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Verordnung über den Marie Stoller-Fonds

Thun · 866.92 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 c über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Marie Stoller-Fonds» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.4 2 Der Fonds bezweckt zur Hebung der Lebensqualität die Unterstützung von a in der Einwohnergemeinde Thun wohnhaften Einzelpersonen, Familien sowie familienähnlichen Gemeinschaften, welche durch wirtschaftliche, soziale oder persönliche Umstände unterstützungsbedürftig sind, insbesondere wenn die öffentliche Sozialhilfe nicht beansprucht werden kann oder im Einzelfall nicht ausreicht, b betagten Personen, vormundschaftlich betreuten Personen sowie Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen der Einwohnergemeinde Thun. 3 Wenn es der Bestand des Fonds erlaubt, können auch Beiträge an Organisationen und Projekte gewährt werden, falls diese Dienstleistungen anbieten, welche der Bestimmung von Absatz 2 entsprechen.

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Art. 2

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus dem der Stadt zugekommenen Nachlass der Marie Stoller sowie dessen Zinsen.

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Art. 3

1 Es werden grundsätzlich nur die anfallenden bzw. aufgelaufenen Zinsen auf dem Kapital ausgeschüttet. 2 Ausnahmsweise kann in begründeten Einzelfällen für grössere Bedürfnisse das Kapital angetastet werden. Das Kapital darf jedoch Fr. 417'000.– nie unterschreiten. 1 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 23.12.2015 Zweck Finanzierung Auszahlung 2 866.92

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Art. 4

Zuständig für die Bewilligung von Entnahmen von Beiträgen gemäss Art. 1 sind: a bis Fr. 5'000.– die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Soziales, b von Fr. 5'001.– bis Fr. 20'000.– die Vorsteherin oder der Vorsteher Sicherheit und Soziales,

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Art. 5 c über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision2 ist Kontrollstelle. 3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

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Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Thun, 11. August 2011 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Ratssekretär: Mauron 1 Fassung vom 23.12.2015 2 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Entnahmen Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten

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