterbruch
§ 23.20 1 Die Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO14 entscheidet über Gesuche um Entlassung sowie um Straf- oder Massnahmenunterbruch.
2 Über die bedingte Entlassung entscheidet das Amt nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils.
3. Abschnitt: Geldstrafen und Bussen
Grundsatz§ 24. Gerichte, Behörden und Amtsstellen beziehen die von ihnen
ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst.
Zentraler Bezug§ 25. Das Obergericht und die Direktionen des Regierungsrates
können in ihrem Zuständigkeitsbereich den zentralen Bezug von Geldstrafen und Bussen anordnen und die dafür zuständige Stelle bezeichnen.
Geldstrafen
und Bussen
der Strafverfolgungsbehörden
§ 26. Die von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen
Geldstrafen und Bussen werden von der Kasse des für die Strafsache
zuständigen Bezirksgerichts oder der dafür als zuständig erklärten Stelle
bezogen.
Militärische
Geldstrafen
und Bussen
§ 27. Der Bezug der von militärischen Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch
das Obergericht.
Geldstrafen
und Bussen bei
Ersatzfreiheitsstrafen
§ 28.31 Ist an die Stelle einer Geldstrafe oder Busse die Ersatzfreiheitsstrafe getreten, fällt die Geldstrafe oder Busse bei Bezahlung dem
Amt zu.
§§ 29–37.27
4.26 Abschnitt: Freiheitsstrafen und Verwahrungen
A. Vollzugsformen
Besondere
Vollzugsformen
§ 38.26 1 Als besondere Vollzugsformen gelten
a. die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79 a StGB,
b.31 die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79 b Abs. 1
Bst. a StGB (EM Frontdoor),
c. die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77 b StGB.
2 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft)17.
§§ 39–42.27
Normalvollzug § 43. 1 Eine verurteilte Person verbüsst ihre Freiheitsstrafe ganz
oder teilweise in einer offenen Anstalt, wenn26
a. keine besondere Vollzugsform gemäss § 38 Abs. 1 infrage kommt
und
b. die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend erscheinen.
2 Unter denselben Voraussetzungen kann auch die Verwahrung teilweise in einer offenen Anstalt verbüsst werden.
b. Geschlossener
Vollzug
§ 44. Als geschlossen werden Anstalten oder deren Abteilungen
bezeichnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs geeignet sind, Fluchten oder Gefahren für Dritte zu verhindern. Kommen
andere Vollzugsformen nicht infrage, werden Freiheitsstrafen und Verwahrungen geschlossen vollzogen.
c. Arbeits- und
Wohnexternat,
elektronische
Überwachung
§ 45. 1 Das Arbeits- und das Wohnexternat sind die Vorstufen der
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder Verwahrung. Sie dienen der
schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person durch Zulassung
zu auswärtiger Arbeit oder Ausbildung sowie durch auswärtiges Wohnen.
2 Anstelle des Arbeitsexternats oder Arbeits- und Wohnexternats
kann auf Gesuch die elektronische Überwachung für drei bis zwölf
Monate bewilligt werden.25
B. Einleitung des Vollzugs
Verurteilte
in Freiheit
§ 46.26 1 Das Amt teilt der verurteilten Person mit, dass die Verbüssung in besonderen Vollzugsformen gemäss § 38 möglich ist, und
setzt ihr eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs.
2 Das Amt entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung
den Vollzugsbeginn, die Vollzugsform sowie Bedingungen und Auflagen fest.
a. Offener
Vollzug
a. Bewilligung
einer besonderen Vollzugsform
3 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für die gewünschte Vollzugsform nicht, kann die Vollzugsbehörde ihr eine Frist
ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen besonderen
Vollzugsform einzureichen.
b. Vollzugsregelung für gemeinnützige Arbeit
§ 46 a.25 1 Das Amt regelt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
in der Vollzugsvereinbarung. Es bestimmt den Zeitraum, in dem die
verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Die verurteilte Person leistet in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche.
2 Das Amt schliesst mit der verurteilten Person und der arbeitgebenden Institution eine Arbeitsvereinbarung ab. Diese enthält insbesondere:
a. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit,
b. den Einsatzplan mit dem Vollzugsbeginn und den Arbeitszeiten,
c. die Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sowie die Meldung
von Verletzungen der Arbeitspflicht und des Abschlusses des Arbeitseinsatzes durch die arbeitgebende Institution.
3 In der Vollzugsvereinbarung können auch die Teilnahme an Lernprogrammen und begleitende Massnahmen festgelegt werden. Vom
Amt angeordnete Lernprogramme werden an die Strafe angerechnet.
4 Das Amt benachrichtigt die für das Inkasso der Geldstrafe oder
Busse zuständige Stelle, wenn eine Geldstrafe oder Busse in Form von
gemeinnütziger Arbeit verbüsst wird.
c. Vollzugsregelung für elektronische Überwachung
§ 46 b.25 1 Das Amt regelt den Vollzug der elektronischen Überwachung in einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts fest.
2 Es erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan, der die
persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Der Vollzugsplan enthält insbesondere:
a. die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person
während des Vollzugs,
b. das Wochenprogramm, das die Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten und
weitere Verpflichtungen der verurteilten Person berücksichtigt,
c. die Zeit, welche die verurteilte Person ausserhalb der Unterkunft
verbringen darf, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung,
Behördengänge und Freizeit,
d. die Bezahlung der Vollzugskosten,
e. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Einzel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
d. Vollzugsregelung für Halbgefangenschaft
§ 47.26 1 Das Amt regelt den Vollzug der Halbgefangenschaft in
einer Vollzugsvereinbarung und legt den Termin des Strafantritts sowie
den Vollzugsort fest. Es nimmt auf Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort der verurteilten Person Rücksicht.
2 Die verurteilte Person verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Sie muss wenigstens einen ganzen Tag pro Woche in
der Vollzugseinrichtung verbringen.
3 Das Amt erstellt mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
Dieser enthält insbesondere:
a. die Aus- und Einrückungszeit,
b. die der verurteilten Person pro Arbeitstag ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Verfügung stehende Zeit, namentlich für Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung, Verpflegung und Behördengänge,
c. die Bezahlung der Vollzugskosten,
d. Auflagen, insbesondere die Teilnahme an Lernprogrammen, an Einzel- und Gruppentherapien sowie begleitende Massnahmen.
e. Offener und
geschlossener
Vollzug
§ 48. 1 Das Amt bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf.26
2 Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten
Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3 Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf
einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
a. erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder
gutzumachende Nachteile vermieden werden und
b. weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken
für Dritte entstehen.
4 Das Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins ist zu begründen, Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich
vorzulegen. Das Gesuch ist sofort nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes zu stellen.19
f. Aufenthaltsnachforschung
und Verhaftung
§ 49.26 1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten
Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist
sie unbekannten Aufenthalts, lässt das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausschreiben.
2 Es entscheidet nach der Verhaftung umgehend, ob die verurteilte
Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen
muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in
der Regel nicht mehr bewilligt.
Inhaftierte
verurteilte
Personen
§ 50. 1 Befindet sich die verurteilte Person in Haft, macht das Amt
den Beginn des Vollzugs des rechtskräftigen Urteils aktenkundig. Es
prüft, ob die verurteilte Person in eine offene Anstalt versetzt werden
kann.
2 Verurteilte Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ihres Urteils eine hohe Gefährdung für Dritte bedeuten oder
fluchtgefährlich sind, verbleiben im geschlossenen Vollzug.
Vollzugsauftrag
und Informationspflicht
§ 51. 1 Das Amt entscheidet, in welcher Anstalt oder in welchem
Gefängnis der Vollzug erfolgt.
2 Es stellt der mit dem Vollzug beauftragen Vollzugseinrichtung den
mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie
eine Kopie des begründeten Urteils und die weiteren, zur Durchführung
des Vollzugs erforderlichen Informationen zur Verfügung.
C. Durchführung und Beendigung des Vollzugs
Gemeinnützige
Arbeit
§ 52.26 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder die Arbeitsvereinbarung nicht einhält.
b. Abbruch und
Unterbruch
§ 53.26 1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die gemeinnützige Arbeit ab.
2 Bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen kann es die gemeinnützige Arbeit ohne vorangehende Ermahnung abbrechen, insbesondere wenn
a. der ordnungsgemässe Betrieb der arbeitgebenden Institution gefährdet ist oder
b. aufgrund des Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher
Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.
3 Das Amt bricht die gemeinnützige Arbeit in der Regel ab, wenn
die verurteilte Person zusätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe oder Busse verbüssen muss.
c. Persönliche
Aufwendungen
§ 53 a.25 Die verurteilte Person trägt ihre persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, insbesondere die
Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
a. Ermahnung
Elektronische
Überwachung
§ 54.26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen,
dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der elektronischen
Überwachung noch erfüllt.
b. Abbruch und
Unterbruch
§ 54 a.25 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die
Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die
Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die elektronische Überwachung
ab. Es kann bei leichtem Verschulden auf den Abbruch verzichten und
stattdessen die der verurteilten Person eingeräumte Freizeit einschränken.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt
die elektronische Überwachung ohne vorangehende Ermahnung abbrechen.
3 Die elektronische Überwachung wird abgebrochen, wenn die in
der gleichen Wohnung lebenden erwachsenen Personen ihre Zustimmung widerrufen.
4 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen
oder abgebrochen werden.
Halbgefangenschaft
§ 55.26 Die verurteilte Person muss bei Antritt ihrer Strafe belegen,
dass sie die Voraussetzungen für die Bewilligung der Halbgefangenschaft noch erfüllt.
b. Urlaub und
Ausgang sowie
weitere Vollzugsmodalitäten
§ 56.26 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) sowie gemäss den Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung17 bewilligt.
c. Abbruch und
Unterbruch
§ 57.26 1 Das Amt ermahnt eine verurteilte Person, welche die Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan nicht einhält. Bleibt die Ermahnung erfolglos, bricht das Amt die Halbgefangenschaft ab und vollzieht die Strafe gemäss § 49 Abs. 2. Es kann bei leichtem Verschulden
auf den Abbruch verzichten und die verurteilte Person erneut ermahnen. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen
durch die Vollzugseinrichtung.
2 Bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen kann das Amt
die Halbgefangenschaft ohne vorangehende Ermahnung abbrechen.
3 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen oder
abgebrochen werden.
a. Strafantritt
a. Strafantritt
Gemeinsame
Bestimmungen
§ 57 a.25 1 Das Amt bricht den Vollzug in der bewilligten Vollzugsform ab, wenn
a. eine oder mehrere weitere Strafen zu vollziehen sind und dadurch
die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform überschritten wird,
b. die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Vollzugsform nicht mehr erfüllt,
c. die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet.
2 Verliert eine verurteilte Person unverschuldet den Arbeitsplatz,
den Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung, kann das Amt auf einen
Abbruch der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung
verzichten, wenn sie
a. innerhalb von 14 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und
b. in der Übergangszeit ihre Betreuung und Überwachung sichergestellt ist.
b. Kostenbeteiligung
§ 57 b.25 1 Bei der elektronischen Überwachung und der Halbgefangenschaft entrichtet die verurteilte Person einen vom Amt festgelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Vorschüssen sicher.
2 Das Amt kann den Kostenbeitrag auf Gesuch ganz oder teilweise
erlassen, wenn die verurteilte Person eine Notlage nachweist. Eine Notlage liegt insbesondere vor, wenn die Bezahlung des Kostenbeitrages
die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten beeinträchtigen würde.
Gemeinsame
Regelungen für
den offenen und
geschlossenen
Vollzug
§ 58. 1 Die verurteilte Person kann während der Strafverbüssung
in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn
dies erforderlich ist:
a. aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation,
b. aus gesundheitlichen Gründen,
c. aus Sicherheitsgründen,
d. zur Optimierung der Insassenzusammensetzung.
2 Aus Sicherheitsgründen kann vorübergehend eine Verlegung in
eine für den Strafvollzug bezeichnete Vollzugseinrichtung oder in ein
Gefängnis erfolgen.24
3 Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit
der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch
die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer
Wahl.
a. Änderung
der Zulassungsvoraussetzungen
a. Wechsel der
Vollzugseinrichtung
b. Versetzung in
den geschlossenen Vollzug
§ 59. Eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen Vollzug
ist nur zulässig,
a. im Zusammenhang mit einem Disziplinarvergehen,
b. bei Fluchtgefahr,
c. zum Schutz der Öffentlichkeit,
d. zur Verhinderung der Gefährdung Dritter.
c. Versetzung
vom geschlossenen in den
offenen Vollzug
§ 60. Eine verurteilte Person wird vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76
Abs. 2 StGB11 mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll
ist.
d. Urlaub und
Ausgang
§ 61. 1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung17 bewilligt.
2 Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen über
Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und Begleitung
sowie Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube verbunden werden.
3 Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal
des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften.
4 Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub.
Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub
vorliegen.
e. Andere
Vollzugslockerungen
§ 62. 1 Gut qualifizierten Verurteilten können im Rahmen der Auftragsbearbeitung der internen Werkbetriebe temporäre Arbeitseinsätze
unter Anleitung und Beaufsichtigung von Anstaltspersonal ausserhalb
der Vollzugseinrichtung bewilligt werden. Für verurteilte Personen im
geschlossenen Vollzug sind solche Arbeitseinsätze frühestens nach einem
Drittel der Strafzeit möglich.
2 Für die externe Beschäftigung ohne Aufsicht von Anstaltspersonal
gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über
die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-
Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen
bei einem privaten Arbeitgeber17.26
3 Fluchtgefährliche Personen dürfen nicht ausserhalb der Vollzugseinrichtungen beschäftigt werden.
f. Strafunterbruch
§ 63. Die Bewilligung des Strafunterbruchs gemäss Art. 92 StGB11
kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort,
Meldepflicht sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.
Arbeitsexternat
und Wohnexternat,
elektronische
Überwachung
§ 64.26 1 Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und
Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der
elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Gewährung
des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor)
sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem
privaten Arbeitgeber17.
2 Persönliche, berufliche und rechtliche Angelegenheiten sind während der Arbeitszeit, des Urlaubs oder des Ausgangs bzw. der Freizeit
zu regeln.
b. Abbruch§ 65. 1 Die verurteilte Person wird vorläufig oder dauernd in den
offenen oder geschlossenen Strafvollzug oder ins Arbeitsexternat zurückversetzt, wenn sie
a. ihre Arbeitsstelle verliert und nicht innerhalb von drei Wochen
über eine andere Arbeitsmöglichkeit verfügt,
b. ihre Wohnmöglichkeit verliert und nicht innerhalb von 14 Tagen
ein geeigneter Ersatz gefunden werden kann,
c. die Zeit, die sie für die Arbeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung
verbringen darf, für andere Zwecke missbraucht,
d. ein Verhalten offenbart, das es nicht mehr erlaubt, ihr das erforderliche Vertrauen entgegenzubringen, oder
e.20 einen Disziplinartatbestand erfüllt und dadurch den sicheren oder
ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder
wiederholt stört.
2 Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung wegen
eines Vergehens oder eines Verbrechens eingeleitet, kann die Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat entzogen werden.
c. Kostgeld§ 66. 1 Die verurteilte Person hat ein Kostgeld zu entrichten. Das
Amt legt dessen Höhe fest.
2 Es kann die verurteilte Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise
von der Zahlung des Kostgelds befreien, wenn
a. die dieser verbleibenden Einkünfte das Existenzminimum unterschreiten würden oder
b. die Erfüllung gesetzlicher Unterstützungspflichten beeinträchtigt
würde.
a. Zulassung
und Rahmenbedingungen
Bedingte
Entlassung
§ 67. 1 Die Vollzugseinrichtung macht die verurteilte Person rechtzeitig auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung aufmerksam.
2 Verzichtet die verurteilte Person auf ein Gesuch um bedingte Entlassung, bestätigt sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe.
3 Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug17.
Bewährungshilfe bei
bedingter
Entlassung
§ 68. Das Amt ordnet die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung17 an.
Antragsrecht,
Vollzugsberichte und
Informationspflicht
§ 69. 1 Die Vollzugseinrichtungen können Anträge auf Änderung
der Vollzugsmodalitäten stellen.
2 Im Zusammenhang mit Gesuchen um wesentliche Vollzugslockerungen verfassen sie Vollzugsberichte für die entscheidenden Behörden oder Gerichte.20
3 Die Vollzugsberichte geben Auskunft über:20
a. das Verhalten,
b. die Einhaltung von Abmachungen,
c. das Erreichen oder Nichterreichen von Teilzielen oder Zielen des
Vollzugs gemäss Vollzugsplan,
d. Veränderungen im deliktsrelevanten Verhalten,
e. Erkenntnisse über soziale Strukturen nach einer bedingten Entlassung.
4 Die Vollzugseinrichtungen informieren die einweisende Stelle unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse,
welche die verurteilte Person betreffen.
Gemeingefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen
§ 70. 1 Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
und Straftäterinnen im Sinne von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen17.26
2 Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
a. sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder
b. Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.
5.26 Abschnitt: Therapeutische Massnahmen
A. Einleitung des Vollzugs
Ambulante
Massnahmen
§ 71. 1 Die Durchführung der ambulanten Behandlung mit Strafaufschub wird durch das Amt zusammen mit der verurteilten Person
und der durch das Amt bestimmten Therapeutin oder dem Therapeuten geregelt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.31
2 Die verurteilte Person verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung
zur Mitarbeit an der Erreichung der zusammen mit der Therapeutin
oder dem Therapeuten im Behandlungsvertrag formulierten Therapieziele.
3 Sie muss während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar sein
und dem Amt einen Adresswechsel unverzüglich mitteilen.
4 Die Therapeutin oder der Therapeut verpflichtet sich mit der Vollzugsregelung zur gesetzmässigen sowie auf Rückfallverhütung ausgerichteten delikt- und problemorientierten Durchführung der Behandlung sowie zur Berichterstattung an das Amt.
5 Eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub regelt die Therapeutin oder der Therapeut zusammen mit der Vollzugseinrichtung. Dabei ist die Vollzugseinrichtung für die Bereitstellung der Infrastruktur
und die Koordination der Therapie mit der Vollzugsplanung und die
Therapeutin oder der Therapeut für die fachgerechte Durchführung der
Behandlung verantwortlich.
b. Behandlungsvertrag
§ 72. 1 Die Therapeutin oder der Therapeut schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine
Kopie zu. Der Behandlungsvertrag regelt die Ziele, die Form und den
Ablauf der Therapie.
2 Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.
Stationäre
Massnahmen
§ 73. 1 Der Vollzug der stationären Massnahmen nach Art. 59 und
Art. 60 StGB11 erfolgt in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten Einrichtungen.
2 Besteht die Gefahr, dass die verurteilte Person flieht oder weitere
Straftaten begeht, wird die Massnahme nach Art. 59 StGB11 in einer geschlossenen Einrichtung der Psychiatrie oder des Massnahmenvollzugs
oder einer geschlossenen Strafanstalt, die über ein entsprechendes Behandlungsangebot verfügt, vollzogen.
a. Vollzugsregelung
a. Vollzugseinrichtungen
3 Massnahmen nach Art. 61 StGB11 an jungen erwachsenen Männern
werden in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene vollzogen.
Junge erwachsene Frauen werden für diese Massnahme in der Regel in
die Anstalten in Hindelbank oder eine andere, dafür vorgesehene Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen.
b. Vollzugsregelung
§ 74. 1 Das Amt regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugseinrichtung die Durchführung der stationären Behandlung. Die
Vollzugsregelung richtet sich nach dem Therapiekonzept der Einrichtung. Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Gründe weitere Anweisungen geben. Es stellt der Massnahmenvollzugseinrichtung den mit
den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag zur Verfügung.31
2 Der Vollzugsbeginn der stationären Behandlung richtet sich nach
Art. 439 StPO14. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein
Aufschub bewilligt werden.20
3 Die Vollzugsregelung legt das Therapiekonzept für die verurteilte
Person verbindlich fest. Diese muss die Betriebsordnung der Massnahmenvollzugseinrichtung einhalten.
4 Die Massnahmenvollzugseinrichtung ist verpflichtet zur:
a. gesetzmässigen sowie delikt- und problemorientierten Durchführung
der Massnahme gemäss ihrem Therapiekonzept,
b. Ausrichtung der Massnahme auf Rückfallverhütung,
c. Berichterstattung an das Amt.
Wirkungen des
Behandlungsvertrags und
der Vollzugsregelung
§ 75.26 1 Die Therapeutin oder der Therapeut oder die mit der
Durchführung der stationären oder ambulanten Massnahme beauftragte
Einrichtung informiert das Amt über die Durchführung der Massnahme.
2 Die mit der Durchführung der Massnahme betrauten Personen
sind hinsichtlich der Frage der Erreichung der Behandlungsziele und
des Behandlungsverlaufs von der beruflichen Schweigepflicht entbunden.
3 Die verurteilte Person nimmt mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrags bzw. der Orientierung über die Vollzugsregelung von der
Informationspflicht und der Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht Kenntnis.
Aufenthaltsnachforschung,
Verhaftung
§ 76. Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten
Frist nicht zum angeordneten Besprechungs- oder Massnahmeantrittstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann das Amt sie zur
Aufenthaltsnachforschung oder Verhaftung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.
Vollzug von
stationären
Suchtbehandlungen
§ 77. Für die Durchführung und die Rahmenbedingungen von
stationären Suchtbehandlungen gelten die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission33 für den Vollzug von stationären Suchttherapien17.
B. Durchführung und Beendigung
Sozialberatung§ 78. Zur Förderung der sozialen Integration der verurteilten Person kann das Amt die Durchführung der Massnahme durch soziale Betreuung ergänzen.
Wechsel der
Therapeutin,
des Therapeuten oder der
stationären
Einrichtung
§ 79. Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten sowie
der stationären Massnahmenvollzugseinrichtung darf nur mit Zustimmung des Amts erfolgen.
Berichterstattung und
Information
§ 80. 1 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvollzugseinrichtung erstatten dem Amt auf Aufforderung hin oder
zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht. Sie informieren das Amt
unverzüglich und unaufgefordert:
a. über aussergewöhnliche Vorkommnisse,
b. wenn die verurteilte Person Abmachungen wiederholt nicht einhält.
2 Die Berichte geben Auskunft über:
a. die angewendete Behandlungsform,
b. die Einhaltung von Abmachungen durch die verurteilte Person,
c. das Erreichen oder Nichterreichen von Zielen der Therapie oder
Behandlung,
d. die festgestellten Veränderungen,
e. die Einschätzung der Rückfallgefahr,
f. die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie.
3 Die Therapeutin oder der Therapeut sowie die Massnahmenvollzugseinrichtung können Änderungen der Vollzugsmodalitäten beantragen.
Behandlungskosten
§ 81. 1 Die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlung
trägt das Amt, soweit sie nicht gemäss § 28 StJVG5 von Dritten oder anderen staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden können.20
2 Muss eine verurteilte Person mit Wohnsitz im Kanton für die stationäre Behandlung in einer ausserkantonalen Einrichtung untergebracht
werden, trägt die Gesundheitsdirektion die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
Urlaub und
Ausgang,
Arbeitsexternat
und Wohnexternat,
elektronische
Überwachung
§ 82. 1 Urlaub und Ausgang werden gemäss den Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung17 bewilligt.
2 Für Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und des Wohnexternats während des stationären Massnahmenvollzugs sowie der elektronischen Überwachung
anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 über die Gewährung des Arbeitsexternats und
des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits-
oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von
eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber17.26
Massnahmeunterbruch
§ 83. Die Bewilligung des Massnahmeunterbruchs gemäss Art. 92
StGB11 kann mit Auflagen über Verhalten, weitere Behandlung, Aufenthaltsort, Meldepflicht und mit der Anordnung der Beaufsichtigung oder
Betreuung verbunden werden.
Gemeingefährliche
Straftäter und
Straftäterinnen
§ 84. Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit und das Vorgehen beim Vollzug richten sich nach § 70.
Niederlegung
des Massnahmeauftrags
§ 85. Können die Therapeutin, der Therapeut oder die Massnahmenvollzugseinrichtung die Massnahme nicht nach ihrer Methode oder
ihrem Konzept vollziehen, stellen sie die verurteilte Person dem Amt
unter Angabe der Gründe und mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen zur Verfügung.
Verletzung der
Mitwirkungspflicht
§ 86. 1 Als Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss § 20 Abs. 3
StJVG5 gilt es, wenn die verurteilte Person
a. aufgrund ihres Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags
mit der Therapeutin oder dem Therapeuten verhindert,
b. die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht befolgt,
c. die Abmachungen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten nicht
einhält,
d. die Regelungen der Massnahmenvollzugseinrichtung nicht befolgt,
e. die Behandlung verweigert.
2 In diesen Fällen wird der Vollzug der Massnahme nach vorgängiger
Verwarnung eingestellt und die Massnahme im Sinne von Art. 62 c
Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 a Abs. 2 Bst. b StGB aufgehoben.26
Versetzung
und Abbruch
§ 87.21, 30 1 Für die Versetzung vom offenen in den geschlossenen
Vollzug gilt § 59 sinngemäss.
2 Für den Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats und der elektronischen Überwachung gilt § 65 sinngemäss.
6. Abschnitt: Bewährungshilfe und Weisungen sowie Tätigkeits-,
Kontakt- und Rayonverbot37
§ 88.21, 30 Meldet sich die verurteilte Person nicht zu einem angeordneten Besprechungstermin oder ist sie unbekannten Aufenthalts,
kann das Amt sie zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben und polizeilich zuführen lassen.
3. Teil: Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen
in den Betrieben des Amts
1. Abschnitt: Grundlagen
Pflichten der
Eingewiesenen
§ 89. Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten.
Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Getrennte
Unterbringung
§ 90. Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden nach Massgabe des Bundesrechts getrennt untergebracht.
Verkehr des
Personals mit
verurteilten
Personen
§ 91. 1 Die in einer Vollzugseinrichtung tätigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter verkehren mit den verurteilten Personen anständig und
sachlich und vermeiden verletzendes Verhalten.
2 Es ist ihnen untersagt, mit den verurteilten Personen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.
Zuständigkeit§ 92. Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt Anordnungen
über die Durchführung des Vollzugs. Vorbehalten bleiben besondere
Anordnungen der einweisenden Stelle, wo es diese Verordnung, das
Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen6 oder Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 vorsehen17.
2. Abschnitt: Vollzugsplan
Erstellung und
Inhalt
§ 93. 1 Die Vollzugseinrichtung erstellt für die verurteilte Person
einen Vollzugsplan.
2 Der Vollzugsplan legt die Vollzugsziele fest und enthält Angaben
über die Unterbringung und Betreuung in der Vollzugseinrichtung, die
schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung.
Zuständigkeiten, Ziele und
Verfahren
§ 94. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zum Erlass eines
Vollzugsplanes sowie dessen Ausgestaltung gelten die Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für die Vollzugsplanung17.
3. Abschnitt: Durchführung des Vollzugs
A. Eintritt
Aufklärung über
Rechte und
Pflichten; Eintrittsgespräch
§ 95. 1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte
und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der
Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
2 Die verurteilten Personen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung oder dem Betreuungsdienst der
Vollzugseinrichtung.
Ärztliche
Untersuchung
§ 96. 1 Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird
durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt.
2 Verurteilte Personen, die ihre Strafe im Regime der Halbgefangenschaft verbüssen oder in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats
übertreten, werden nicht medizinisch abgeklärt. Ihnen steht die Möglichkeit offen, selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
Datenerfassung § 96 a.30 1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung wird die verurteilte Person fotografiert, und es werden die erforderlichen Körpermerkmale festgehalten, namentlich Grösse, Gewicht und Augenfarbe.
2 Beim Eintritt oder im Laufe des Aufenthalts können für die interne Identifikation der verurteilten Person weitere biometrische Daten erfasst werden.
3 Die Daten werden vernichtet, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens beim Austritt der verurteilten Person.
Kontrollen
und Untersuchungen
§ 97. 1 Die verurteilten Personen legen alle Gegenstände vor, die
sie mit sich führen. Die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB11.
2 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der verurteilten
Person können während des Vollzugs durchsucht werden
a. bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen,
b. aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen.
Unterbringung§ 98. 1 Verurteilten Personen wird in der Regel eine Einzelzelle
oder ein Einzelzimmer zugewiesen. Im offenen Vollzug und in der Halbgefangenschaft sowie bei Überbelegung auch im geschlossenen Vollzug
können die inhaftierten Personen in Mehrbettzellen oder -zimmern
untergebracht werden.
2 Sie dürfen ihre Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen
Gegenständen ausstatten. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.
Bargeld§ 99. 1 Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält,
wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge
für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Bei
der Entlassung zahlt sie das Guthaben der verurteilten Person aus.
2 Für verurteilte Personen, die ihre Strafe in der Halbgefangenschaft
verbüssen, ist Abs. 1 nicht anwendbar.
Wertsachen und
persönliche
Gegenstände
§ 100. 1 Mitgebrachte oder während des Vollzugs erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung
sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
2 Die Gegenstände werden sachgemäss inventarisiert, verwahrt und
bei der Entlassung zurückgegeben oder beim Übertritt in eine andere
Vollzugseinrichtung mitgegeben.
3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen
oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zugunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn
diese sie nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn sie die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.
Hinterlegung
von Ausweisschriften
§ 101. 1 Verurteilte Personen im Normalvollzug und im Vollzug
freiheitsentziehender Massnahmen müssen Ausweisschriften wie namentlich Reisepässe, Identitätsbescheinigungen und Fahrzeugführerausweise der Vollzugseinrichtung abgeben. Das Amt kann Ausnahmen
festlegen und die Abgabe auch bei anderen Vollzugsformen anordnen.
2 Für die Aufbewahrung und Rückgabe gilt § 100 Abs. 2.
Verwertung von
Gegenständen
und Wertsachen
§ 102. 1 Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet,
werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach
der Flucht zu ihren Gunsten verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden sie vernichtet.
2 Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift zusammen mit
allfälligen Guthaben gemäss § 99 einem Fonds oder einer Stiftung zur
Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen überwiesen.
B. Ausbildung, Arbeit, Vollzugskosten und persönliche Auslagen33
Arbeitspflicht
und Schulbesuch
§ 103. 1 Im geschlossenen und offenen Straf- und Massnahmenvollzug sind die verurteilten Personen verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Bei der Zuweisung wird ihren Fähigkeiten
soweit möglich und sinnvoll Rechnung getragen.
2 Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind für verurteilte Personen, die eine Berufslehre oder eine
berufliche Grundbildung mit Attest absolvieren oder bei denen dies im
Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.
Arbeitsentgelt
im geschlossenen und offenen
Vollzug
§ 104. 1 Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des
Arbeitsentgelts richten sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.33
2 Für verurteilte Personen, die den Vollzugseinrichtungen nur während eines Teils der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, wird das Arbeitsentgelt angemessen gekürzt. Bei genügender Qualifikation wird wenigstens der Mindestansatz ausgerichtet.
3 Für Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie für angeordnete Überzeit und für Zellenarbeit in der Freizeit werden keine Zulagen ausgerichtet.33
4 Für die verurteilten Personen im Massnahmenzentrum Uitikon
werden vom Amt besondere Vorschriften erlassen. Diese sind von der
Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.
Auszahlung
des Guthabens
§ 105.33 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt flüchtiger Personen fällt
nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entweichung einem Fonds oder
einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen zu.
b. bei Undurchführbarkeit der
Wegweisung
§ 105 a.32 1 Gutgeschriebenes Arbeitsentgelt von entlassenen Personen, deren Wegweisung aus der Schweiz undurchführbar ist, wird der
für ihre Beherbergung und Betreuung zuständigen Stelle überwiesen.
2 Die Stelle wird vom Migrationsamt bezeichnet.
Vollzugskosten
und persönliche
Auslagen
§ 105 b.32 Die Kostenträger für die Vollzugskosten und die persönlichen Auslagen, namentlich die Abgrenzung dieser Kosten, richten sich
nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen.
C. Gesundheit und Betreuung
Verpflegung,
Arznei- und
Genussmittel
§ 106. 1 Die verurteilten Personen erhalten eine ausreichende und
gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen wird. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.
2 Die verurteilten Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem
Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen. Verurteilte Personen, die ihre Strafe
in der Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat verbüssen, haben
für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
3 Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen
Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen.
Aufenthalt
im Freien
§ 107. Die verurteilten Personen erhalten täglich Gelegenheit zu
einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.
Gesundheitsfürsorge und
Körperpflege
§ 108. 1 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.
2 Die verurteilten Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.
a. bei Flucht
Ärztliche und
zahnärztliche
Betreuung
§ 109. 1 Die ärztliche Betreuung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Liegen erhebliche Gründe für deren Ablehnung vor, werden die
Stellvertreterin, der Stellvertreter oder andere, von der Leitung der Vollzugseinrichtung zu bestimmende Ärztinnen oder Ärzte beigezogen.
2 Die verurteilten Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen
zu unterziehen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Abklärungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen.
3 Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weiter gehende Behandlung kann auf Kosten der verurteilten Person oder nach Vorliegen
einer Kostengutsprache durch ihre Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.20
4 Verurteilten Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder
im Arbeitsexternat verbüssen, steht die Möglichkeit offen, auf eigene
Kosten selbst eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen.
Klinik- oder
Spitaleinweisung
§ 110. 1 Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung vorgängig die Zustimmung
der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verlegung von der Leitung der Vollzugseinrichtung unter gleichzeitiger Information der einweisenden Stelle veranlasst.
2 Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung
sicherzustellen.
Kostentragung § 111.20 1 Fallen im Zusammenhang mit einer notwendigen ambulanten oder stationären Behandlung vollzugsbedingte Kosten an, trägt
diese die Vollzugseinrichtung. Zu den vollzugsbedingten Kosten gehören insbesondere:
a. Kosten für eine Bewachung nach § 110 Abs. 2,
b. Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung des Straf- oder Massnahmevollzugs zusammenhängen oder durch diesen verursacht werden.
2 Die Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behandlung als solche trägt, soweit für die Behandlungskosten nicht die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung der verurteilten Person
aufkommt, die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige
Behörde.
3 Weiter gehende medizinische Behandlungen sowie die Beschaffung
von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgen nur, wenn die verurteilte Person die Kosten übernimmt oder eine Kostengutsprache ihrer
Krankenversicherung oder der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde
vorliegt.
4 Die erforderlichen Kostengutsprachen sind von der Vollzugseinrichtung oder der behandelnden Einrichtung vorgängig bei der Krankenversicherung der verurteilten Person und bei der fürsorgerechtlich
zuständigen Behörde oder, wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton eingewiesen wurde, bei der einweisenden Behörde einzuholen. In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die nachträgliche Kostengutsprache ist so rasch
wie möglich einzuholen.
5 Müssen Verurteilte mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die
deswegen anfallenden Mehrkosten.
§ 112.34
Betreuung und
Seelsorge
§ 113. 1 Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen,
wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs-
oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch
Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden. Deren
Mitarbeitende können unbeaufsichtigt mit den verurteilten Personen
verkehren.
2 Wurde das Privileg des unbeaufsichtigten Verkehrs missbraucht
oder liegen konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch
vor, kann
a. eine Kontrolle angeordnet,
b. der oder die betreffende Mitarbeitende vorübergehend oder auf
Dauer von Betreuungs- und Seelsorgetätigkeit ausgeschlossen,
c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegengetreten werden.
D. Freizeit und Kontakte zur Aussenwelt
Freizeitgestaltung und
Benützung von
Medien
§ 114. 1 Den verurteilten Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten der Vollzugseinrichtungen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht.
2 Sie können in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer Bücher, Zeitungen,
Zeitschriften sowie Fernseher und Radio, Tonwiedergabegeräte und
IKT-Geräte benutzen. Diese können jederzeit kontrolliert werden.37
3 Unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von
a. Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, deren
Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht,
b. Büchern, Zeitungen und anderen Medien oder Datenträgern, welche die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden,
c. Bild- und Tonaufnahmegeräten,
d.37 Geräten, die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten oder mit
der Aussenwelt dienen.
4 Die Vollzugseinrichtung entscheidet über Zulassung und Anzahl
elektronischer Geräte. Sie kann die Benutzung von Fernsehgeräten auf
Gemeinschaftsräume beschränken.
Geräte mit
Verbindung zu
anderen IKT-
Geräten oder
zur Aussenwelt
§ 114 a.36 1 Die Vollzugseinrichtung kann IKT-Geräte gemäss § 114
Abs. 3 lit. d abgeben,
a. die der Verbindung mit anderen IKT-Geräten und der elektronischen
Abwicklung des Kontaktes zwischen ihr und der verurteilten Person dienen,
b. die den Zugang zu den von ihr zur Verfügung gestellten internen
Diensten ermöglichen,
c. deren Funktionen der Verbindung mit der Aussenwelt dienen.
2 Sie kann deren Nutzung beschränken, kontrollieren und überwachen. Daten können aufgezeichnet werden.
3 Bei Missbrauch und bei Verstössen gegen die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung kann sie den Besitz und die Benutzung
der Geräte einschränken oder untersagen.
Briefverkehr § 115. 1 Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht
wird.
2 Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit
gefährden, werden nicht weiter geleitet; der Absender wird darüber
informiert.
3 Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der
ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden.
Telefon§ 116. 1 Den verurteilten Personen kann die Benützung des Telefons auf eigene Kosten gestattet werden. Den Vollzugseinrichtungen
gewährte Mengenrabatte auf Telefonate von Verurteilten können einem
Fonds oder einer Stiftung zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen gutgeschrieben werden.24
2 Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden.
3 § 115 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Besuche§ 117. 1 Die verurteilte Person kann während mindestens einer
Stunde pro Woche besucht werden. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird.
2 Zur Unterstützung der Resozialisierung oder der erzieherischen
Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche Besuche gestattet werden.
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner sowie Kinder können für längere Besuche zugelassen werden, wenn:
a. der verurteilten Person keine Urlaube gewährt werden können und
b. die erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
4 Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell
überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt werden.
Ausschluss von
Besucherinnen
und Besuchern
§ 118. 1 Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den
Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen.
2 Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährden, können bis zu drei Monate, im
Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen
oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd
vom Besuch ausgeschlossen werden.
Kontrolle und
Übergabe von
Gegenständen
§ 119. 1 Die Zulassung von Besucherinnen und Besuchern kann
von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Kontrollen abhängig gemacht werden. Bei Frauen wird für die Durchsuchung weibliches Personal eingesetzt.
2 Die Besucherinnen und Besucher weisen sich mit einem offiziellen Identitätspapier aus, das eine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.
3 Sie dürfen ohne vorgängige Bewilligung den verurteilten Personen keine Schriftstücke, Bargeld oder andere Gegenstände übergeben
oder von ihnen entgegennehmen.
Besuche in der
Halbgefangenschaft oder im
Arbeitsexternat
§ 120. Verurteilte Personen in Halbgefangenschaft oder im Arbeitsexternat können in der Vollzugseinrichtung nicht besucht werden.
Privilegierte
Kontakte
§ 121. 1 Unter Beachtung der Anstaltsordnung ist der freie Verkehr mit den verurteilten Personen zu gewähren:22
a. der Vormundin oder dem Vormund,
b. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,
c. der durch einem wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftragten Person,
d. in der Schweiz ansässigen Personen, die zur Wahrung eines Berufs-
oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind,
e. schweizerischen Amtspersonen,
f. konsularischen Vertretungen.
2 Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne
Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt.
3 Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde ist nicht
gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter oder der Aufsichtsbehörde dürfen nicht
mitgehört werden.
4 Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden
oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vorliegen, kann die Vollzugseinrichtung
a. eine Kontrolle des Kontakts anordnen oder
b. die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer
von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder
c. dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegentreten.
E. Sicherheit
Sicherheitsmassnahmen
§ 122. 1 Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit
notwendigen Vorschriften.
2 Sie regeln insbesondere:
a. die Zutrittsberechtigung,
b. die Kontrollen von Personal, verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern sowie des Warenverkehrs und
c. das Verhalten von Personal und verurteilten Personen bei besonderen Vorkommnissen.
3 Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von
Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von
Eigentum Dritter können die den verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte
im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt
werden.
4 Solche Einschränkungen werden von der Direktorin oder dem
Direktor der Vollzugseinrichtung in Absprache mit der Amtsleiterin
oder dem Amtsleiter getroffen.
Waffen§ 123. 1 Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen
Vollzugseinrichtung kann anordnen, dass geeignete und ausgebildete
betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall bei besonderen dienstlichen Verrichtungen eine Waffe tragen.
2 Anderen Personen ist das Mitführen und Aufbewahren von Waffen
auf dem Areal der Vollzugseinrichtung untersagt. Sonderregelungen für
Angehörige der Polizei bleiben vorbehalten.
Mobiltelefone§ 124. Die Direktorin oder der Direktor einer geschlossenen Vollzugseinrichtung kann den Gebrauch von Mobiltelefonen auf dem Areal
der Vollzugseinrichtung aus Sicherheitsgründen allgemein untersagen
oder einschränken.
§ 125.21
F. Hausordnungen
Erlass§ 126. Die Amtsleitung erlässt zusammen mit den Direktorinnen
oder Direktoren der Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern zu genehmigen.
Inhalt§ 127. Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist,
regelt die Hausordnung insbesondere folgende Sachverhalte:
a. das Eintrittsverfahren und die Kontrolle der persönlichen Effekten
und Wertgegenstände sowie deren Besitz in den Zellen oder Zimmern oder deren Verwahrung,
b. die Unterbringung und Bekleidung,
c. das Zellen- oder Zimmerinventar,
d. die Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung,
e. die Ausrichtung und Verwendung des Arbeitsentgelts oder Lohns
sowie die Höchstbeträge der zur Auszahlung gelangenden Barbeträge und die für besondere Verwendung reservierten Mindestguthaben,
f. den Besitz von Bargeld,
g. den Erwerb, den Besitz und die Benutzung von Büchern, Zeitschriften, elektronischen Geräten und die Miete elektronischer Geräte,
h. den Einkauf von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch,
i. den Erhalt und Umfang Gaben Dritter,
j. die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,
k. die Gesundheitspflege und das Rauchen,
l. sportliche oder andere Freizeitbetätigungen,
m. die Arzt-, Zahnarzt- und Psychiatrievisiten sowie die Seelsorge,
n. das Besuchswesen und die Benützung des Telefons,
o. das Verlassen der Institution für eine externe Beschäftigung und
die Verwendung des Arbeitsentgelts.
4. Teil: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft
Anwendbare
Bestimmungen
§ 128. 1 Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3,
soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Die Durchführung der Auslieferungshaft erfolgt nach den Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit die einweisende Behörde keine abweichenden Vorschriften erlässt.
Aufnahme und
Entlassung
§ 129. 1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie die Entlassung erfolgen auf Anordnung26
a. der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO,
b. des Zwangsmassnahmengerichts,
c. des Amts.
2 Die Aufnahme in den Vollzug von Auslieferungshaft sowie die
Entlassung erfolgt aufgrund eines durch das Bundesamt für Justiz ausgestellten Auslieferungshaftbefehls.
3 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie die Auslieferungshaft vollzogen werden.35
Unterbringung
in Einzelhaft
§ 130. 1 Inhaftierte Personen können in Einzelhaft untergebracht
werden37
a. durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO14, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert,
b. durch das Amt, wenn sie sich oder Dritte gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich stören.
2 In Einzelhaft arbeiten die inhaftierten Personen alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Aufenthalt im Freien ist ihnen
die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.
Arbeit und
Arbeitsentgelt
§ 131.33 1 Die inhaftierten Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Mit ihrer Zustimmung kann ihnen Arbeit zugewiesen werden. Für
diese erhalten sie ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt.
3 Kann eine inhaftierte arbeitswillige Person aus gesundheitlichen
Gründen oder infolge Arbeitsmangel nicht arbeiten, wird ihr der von
den Richtlinien17 festgelegte Mindestansatz, jedoch nicht mehr, als sie
vorher erhalten hat, ausgerichtet.
4 Die inhaftierten Personen können sich selbst beschäftigen, wenn
sie diese Tätigkeit in der Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt
keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und
ausserhalb des Gefängnisses.
Insassenkonto§ 132. 1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein
Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung und während der Haft eingehende Beträge gutgeschrieben
werden.
2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Beträge für Einkäufe und andere Auslagen während der Haft verwenden,
sofern dadurch ein von der Hausordnung festgelegtes Mindestguthaben nicht unterschritten wird, das bis zum Austritt für die Deckung von
Schäden zurückbehalten wird. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Gerichts33 können auch
Zahlungen an Dritte erfolgen.
Sozialberatung § 133.26 1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialberatung beantragen.
2 Kontakte im Rahmen der Sozialberatung erfolgen unter Vorbehalt von § 121 Abs. 4 unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der
inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung
der Verfahrensleitung gemäss Art. 6131 StPO einzuholen. Besondere
Anordnungen der Verfahrensleitung bleiben vorbehalten.
3 Die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die Verfahrensleitung
des Gerichts gemäss Art. 6131 StPO erteilen Auskünfte über wichtige
soziale Probleme.
Verkehr mit der
Aussenwelt
§ 134. 1 Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz
mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz
oder teilweise an das Gefängnis delegieren.
2 Den inhaftierten Personen ist der telefonische Verkehr in der Vollzugseinrichtung nicht gestattet. Das Amt kann in bestimmten Vollzugseinrichtungen oder Abteilungen davon den telefonischen Verkehr gestatten.26
3 Funktionen von IKT-Geräten mit Verbindung zur Aussenwelt nach
§ 114 a Abs. 1 lit. c können zugelassen werden, wenn die Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO dies bewilligt.36
b. Besuche § 135. 1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro
Woche besucht werden.
2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gemäss
Art. 6131 StPO zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen
und bestimmte Personen vom Besuch ausschliessen.26
3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen nicht
dauerhaft vom Besuch ausgeschlossen werden.
c. Privilegierte
Kontakte
§ 136.22 Das Recht auf privilegierte Kontakte und Besuche ohne
Überwachung gemäss § 121 steht nur zu:
a. der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter,
b. der Vormundin oder dem Vormund,
c. der Beiständin oder dem Beistand gemäss Art. 398 ZGB10,
a. Briefe,
Telefon und
andere Geräte
d. der durch einen wirksam gewordenen Vorsorgeauftrag beauftragten Person,
e. schweizerischen Amtspersonen,
f. konsularischen Vertretungen.
5. Teil: Polizeihaft32
Anwendbare
Bestimmungen
§ 136 a.32 Die Durchführung der Polizeihaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht
abweichende Regelungen getroffen werden.
Aufnahme,
Entlassung
und Versetzung
§ 136 b.32 1 Die Aufnahme in ein Gefängnis für Polizeihaft erfolgt
aufgrund
a. eines polizeilichen Verhaftsrapports oder eines polizeilichen Transportbefehls,
b. eines Verhaftsbefehls oder eines Vorführungsbefehls einer dafür
zuständigen Behörde,
c. einer Anordnung des Amtes,
d. einer Anordnung einer für eine administrative Festnahme zuständigen Behörde oder einer gesetzlich ermächtigten Person.
2 Das Amt entscheidet, in welchem Gefängnis die Polizeihaft durchgeführt wird.
3 Die Entlassung oder Versetzung erfolgt aufgrund einer Anordnung der hierzu im Einzelfall zuständigen Behörde.
4 Der Aufenthalt in einem Gefängnis für Polizeihaft darf eine Woche
nicht überschreiten. Danach werden die inhaftierten Personen von der
für sie zuständigen Behörde in eine andere Vollzugseinrichtung übergeführt.
Unterbringung§ 136 c.37 1 Die inhaftierten Personen werden in der Regel in Doppelzellen untergebracht.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte
gefährden oder die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich
stören.
3 Frauen und Männer sowie Jugendliche und Erwachsene werden
getrennt untergebracht.
Arbeit § 136 d.32 1 Die inhaftierten Personen sind weder zur Arbeit verpflichtet noch wird ihnen Arbeit zugewiesen.
2 Sie können sich selbst beschäftigen, wenn sie diese Tätigkeit in der
Zelle verrichten. Die Selbstbeschäftigung gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Kontakte mit Personen innerhalb und ausserhalb des Gefängnisses.
Insassenkonto § 136 e.32 1 Die Gefängnisse führen für jede inhaftierte Person ein
Konto, dem die beim Eintritt vorhandene Barschaft und während der
Haft eingehende Beträge gutgeschrieben werden.
2 Die inhaftierten Personen können die ihnen gutgeschriebenen Beträge für Auslagen während der Haft verwenden.
3 Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamtes oder Gerichts können Zahlungen an Dritte erfolgen.
4 Beim Austritt der inhaftierten Person kann das Amt das Guthaben
für die Deckung der Kosten zur Behebung von vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden verwenden.
Sozialberatung § 136 f.32 1 Für die Sozialberatung gilt § 133 sinngemäss.
2 Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der für die inhaftierte Person zuständigen Behörde einzuholen.
Verkehr mit der
Aussenwelt
§ 136 g.32 1 Für den Verkehr mit der Aussenwelt gelten §§ 134 ff.
sinngemäss.
2 Die für die inhaftierte Person zuständige Behörde ist zuständig
für die Bewilligung, die Kontrolle und die damit verbundenen Anordnungen.
Disziplinarwesen
§ 136 h.32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss anwendbar.
6.33 Teil: Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft20
Anwendbare
Bestimmungen
§ 137.20 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen des 3. Teils, Abschnitte 1 und 3, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen
getroffen werden.
Aufnahme und
Entlassung
§ 138.31 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf schriftliche Anordnung der gemäss dem AIG und den
kantonalen Vorschriften dafür zuständigen Stelle.
Trennung von
anderen
Haftarten
§ 139.31 Die Durchführung erfolgt getrennt von der Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen. Vorbehalten bleibt Art. 81 Abs. 2 Satz 2
AIG.
Unterbringung§ 140.31 1 Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine
Einzelzelle zugewiesen. Vorbehalten bleibt die gemeinsame Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern mit ihren Müttern oder Vätern,
von Familienangehörigen gleichen Geschlechts, von Ehegatten, von eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie von Lebenspartnerinnen
und -partnern.
2 Ansonsten werden Frauen und Männer getrennt untergebracht.
Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche
Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen
dürfen.
Gemeinschafts-
und Einzelhaft
§ 141. 1 Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und können auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam verbringen, sobald die für die Zuteilung zu einer Gruppe erforderlichen
Abklärungen vorgenommen sind und dort Platz zur Verfügung steht.
Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
2 Sie können einzeln untergebracht werden, wenn sie sich oder Dritte
gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.37
3 Inhaftierte Personen, die nicht in Gemeinschaft arbeiten oder in
einer Gruppe untergebracht sind, dürfen an Werktagen täglich drei
Stunden mit anderen Inhaftierten ausserhalb ihrer Zelle zubringen. Erfolgt der Aufenthalt im Freien oder die körperliche Betätigung in Gruppen, so wird diese Zeit angerechnet.
4 Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen
inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten dürfen.
Arbeitsangebot
und
Arbeitspflicht
§ 142. 1 Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben,
entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt.
Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei Untersuchungs- und
Sicherheitshaft.
2 Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
3 Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und
Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht
zur Arbeit verpflichtet.
Selbstbeschäftigung
§ 143. Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
Arbeitsentgelt
und
Verwendung
§ 144. 1 Die Vollzugseinrichtung führt für jede inhaftierte Person
ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsentgelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben
werden.
2 Vom Guthaben wird ein Mindestbetrag bis zum Austritt für die
Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaftierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder
Gerichts33 können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.
3 Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung
ausbezahlt.
Kosten der
Klinik-
oder Spitaleinweisung
§ 145. 1 Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass
vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden
Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht übernommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt.
2 Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt die Gesundheitsdirektion die deswegen anfallenden Mehrkosten.
Ärztliche
Betreuung
§ 146. 1 Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen
und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung
standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.
2 Die Behandlung erfolgt in der Vollzugseinrichtung.
3 Die verschriebenen Medikamente werden nach Zulassung durch
die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.
Sozialberatung § 147. 1 Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.
2 Die Gefängnisleitung informiert die zuständige Stelle, wenn eine
inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.
3 Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt
mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen
ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der
Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.
Verkehr mit der
Aussenwelt
§ 148. 1 Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne
Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.
2 Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren
Effekten gelegt.
b. Telefon§ 149. 1 Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.
2 Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit
oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen
ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.
c. Besuche§ 150. 1 Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.
2 Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisleitung eine
Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.
3 Besuche werden nicht überwacht. Die Identität der Besucherinnen
und Besucher wird festgehalten.
d. Privilegierte
Kontakte
§ 150 a.30 Zusätzlich zu § 121 Abs. 1 sind auch die Kontakte mit
nichtanwaltlichen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 19964 mit den inhaftierten Personen privilegiert.
§ 121 Abs. 1, 2 und 4 sind anwendbar.
e. Vorführung31§ 151. 1 Die einweisende Stelle kann das Verlassen der Vollzugseinrichtung bewilligen für:
a. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen,
b. Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen,
c. nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.
2 Sie sorgt für die erforderliche Begleitung.
§ 151 a.32 Das Disziplinarrecht des Strafvollzugs ist sinngemäss
anwendbar.
7.33 Teil: Disziplinarwesen
Zweck§ 152. Das Disziplinarwesen dient zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.
a. Briefe
§§ 153–155.21
Sicherstellung
und Beschlagnahmung
§ 156. 1 Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden zu den Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann.
2 Ist die Feststellung des Eigentums nicht möglich oder gefährden die
Gegenstände die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung, werden sie verwertet oder vernichtet. Der Verwertungserlös fliesst einem
Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder Entlassenen zu.31
§§ 157 und 158.21
Vorsorgliche
Versetzung
§ 159. Bei Disziplinarvergehen, die den sicheren oder ordnungsgemässen Betrieb der Vollzugseinrichtung erheblich oder wiederholt
stören, kann in dringenden Fällen mit dem Disziplinarentscheid eine
vorsorgliche Versetzung bis zum Entscheid der einweisenden Behörde
im Sinne der §§ 54, 57, 59 oder 65 angeordnet werden, und zwar20
a. vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug,
b. von der Halbgefangenschaft oder dem Arbeitsexternat in den offenen oder geschlossenen Vollzug.
Vollzug der
Disziplinarmassnahmen
§ 160. 1 Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder
geschlossenen Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts bezogen. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wird der verurteilten Person kein Bargeldbetrag
ausbezahlt, unter Vorbehalt des notwendigen Mindestbetrags für die
Deckung unumgänglicher Auslagen und den Einkauf dringend erforderlicher Artikel.
2 Die Disziplinarbussen fallen einem Fonds zur Unterstützung von
Gefangenen oder Entlassenen zu.
b. Arrest § 161. 1 Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen der Vollzugseinrichtung vollzogen, in denen sich nur eine Liegegelegenheit und
die für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenstände befinden.
Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien verlassen werden.
2 Während des Arrests bleibt die inhaftierte Person von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie
darf in der Zelle nicht rauchen und erhält weder Besuch noch Urlaub.
Sie erhält eine beschränkte Auswahl von Lesestoff und darf weder
Briefe schreiben noch empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit
Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.20
a. Busse
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Erleichterungen beim
Vollzug des Arrests vorsehen. Wenn besondere Gründe, insbesondere
gesundheitlicher Natur, dies erfordern, kann der Arrest in einer Normalzelle mit reduzierter Ausrüstung vollzogen werden.
c. Versetzung
für den Vollzug
des Arrests
§ 162. Für den Vollzug des Arrests können verurteilte Personen
in Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat oder im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene in einen dem geschlossenen Vollzug dienenden Betrieb verlegt werden.
Zuständigkeit
für Disziplinarentscheide
§ 163. 1 Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind die
Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig.
2 Arrest von mehr als fünf Tagen und die vorsorgliche Versetzung
gemäss § 159 werden von der für die Vollzugseinrichtung zuständigen
Hauptabteilungsleitung angeordnet.
3 Liegt Gefahr im Verzug, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
die vorsorgliche Versetzung gemäss § 159 anordnen. Sie holt umgehend
die Zustimmung der zuständigen Hauptabteilungsleitung ein.
Disziplinarverfahren
§ 164. 1 Nach Abklärung des Sachverhalts wird der inhaftierten
Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten.
2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens,
des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen
und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern.
3 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer
verständlichen Sprache erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der
Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestätigt.
4 Mit Ausnahme von leichten Fällen im Sinne von § 23 b Abs. 4
StJVG5 wird die einweisende Behörde über Disziplinarvergehen benachrichtigt.20
Anwendbares
Recht
§ 165. 1 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss
angewendet.
2 Soweit in den Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichenden Regelungen getroffen werden, werden die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission33 für das Disziplinarrecht in den
Konkordatsanstalten17 angewendet.
Verjährung § 166. 1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs
Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung.
2 Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn
seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist.
3 Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.
8.33 Teil: Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
Rekurs § 167.18 Die Anordnungen des Amts29 und seiner Hauptabteilungen können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592 angefochten werden.
Abweichungen
für Vollzugsversuche
§ 168. Für die Erprobung neuer Vollzugsformen und für Versuche
zur Weiterentwicklung des Justizvollzugs kann die Direktion der Justiz
und des Innern zeitlich beschränkte Abweichungen von dieser Verordnung bewilligen. Die Rechte der verurteilten oder inhaftierten Personen
dürfen dabei nicht über die in dieser Verordnung bereits formulierten
Beschränkungen hinaus beschnitten werden.
§ 169.27
Inkrafttreten § 170. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 546; Begründung siehe ABl 2006, 1771.
2 LS 175.2.
3 LS 211.1.
4 LS 211.56.
5 LS 331.
6 LS 334.
7 LS 551.1.
8 SR 120.
9 SR 142.20.
10 SR 210.
11 SR 311.0.
12 SR 311.01.
13 SR 311.1.
14 SR 312.0.
15 SR 312.1.
16 SR 0.103.3.
17 Einsichtnahme in die Richtlinien unter www. justizvollzug.zh.ch.
18 Fassung gemäss RRB vom 26. Mai 2010 (OS 65, 342; ABl 2010, 1187). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
19 Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
20 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
21 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 789; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
22 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 603; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
23 Eingefügt durch RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABl 2014-03-28). In
Kraft seit 1. April 2014.
24 Fassung gemäss RRB vom 19. März 2014 (OS 69, 123; ABl 2014-03-28). In
Kraft seit 1. April 2014.
25 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
26 Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
27 Aufgehoben durch RRB vom 6. Dezember 2017 (OS 72, 682; ABl 2017-12-
15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
28 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 78; ABl 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
29 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 78; ABl 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
30 Eingefügt durch RRB vom 21. April 2021 (OS 76, 201; ABl 2021-04-30). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
31 Fassung gemäss RRB vom 21. April 2021 (OS 76, 201; ABl 2021-04-30). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
32 Eingefügt durch RRB vom 12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABl 2022-01-28). In
Kraft seit 1. April 2022.
33 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABl 2022-01-28). In
Kraft seit 1. April 2022.
34 Aufgehoben durch RRB vom 12. Januar 2022 (OS 77, 167; ABl 2022-01-28).
In Kraft seit 1. April 2022.
35 Eingefügt durch RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 532; ABl 2022-09-09). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
36 Eingefügt durch RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 53; ABl 2024-01-19). In
Kraft seit 1. April 2024.
37 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 53; ABl 2024-01-19). In
Kraft seit 1. April 2024.
38 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 314; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
39 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2025 (OS 80, 135; ABl 2025-05-02). In
Kraft seit 1. Juli 2025.
40 Fassung gemäss RRB vom 16. April 2025 (OS 80, 135; ABl 2025-05-02). In
Kraft seit 1. Juli 2025.
41 Nummerierung gemäss RRB vom 16. April 2025 (OS 80, 135; ABl 2025-05-02).
In Kraft seit 1. Juli 2025.