Art. 1 Vermögensausscheidung
1 Die Aktiven und Passiven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen auf den Bund über. 2 Ein dabei an den Bund übergegangener Aktivenüberschuss wird zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Artikeln 103 und 104 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung verwendet. SR 831.10 SR 831.20