§ 1
1 Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei- Departementes ausgeübt.
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1 Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei- Departementes ausgeübt.
1 Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Franken 263169.25 errichtet.
1 Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum. 2.
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. Juni 1993. 1) SR 311.0. 2) BGS 126.1. GS 92, 701