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11 provisions
§ 2
Periodische Gesamterneuerung
2 Die Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrates findet alle vier Jahre statt. Sie
kann mit dem Wahltag der Erneuerungswahl des Gemeinderates zusammenfallen.
§ 3 * Wahlkreise
1 Für die Durchführung der Einwohnerratswahlen an der Urne stellt die Gemeinde
einen Wahlkreis dar.
2 Die Gemeindeordnung kann die Bildung von mehreren Wahlkreisen vorsehen.
1) SAR 171.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Bei Gemeindezusammenschlüssen kann der Zusammenschlussvertrag die vorübergehende Bildung von mehreren Wahlkreisen vorsehen.
§ 3a * Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
1 Bei einer Wahl in mehreren Wahlkreisen wird die Zahl der Personen, die in einem
Wahlkreis wohnhaft sind, durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im
betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.
2 Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise ist die Bevölkerungszahl am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.
3 Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Absatz 1 alle
in der Gemeinde zu vergebenden Mandate verteilt werden.
4 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
5 Der Gemeinderat nimmt vor jeder Wahl die Mandatszuteilung vor.
2. Organisation
§ 4
Anordnung der Wahlen
1 Die Gesamterneuerungswahlen der Einwohnerräte werden vom Regierungsrat
angeordnet.
2 Der Gemeinderat setzt den Wahltag fest.
§ 5
Leitung und Aufsicht
1 Zuständig für die Durchführung und die Leitung der Wahl ist das Wahlbüro der
Gemeinde.
2 Die allgemeine Aufsicht obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres. *
§ 6 * EDV-Auswertung; Wegleitung
1 Die Gemeinden ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des durch den
Kanton hierfür gegen einen angemessenen Kostenbeitrag zur Verfügung gestellten
EDV-Programms. Die Höhe des Kostenbeitrags wird unter Berücksichtigung des
Aufwands für jede Wahl durch die Staatskanzlei festgelegt.
2 Die Staatskanzlei erlässt für die Erfassung und Auswertung der Wahl eine Wegleitung zuhanden der Wahlbüros.
§ 8 § 7 * …
Losentscheid
1 Soweit Entscheide durch das Los zu treffen sind, ist das Wahlbüro zuständig.
3. Vorverfahren
§ 9
Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge sind beim Wahlbüro spätestens am 62. Tag (neuntletzter Montag) vor dem Wahltag (Hauptwahltag) schriftlich einzureichen.
2 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,
als im Wahlkreis Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind. Kein Name darf
mehrmals aufgeführt werden. Überzählige Namen werden gestrichen. *
3 Der Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen
Wahlvorschlägen unterscheidet. Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen.
§ 10
Kandidaten
1 Der Wahlvorschlag muss enthalten: Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und
Adresse der Vorgeschlagenen, sowie deren unterschriftliche Bestätigung, dass sie
die Kandidatur annehmen. *
2 Steht der Name einer wählbaren Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, so fordert das Wahlbüro diese sofort auf, zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehen soll. Unterbleibt eine solche Erklärung bis zum 58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag, wird der Name auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
3 Das Wahlbüro prüft die Wahlfähigkeit der Kandidaten.
§ 11
Unterzeichner
1 Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen. *
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach Einreichung des Wahlvorschlages ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Vorgeschlagene Personen dürfen den Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt
sind, nicht unterzeichnen.
3 Das Wahlbüro prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichner.
§ 12
Vertreter des Wahlvorschlages
1 Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden
einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter und der Zweitunterzeichnete als Stellvertreter.
2 Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur
Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
§ 13
Bereinigung der Wahlvorschläge
1 Das Wahlbüro prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner
eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.
2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur annehmen. Fehlt diese Erklärung, steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Kandidat nicht wahlfähig, so wird der
Ersatzvorschlag gestrichen.
3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.
4 Nach dem 55. Tag (achtletzter Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
§ 14
Listen, Nummerierung
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzverteilung massgebenden
Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind,
wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nr. 1 erhält. Bei gleicher Stim -
menzahl wird die Nummerierung durch Losentscheid bestimmt. *
3 Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.
4 Bei der erstmaligen Durchführung der Einwohnerratswahl ist für die Nummerierung der Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge massgebend. Bei gleichzeitiger Einreichung von Wahlvorschlägen entscheidet das Los.
§ 15 * Listenverbindungen *
1 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
§ 16 Veröffentlichung, Druck und Zustellung der Wahlzettel
1 Das Wahlbüro macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern
bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
2 Bis zum gleichen Zeitpunkt lässt das Wahlbüro die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse drucken. Bei mehreren Wahlkreisen dürfen die Wahlzettel je
nach Wahlkreis unterschiedliche Farben und Grössen aufweisen. *
3 Die Zustellung eines vollständigen Satzes aller Wahlzettel des Wahlkreises an die
Stimmberechtigten hat spätestens 10 Tage vor dem Wahltag zu erfolgen. *
4 … *
§ 17 * …
4. Wahlverfahren
§ 18 Ausübung des Wahlrechts
1 Der Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur mit einem amtlichen Wahlzettel
ausüben.
2 Er kann gedruckte Kandidatennamen streichen, solche aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und/oder den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).
3 Listenbezeichnung und Ordnungsnummer können gestrichen oder durch andere ersetzt werden. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt
die Listenbezeichnung.
4 Der Stimmberechtigte kann auf einem Wahlzettel ohne Vordruck Namen wählbarer Kandidaten eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer
einer Liste anbringen. *
5 Enthält ein Wahlzettel nach der Bereinigung weniger Kandidatenstimmen als im
Wahlkreis Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind, gelten die leeren Linien als
Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem
Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält
der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen). *
§ 19 Kontrollstempel
1 Der Wahlzettel ist im Wahllokal von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem Kontrollstempel zu versehen.
§ 20 Stimmgeheimnis
1 Das Wahlbüro sorgt dafür, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
5. Resultatermittlung
§ 21 Ungültige Wahlzettel
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind,
b) * keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,
d) ehrverletzende Äusserungen enthalten,
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen,
f) keinen amtlichen Stempelaufdruck aufweisen.
§ 22 Ausscheidung der Wahlzettel
1 Nach Entnahme der Wahlzettel aus der Wahlurne sind sämtliche Wahlzettel in gültige und ungültige auszuscheiden.
2 Die gültigen Wahlzettel sind nach Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern in
unveränderte und veränderte auszuscheiden. *
§ 23 Bereinigung der Wahlzettel
1 Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.
2 Zu diesem Zweck sind zu streichen:
a) die mehr als zweimal geschriebenen Kandidatennamen,
b) * Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises aufgeführt sind,
c) unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidaten,
d) * auf Wahlzetteln mit mehr Namen als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind: die
letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben
und von rechts nach links.
3 Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buchstabe W (Wahlbüro) anzubringen.
§ 24 Auswertung der Wahlzettel
1 … *
2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie
entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, zählen
diese Stimmen nicht (leere Stimmen). *
§ 25 * …
§ 26 * …
§ 27 * Sitzverteilung
a) Oberzuteilung auf die Listen bzw. Listengruppen
1 Bei Wahlen in Gemeinden mit einem Wahlkreis wird die Parteistimmenzahl einer
Liste durch den Gemeinde-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen
Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Liste.
Eine Unterzuteilung gemäss § 27a findet nicht statt.
2 Bei Wahlen in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen bilden die Listen mit gleicher Bezeichnung im Gemeindegebiet eine Listengruppe.
3 Bei Wahlen in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Parteistimmenzahl
einer Liste durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Mandate
geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste. In jeder Listengruppe werden die
Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Gemeinde-
Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis
bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe. *
4 Das Wahlbüro berechnet den Gemeinde-Wahlschlüssel so, dass sich beim Vorgehen gemäss Absatz 1 oder 3 genau die Zahl der in der Gemeinde zu vergebenden
Sitze ergibt.
5 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
§ 27a * b) Unterzuteilung auf die Listen
1 Bei Wahlen in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Parteistimmenzahl
einer Liste durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und
zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der
Sitze dieser Liste.
2 Das Wahlbüro legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen gemäss
Absatz 1
a) jeder Wahlkreis die ihm vom Gemeinderat zugewiesene Zahl von Mandaten
erhält,
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen
erhält.
3 Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
§ 28 * …
§ 29 * c) Sitzverteilung innerhalb der Listen
1 Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen
auf die Kandidatinnen und Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die
auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzpersonen in der
Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen. Kann ein Sitz nicht besetzt werden,
erklärt das Wahlbüro die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Kann
oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächstfolgende Ersatzperson
an deren Stelle.
3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze im betreffenden Wahlkreis eine Ergänzungswahl gemäss § 33a statt. Die Ergänzungswahlen sind dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zu melden.
§ 30 Wahlergebnis, Protokoll
1 Über das Wahlergebnis ist für das gesamte Wahlgebiet und für jeden Wahlkreis ein
Protokoll zu erstellen, in welchem festgehalten wird: *
a) * die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) * die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
c) * die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten
haben (Kandidatenstimmen);
d) * die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
e) * die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
f) * …
g) * die Zahl der leeren Stimmen.
2 Die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen aufzuführen. *
3 Die Gewählten und Nichtgewählten sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Adresse festzuhalten.
4 Die Wahlzettel werden verpackt und versiegelt und mit den übrigen Akten im
Gemeindearchiv aufbewahrt.
§ 31 Wahlanzeige, Veröffentlichung, Genehmigung
1 Das Wahlbüro hat den Gewählten eine schriftliche Anzeige zu machen und die
Wahlannahmeerklärung zu verlangen.
2 Die Wahlergebnisse und Namen der Gewählten sind sofort nach ihrer Ermittlung
vom Wahlbüro zu veröffentlichen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.
Die Wahlergebnisse sind dem Departement Volkswirtschaft und Inneres mitzuteilen. *
3 Besteht Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis, lässt das Departement Volkswirtschaft und Inneres eine Nachzählung vornehmen. *
§ 32 * Beschwerdeführung
1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen im Vorverfahren sowie
gegen das Wahlverfahren und die Resultatsermittlung entscheidet das Departement
Volkswirtschaft und Inneres. Die Beschwerden sind innert drei Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis der Anordnung oder seit Veröffentlichung der
Wahlergebnisse einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres kann innert 5 Tagen
an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
§ 33 * Ersatz während der Amtsdauer
1 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Einwohnerrat aus, erklärt
das Wahlbüro jene Person als gewählt, die auf der betreffenden Liste von den Nichtgewählten am meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste.
2 Kann oder will diese Kandidatin oder dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt
die nachfolgende Person nach.
§ 33a * Ergänzungswahl
1 Kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können die
Unterzeichnenden der Liste, welcher das ausgeschiedene Ratsmitglied angehörte, innerhalb einer durch das Wahlbüro angesetzten Frist einen Ersatzvorschlag einreichen. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens acht der seinerzeitigen Unterzeichnenden.
2 Die von den Unterzeichnenden der Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene
Person wird, nach formeller Prüfung des Vorschlags, ohne Urnengang vom Wahlbüro als gewählt erklärt.
3 Machen die Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht
keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, ordnet der Gemeinderat im
betreffenden Wahlkreis einen öffentlichen Wahlgang an. Ist im Wahlkreis nur ein
Sitz zu besetzen, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
6. Schlussbestimmungen
§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über die Wahl des
Einwohnerrates vom 18. Mai 1981 2) aufgehoben.
§ 35 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
2) AGS Bd. 10 S. 385
Aarau, den 5. Dezember 1988 Regierungsrat Aargau
Landammann
LAREIDA
Staatsschreiber
SIEBER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung Bd. 12 S. 741
§ 15
Titel geändert Bd. 13 S. 51
30.05.2001 01.08.2001 § 1a totalrevidiert 2001 S. 145
30.05.2001 01.08.2001 § 16 Abs. 4 aufgehoben 2001 S. 145
30.05.2001 01.08.2001 § 26 aufgehoben 2001 S. 145
15.09.2004 01.11.2004 § 1 totalrevidiert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 6 totalrevidiert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 7 aufgehoben 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 1 geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 11 Abs. 1 geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 18 Abs. 4 geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 22 Abs. 2 geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 24 Abs. 2 eingefügt 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 25 aufgehoben 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 28 aufgehoben 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 30 Abs. 1, lit. e) geändert 2004 S. 130
15.09.2004 01.11.2004 § 30 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2004 S. 130
15.08.2005 01.09.2005 § 5 Abs. 2 geändert 2005 S. 350
15.08.2005 01.09.2005 § 31 Abs. 3 geändert 2005 S. 350
19.11.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 3a totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 14 Abs. 2 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 15 totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 3 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 17 aufgehoben 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 18 Abs. 5 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 2, lit. b) geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 2, lit. d) geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 24 Abs. 1 aufgehoben 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 27 totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 27a totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 29 totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 30 Abs. 1 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 30 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 30 Abs. 2 geändert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 32 totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 33 totalrevidiert 2008 S. 525
19.11.2008 01.01.2009 § 33a eingefügt 2008 S. 525
07.03.2012 01.05.2012 § 27 Abs. 3 geändert 2012/2-04
07.03.2012 01.05.2012 § 31 Abs. 2 geändert 2012/2-04
07.03.2012 01.05.2012 § 31 Abs. 3 geändert 2012/2-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.12.1988 01.01.1989 Erstfassung Bd. 12 S. 741
§ 1 15.09.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 130
§ 1a 30.05.2001 01.08.2001 totalrevidiert 2001 S. 145
§ 3 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 3a 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 5 Abs. 2 15.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 350
§ 6 15.09.2004 01.11.2004 totalrevidiert 2004 S. 130
§ 7 15.09.2004 01.11.2004 aufgehoben 2004 S. 130
§ 9 Abs. 2 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 10 Abs. 1 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 11 Abs. 1 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 14 Abs. 2 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 15 29.05.1989 01.07.1989 Titel geändert Bd. 13 S. 51
§ 15 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 16 Abs. 2 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 16 Abs. 3 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 16 Abs. 4 30.05.2001 01.08.2001 aufgehoben 2001 S. 145
§ 17 19.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 525
§ 18 Abs. 4 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 18 Abs. 5 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 21 Abs. 1, lit. b) 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 22 Abs. 2 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 23 Abs. 2, lit. b) 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 23 Abs. 2, lit. d) 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 24 Abs. 1 19.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 525
§ 24 Abs. 2 15.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 130
§ 25 15.09.2004 01.11.2004 aufgehoben 2004 S. 130
§ 26 30.05.2001 01.08.2001 aufgehoben 2001 S. 145
§ 27 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 27 Abs. 3 07.03.2012 01.05.2012 geändert 2012/2-04
§ 27a 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 28 15.09.2004 01.11.2004 aufgehoben 2004 S. 130
§ 29 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 30 Abs. 1 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 30 Abs. 1, lit. a) 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 30 Abs. 1, lit. b) 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 30 Abs. 1, lit. c) 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 30 Abs. 1, lit. d) 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 30 Abs. 1, lit. e) 15.09.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 130
§ 30 Abs. 1, lit. f) 19.11.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 525
§ 30 Abs. 1, lit. g) 15.09.2004 01.11.2004 eingefügt 2004 S. 130
§ 30 Abs. 2 19.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 525
§ 31 Abs. 2 07.03.2012 01.05.2012 geändert 2012/2-04
§ 31 Abs. 3 15.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 350
§ 31 Abs. 3 07.03.2012 01.05.2012 geändert 2012/2-04
§ 32 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 33 19.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 525
§ 33a 19.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 525