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3 provisions
Art. 1
In Anhang 4 zum Übereinkommen erhält die Einleitung von Nummer 2 folgende Fassung:
"Art. 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969, des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 mit der Massgabe, dass..."
Art. 2
Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 3
1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.
2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde mit Wirkung ab dem Tag in Kraft, an dem das Dritte Zusatzabkommen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 8. Oktober 1982 in vier Urschriften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Helmut Redies
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
Mario Graf Ledebur
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
J. - D. Baechtold
Für die
Republik Österreich:
Dr. Werner Sautter