Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5oca (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission) Folgendes eingefügt: "5ocb. 32018 D 1524: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108), berichtigt in ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 43 Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 3 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vom 1. Januar 2020 bis zum 22. Dezember 2021‘ durch die Angabe ‚vom 1. Januar des dritten Kalenderjahrs bis zum 22. Dezember des vierten Kalenderjahrs nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt. b) In Art. 3 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚vom 23. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2021‘ durch die Angabe ‚vom 23. Juni bis zum 22. Dezember des vierten Kalenderjahrs nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 353/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt."