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Beschluss über die Tarife der Familienhilfe

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die Stundentarife für die Familienhilfe werden je nach steuerbarem Einkommen und Vermögen der Benützerin oder des Benützers angesetzt; dabei fallen nur Vermögen ab 30'000 Franken in Betracht. Steuerbares Einkommen Stundentarif Vermögen ab 30'000 Franken bis Fr. 5000 Fr. 5.00 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 5001 bis 10'000 Fr. 5.95 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 10'001 bis 15000 Fr. 6.90 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Fran- Tarife der Familienhilfe – B 823.16 Steuerbares Einkommen Stundentarif Vermögen ab 30'000 Franken von Fr. 15'001 bis 20'000 Fr. 7.85 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 20'001 bis 25'000 Fr. 8.80 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 25'001 bis 30'000 Fr. 9.75 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 30'001 bis 35'000 Fr. 10.70 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 35'001 bis 40'000 Fr. 11.65 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 40'001 bis 45'000 Fr. 12.60 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 45'001 bis 50'000 Fr. 13.55 + 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 50'001 bis 55'000 Fr. 14.50 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 55'001 bis 60'000 Fr. 15.45 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 60'001 bis 70'000 Fr. 17.35 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 70'001 bis 80'000 Fr. 19.25 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franvon Fr. 80'001 bis 90'000 Fr. 21.15 + 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franab Fr. 90'001 Fr. 23.05 + 3 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken bis höchstens 32 Franken je Stunde 2 Für jedes von der Benützerin oder dem Benützer unterhaltene Kind werden vom steuerbaren Einkommen 5000 Franken abgezogen, bis zu einem Mindest-Stundentarif von 5 Franken. 3 Wird die Familienhilfe fortgesetzt während mindestens vier Stunden täglich beansprucht, so kann der Tarif um höchstens 10 % herabgesetzt werden. 4 Im Einvernehmen mit den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung besteht, können die Dienste für Familienhilfe ihren zahlenden Mitgliedern oder in Härtefällen Vergünstigungen gewähren. Der jährliche Gesamtbetrag der Vergünstigungen darf jedoch die Summe der Mitgliederbeiträge und Spenden, die von den Diensten für Familienhilfe eingezogen werden, nicht überschreiten. Tarife der Familienhilfe – B 823.16 5 Die Tarife nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur, wenn sie ausschliesslich zu Lasten der Benützerin oder des Benützers gehen. Hat die Benützerin oder der Benützer eine Privatversicherung für die volle oder teilweise Vergütung der Leistungen, so gilt für die vom Versicherer übernommenen Leistungen ein Stundentarif von 24 Franken, sofern der Tarif nach Absatz 1 nicht höher ist. Dieser Tarif gilt auch für Benützerinnen und Benützer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder im Ausland.

Art. 2

1 Lebt die Benützerin oder der Benützer in gemeinsamem Haushalt mit Personen, denen sie oder er Kost und Unterkunft bietet, so wird zu ihrem oder seinem steuerbaren Einkommen und Vermögen ein Zehntel des steuerbaren Einkommens und Vermögens der beherbergten Personen hinzugezählt. 2 Dieser Zehntel wird nicht hinzugezählt, wenn die beherbergten Personen die Benützerin oder den Benützer für die effektiven Pensions- und Unterkunftskosten entschädigen oder wenn sie erheblich dazu beitragen, dass sie oder er zu Hause verbleiben kann.

Art. 3

1 Auf Verlangen des Dienstes für Familienhilfe ist die Benützerin oder der Benützer zu genauen und vollständigen Angaben über ihre oder seine finanzielle Situation verpflichtet; namentlich ist eine Kopie der letzten Steuereinschätzung vorzuweisen. Die betreffende Person muss auch angeben, ob die von ihr verlangten Leistungen von einer Versicherung oder weiteren Dritten übernommen werden. Wird die Auskunft verweigert, so wendet der Dienst für Familienhilfe den Höchsttarif ohne die Abzüge nach Artikel 1 Abs. 2–4 an. 2 Benützerinnen und Benützer, die aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben Leistungen der Familienhilfe zu einem niedrigeren Tarif bezogen haben als demjenigen, der hätte angewendet werden müssen, haben dem Dienst für Familienhilfe den ausstehenden Betrag mit 5 % Zinsen zu erstatten.

Art. 4

1 Der Beschluss vom 15. Dezember 1992 über die Tarife der spitalexternen Krankenpflege und der Familienhilfe (SGF 823.16) wird aufgehoben.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Tarife der Familienhilfe – B 823.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.04.2001 Erlass Grunderlass 01.07.2001 BL/AGS 2001 f 130 / d 132 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.04.2001 01.07.2001 BL/AGS 2001 f 130 / d 132

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