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Vollzugsverordnung zu Artikel 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft

Solothurn · 311.3 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Ermächtigung zur Gutachtertätigkeit 1 Für die Begutachtung des Zustandes der Schwangeren sind ermächtigt: a) alle praktizierenden Ärzte und Ärztinnen mit Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Solothurn; b) alle Chefärzte und Chefärztinnen, Leitenden Ärzte und Ärztinnen sowie die von ihnen bezeichneten Oberärzte und Oberärztinnen der anerkannten Spitäler im Kanton Solothurn. 2 Das Gutachten darf jedoch im Einzelfall nicht von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die dem unterbrechenden Arzt oder der unterbrechenden Ärztin unterstellt oder vorgesetzt ist, verfasst werden.

§ 2

Vermittlung des Gutachters oder der Gutachterin 1 Die Überweisung der Schwangeren an einen Gutachter oder eine Gutachterin erfolgt durch: a) den erstkonsultierten Arzt oder die erstkonsultierte Ärztin, sofern er oder sie den Zustand der Schwangeren nicht selber begutachtet, oder b) den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Unterbrechung vornehmen soll. 2 Der Schwangeren steht es jedoch frei, sich an eine zur Gutachtertätigkeit ermächtigte Person eigener Wahl zu wenden.

§ 3

Gutachtertätigkeit 1 In dringenden Fällen gilt die Behandlungspflicht (§ 13 der Sanitätsverordnung3)). 2 Das Gutachten ist als solches zu bezeichnen und hat sich über das Vorliegen der Gründe nach Artikel 120 Strafgesetzbuch4) zu äussern. Das Gutachten ist in der Regel in kurzer Form abzufassen. 1) SR 311.0. 2) BGS 311.1. 3) BGS 811.12. 4) SR 311.0. GS 93, 164 311.3

§ 4

Vornahme der straflosen Unterbrechung der Schwangerschaft 1 Sofern die Schwangere oder bei Urteilsunfähigkeit ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin schriftlich zugestimmt hat, ist der Arzt oder die Ärztin zur Vornahme der Unterbrechung der Schwangerschaft nach Vorliegen eines schlüssigen, bejahenden Gutachtens befugt, auch wenn gleichzeitig ein ablehnendes Gutachten vorliegt. 2 Ärzte und Ärztinnen, welche eine Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen sollen, haben unter Vorbehalt einer unmittelbaren Lebensgefahr für die Schwangere das Recht, die Vornahme trotz Vorliegens eines die Unterbrechung bejahenden Gutachtens abzulehnen. Die Ablehnung muss sogleich, spätestens jedoch innert drei Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Schwangeren und dem zuweisenden Arzt beziehungsweise der zuweisenden Ärztin mitgeteilt werden.

§ 5

Meldepflicht der bei Notstand vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung (Art. 120 Ziffer 2 Abs. 2 StGB) 1 Zuständige Behörde nach Artikel 120 Ziffer 2 Absatz 2 StGB1), an welche die bei Notstand vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechungen zu melden sind, ist der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin. 2 Die Meldung hat eine stichhaltige Darstellung der bestandenen Gefahr, die die Schwangerschaftsunterbrechung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar machte, zu enthalten. Die Meldung erfolgt ohne Angabe des Namens der betreffenden Patientin. 3 Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann eine Untersuchung anordnen.

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft gemäss Artikel 120 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. Mai 19422) aufgehoben.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 1) SR 311.0. 2) GS 75, 488 (BGS 311.3).

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