(Art. 36 Abs. 1 Bst. c TabPG)
Die zuständige kantonale Behörde übermittelt dem BAG einmal jährlich spätestens am 31. Januar folgende Daten:
a. die Gesamtzahl der Testkäufe, die im vergangenen Jahr im Kanton durchgeführt wurden;
b. die Anzahl Testkäufe, deren Ergebnis nicht Artikel 23 Absatz 1 TabPG entspricht, geordnet nach:1. Art des Produkts nach Artikel 3 Buchstaben a–f TabPG und Artikel 2 dieser Verordnung,
2. Verkaufsstelle.
Art. 42
Wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist, kann das BAG nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Kreisschreiben oder Weisungen zur Koordination des Vollzugs erlassen.
Art. 43 Inhalt und Form der vom BAG und von den zuständigen kantonalen Behörden bearbeiteten Daten
(Art. 39 Abs. 2 TabPG)
1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden bearbeiten die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Erfüllung folgender Aufgaben erforderlich sind:
a. Vollzug, Überwachung und Koordination des Vollzugs;
b. Information der Bevölkerung.
2 In diesem Rahmen bearbeiten sie die Daten:
a. juristischer Personen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen, einführen oder verkaufen, oder juristischer Personen, die für erstere einen Auftrag ausführen, über:1. auf dem Markt bereitgestellte Produkte, Werbung, Verkaufsförderung oder Sponsoring für diese Produkte und Testkäufe zu diesen Produkten,
2. Geschäftsgeheimnisse und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b. natürlicher Personen, die einen Auftrag für das BAG oder für eine zuständige kantonale Behörde ausführen oder die einen Bezug zu den juristischen Personen nach Buchstabe a haben; bei Letzteren darf die Bearbeitung Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen umfassen.
3 Das BAG bearbeitet mittels seines Informationssystems die für die Bearbeitung der Produktemeldungen erforderlichen Daten.
4 In diesem Rahmen bearbeitet es die Daten:
a. juristischer Personen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen oder einführen, über die auf dem Markt bereitgestellten Produkte;
b. natürlicher Personen, die einen Bezug zu den juristischen Personen nach Buchstabe a haben.
Art. 44 Inhalt der Datenbearbeitung durch andere zuständige Bundesbehörden
(Art. 39 Abs. 2 TabPG)
1 Das BAZG bearbeitet Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Kontrolle der Einfuhr von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten erforderlich sind.
2 In diesem Rahmen bearbeitet es die Daten:
a. juristischer Personen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen, einführen oder verkaufen, oder juristischer Personen, die für erstere einen Auftrag ausführen, über:1. die auf dem Markt bereitgestellten Produkte,
2. Geschäftsgeheimnisse oder administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b. natürlicher Personen betreffend administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
3 Die Geschäftsstelle nach Artikel 4 TPFV bearbeitet die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die zur Einrichtung des Dienstes zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung erforderlich sind.
SR 641.316
Art. 45 Datenaustausch
(Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 TabPG)
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen tauschen gegenseitig die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach den Artikeln 43 und 44 aus, die sie für den Vollzug sowie die Überwachung und Koordination des Vollzugs benötigen.
2 Das BAG tauscht Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 nur dann mit den zuständigen Behörden anderer Länder oder mit internationalen Organisationen aus, wenn dieser Austausch unerlässlich ist zur:
a. Einholung von Informationen über Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten, falls es feststellt oder Gründe zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entspricht;
b. Bewältigung von Notfallsituationen; oder
c. Einhaltung der Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags.
Art. 46 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
(Art. 39 Abs. 2 TabPG)
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen bewahren die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Geschäftsgeheimnisse, nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf.
2 Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Geschäftsgeheimnisse, werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens 30 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.
3 Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.
SR 152.1
Art. 47 Anpassung der Anhänge
(Art. 33 Abs. 2 TabPG)
Das BAG passt folgende Anhänge an:
a. die Anhänge 1 und 2, wobei die Warnhinweise nach Bedarf abgeändert werden, damit sie ihre präventive Wirkung behalten;
b. Anhang 3 entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet das BAG darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.
Art. 48 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.
Art. 49 Übergangsbestimmungen
1 Elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Anforderungen des TabPG oder dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr und nach Artikel 26 Absatz 1 TabPG meldepflichtig sind, müssen innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet werden.
Art. 50 Inkrafttreten
(Art. 51 Abs. 3 TabPG)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.