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10 provisions
§ 1 Ruhetage
1 Öffentliche Ruhetage sind:
a. Sonntage,
b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
2 Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
3 Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im
Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.
2. Allgemeine
§ 2 Vorschrift
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt,
die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.
3. Besondere
Vorschriften
für die hohen
§ 3 Feiertage
1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:
a. Schiessübungen,
b. Umzüge und Demonstrationen,
c. Schaustellungen,
d. kommerzielle Ausstellungen,
e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
f. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen
sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.
2 Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter
des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde
bewilligt werden.
§ 4 Ladenöffnung
Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.
2. An öffentlichen
§ 5 Ruhetagen
1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe geschlossen zu halten.4
1. Bezeichnung
1. An Werktagen
822.4 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
2 Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in
Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des
Kantonsrates bedarf.4
3 An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt.
Vorbehalt
weiterer
§ 6 Vorschriften
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.
§ 7 Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die
Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.
2 Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzelfall bei Missständen einschränken.
§ 8 Strafbestimmung
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und
Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im
Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
§ 9 Änderung bisherigen Rechts
Das Markt- und Wandergewerbegesetz vom 18. Februar 1979
wird wie folgt geändert: . . .3
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die
Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.
1 OS 56, 351. In Kraft seit 1. Dezember 2000 (OS 56, 354).
2 ABl 1999, 416.
3 Text siehe OS 56, 352.
4 In Kraft seit 1. Mai 2004 (OS 59, 132).