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Ordnung für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Basel-Stadt · BeE 111.200 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Organisation 1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst. 2 Das Präsidium führt in der Regel das amtsälteste Kommissionsmitglied. Die Stellvertretung des Präsidiums wird vom zweitältesten Kommissionsmitglied nach Amtsjahren wahrgenommen.

§ 2

Aufgaben 1 Die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfasst die Rechtmässigkeit, die finanzrechtliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Zweckmässigkeit und Effektivität unter Einbe - zug der langfristigen Strategie des Gemeinderats. 2 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss der Gemeindeordnung selbst das Prüfprogramm fest und bestimmt den Prüfungsumfang. Die Prüfung der Geschäftsführung kann sich auf laufende und abgeschlossene Geschäfte beziehen. Dabei greift die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nicht in einzelne Geschäftsvorfälle ein und sie hat keine Weisungsbefugnis. 3 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann ihren Bericht an der Gemeindeversammlung mündlich erläutern. 4 Stellt die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderats Strafanzeige ein.

§ 3

Akteneinsicht 1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Akten und auf diesbezügliche Auskünfte des Gemeinderats, der Gemeindeverwaltung und der vom Gemeinderat gewählten Kommissionen, wenn nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. 2 Soweit es zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen unerlässlich ist, kann anstelle der Einsichtnahme in die Akten ein besonderer Bericht der aktenführenden Stelle treten.

§ 4

Revisionsstelle 1 Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bestimmt für die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung ein im Revisionswesen tätiges, unabhängiges Unternehmen als Revisionsstelle. Sie kann diese Revisionsstelle mit zusätzlichen Prüfungsarbeiten beauftragen. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfassend Bericht über die Ergebnisse der Revision und bringt diesen Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis. 1) SG 170.100. Grundlagen / Organisation BeE 111.200 3 Die Revisionsstelle erstellt zudem im Auftrag der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

§ 5

Entschädigung 1 Die Jahresentschädigung der Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission für Tätigkeiten wie Aktenstudium, Sitzungen, Besprechungen mit der Gemeindeverwaltung und mit Dritten, Verfassen von Berichten und dergleichen wird als Pauschale wie folgt festgesetzt: a) Präsidium: CHF 2'000; b) übrige Mitglieder: CHF 1'000. 2 Auf Antrag der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen für ausserordentlichen Aufwand eine zusätzliche Entschädigung genehmigen. Schlussbestimmung: Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und steht unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen (Änderung vom 13. Dezember 2022) durch den Regierungsrat Basel-Stadt genehmigt wird. Grundlagen / Organisation BeE 111.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 01.05.2023 Erlass Erstfassung KB 28.12.2022 Grundlagen / Organisation BeE 111.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2022 01.05.2023 Erstfassung KB 28.12.2022

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