Duldungs- und Mitwirkungspflicht
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten, Feuerweiher und ähnliche
Einrichtungen, entschädigungslos zu dulden.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Löscheinrichtungen, Löschwasser und Speziallöschmitteln ist verpflichtet, diese der Feuerwehr für
Einsatz- und Übungszwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmittel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt.
3 Vorbehalten bleibt eine angemessene Vergütung für entstandenen
Schaden.
Art. 47
Besondere Lösch- und Rettungseinrichtungen
1 In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie in allen
feuer- oder explosionsgefährlichen Betrieben, ebenso in Bauten und
Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen,
haben die Betriebsinhaber auf ihre Kosten die zur ersten Brandbekämpfung erforderlichen Löscheinrichtungen anzubringen und für zweckdienliche Rettungseinrichtungen zu sorgen.
2 Die NSV kann jederzeit die Bereitstellung solcher Einrichtungen anordnen.
3 Zur Handhabung der Einrichtungen ist das nötige Bedienungspersonal
zu bestellen und auszubilden.
3.5 Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung
Art. 48
Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Die NSV leistet Beiträge an:
1. die Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen;
2. die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuerlöschwasserreserven;
3. die Anschaffung von Löschgeräten, Feuerwehrmaterial, Ausrüstungsgegenständen und Rettungsgeräten der Gemeinde- und Be
triebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV
versichert sind;
4. die Kosten der Alarmeinrichtungen und die Abonnementsgebühren der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte
der Betriebe bei der NSV versichert sind;
5. Neu- und Umbauten von zweckmässigen Feuerwehrlokalen,
Lösch- und Materialdepots;
6. die Anschaffung von Löschmitteln Privater.
2 Der Regierungsrat legt die Beitragsansätze sowie die Einzelheiten der
Beitragsgewährung in der Verordnung fest; er kann die NSV ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
4 Disziplinar- und Strafbestimmungen
Art. 49
Disziplinarvergehen
1 Die Gemeinden können Disziplinarvergehen von Feuerwehrpflichtigen
ahnden mit:
1. einem mündlichen oder schriftlichen Verweis;
2. einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.–;
3. dem Ausschluss aus der Feuerwehr.
Art. 50
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer den Sorgfaltspflichten
(Art. 3), dem baulichen und betrieblichen Brandschutz (Art. 4), den
Brandschutzvorschriften (Art. 5), der Unterhaltspflicht (Art. 11) oder der
Alarmpflicht (Art. 40) dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt und dadurch eine konkrete Gefährdung für Leib,
Leben oder fremdes Eigentum schafft.
2 In besonders schweren Fällen und bei wiederholten Vergehen kann
auf Busse bis Fr. 50'000.– erkannt werden.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
5 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses
Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 52
Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente
1 Die Gemeinden haben ihr Feuerwehrreglement bis am 1. Januar 2021
an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bestehende Organisation.
Art. 53
Änderung bisherigen Rechts
1. Notstandsverordnung
1 Die Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)7) wird
Art. 54 wie folgt geändert: …
2. Baugesetz
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, BauG)8) wird wie folgt geändert: …
Art. 55
3. Kantonales Umweltschutzgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über
den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG)9) wird wie
Art. 56 folgt geändert: …
4. Katastropheneinsatzgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG)10) wird wie folgt geändert: …
Art. 57
5. Kantonale Sprengstoffverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 3. Juli 1982 zur Bundesgesetzgebung
über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung,
Art. 58 kSprstV)11) wird wie folgt geändert: …
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 29. April 1973 über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)12);
2. Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1978 zum Gesetz über
den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)13).
7) NG 152.51
8) NG 611.01
9) NG 721.1
10) NG 911.0
11) NG 931.2
12) A 1973, 697
13) A 1978, 1515; 1979, 30
Art. 59
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)14) in Kraft.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest15).
14) NG 867.1; A 2017, 2207; A 2018, 584; in Kraft seit 1. Juli 2018
15) In Kraft seit 1. Juli 2018 (Inkrafttreten der Art. 11–14 am 1. Januar 2019)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2017 01.07.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 2188, A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Titel 2.2 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 11 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 12 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 13 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
13.12.2017 01.01.2019 Art. 14 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2017 01.07.2018 Erstfassung A 2017, 2188, A 2018, 584
Titel 2.2 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 11 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 12 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 13 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584
Art. 14 13.12.2017 01.01.2019 eingefügt A 2017, 2207; A 2018, 584