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35 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Zweck
1 Dieses Gesetz schützt den Wald mit seinen Pflanzen und Tieren als naturnahe Lebensgemeinschaft und sorgt für dessen Erhaltung in seinen vielfältigen Funktionen, namentlich der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion.3)
1bis Es soll ausserdem Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag schützen. *
2 Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Wald.
Art. 2
Geltungsbereich, Waldbegriff
1 Das Gesetz findet Anwendung auf alle Wälder im Sinne des Bundesrechts.4) Die Bestimmungen über den Schutz vor Naturereignissen gelten
auch ausserhalb des Waldes. *
1) KV (bGS 111.1)
2) Waldgesetz (WaG; SR 921.0)
3) vgl. Art. 44 Abs. 3 KV (bGS 111.1)
4) vgl. Art. 2 WaG (SR 921.0)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 590 1
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald,
wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von 500 m² und eine Breite von 12 m aufweist und wenn die
Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist.5)
3 Das rechtlich geschützte Waldareal umfasst den gesamten Lebensraum
des Waldes und schliesst namentlich den Waldsaum ausserhalb der
Stammfüsse mit ein.
Art. 3
Zuständigkeiten
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt:
a) dem Regierungsrat;
b) dem zuständigen Departement (Departement);
c) * dem Forstdienst, bestehend aus dem Amt für Raum und Wald und
den Forstämtern der Reviere (Forstämter).
2 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, obliegt der Vollzug dem
Art. 4 Amt für Raum und Wald. *
Organisation
1 Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis und gliedert
sich in Forstreviere.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Forstreviere; sie bestehen in der Regel
aus einer oder mehreren Gemeinden.
3 Die Gemeinden unterhalten für jedes Revier ein Forstamt; dieses untersteht in seinen gesetzlichen Funktionen der Aufsicht des Amtes für Raum
Art. 5 und Wald. *
Wälder ausserkantonaler Körperschaften
1 Der Regierungsrat kann über Wälder ausserkantonaler Körperschaften besondere Regelungen treffen.
5) vgl. Art. 2 Abs. 4 WaG (SR 921.0) und Art. 1 Waldverordnung (WaV; SR 921.01)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 931.1
Art. 6 II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.)
Rodungsbewilligungen
a) Zuständigkeit
1 Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache
des Departements.
2 Rodungsgesuche sind schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen. *
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 7
b) Ausgleichszahlungen
1 Erreicht die Wertsteigerung mehr als das Zehnfache des Bodenwertes vor
der Rodung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Ausgleichszahlung6) zu leisten.
2 Sie beträgt die Hälfte des Betrages, der – nach Abzug der Kosten des Rodungsersatzes – das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes übersteigt.
3 Sie wird im Zeitpunkt der Rodung fällig.
Art. 8
c) Verwendung von Abgaben
1 Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz zu leistende Ersatzabgaben7)
und Ausgleichszahlungen gehen als zweckgebundene Einlagen an die
Standortgemeinde.
2 Die Mittel sind für Massnahmen zur Walderhaltung zu verwenden.
Art. 9
Waldfeststellungen
1 Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist8), hat sein Gesuch
schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen. *
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordination mit dem Raumplanungsrecht9).
6) vgl. Art. 9 WaG (SR 921.0)
7) Art. 7 WaG (SR 921.0)
8) Art. 10 Abs. 1 WaG (SR 921.0)
9) vgl. Art. 10 Abs. 2 WaG (SR 921.0)
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 10
Bestockte Weiden10)
1 Die Gesamtfläche der Bestockung auf Weiden ist zu erhalten.
2 Veränderungen in der örtlichen Verteilung der Bestockung können bewilligt
werden, wenn dabei der Gesamteindruck der bestockten Weide erhalten
bleibt.
Art. 11
Zugänglichkeit des Waldes
1 Einschränkungen der Zugänglichkeit, namentlich Einzäunungen, sind nur
zulässig, soweit die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen es erfordern.
2 Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.
Art. 12
Benützung von Motorfahrzeugen11)
1 Der Forstdienst bezeichnet unter Mitwirkung der Unterhaltspflichtigen die
Waldstrassen, die neben forstlichem ausnahmsweise auch anderem
Motorfahrzeugverkehr dienen, und trifft die notwendigen Massnahmen.
2 Er regelt im Einvernehmen mit den Jagdorganen die Benützung der Waldstrassen zu Jagdzwecken; die Regelung ist in die jährlichen Jagdvorschriften aufzunehmen.
Art. 13
Übriger Verkehr
1 Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf befestigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Viehtriebrechte.
2 Der Forstdienst kann die notwendigen Massnahmen zum Schutze des
Lebensraumes Wald treffen.
10)vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a WaG (SR 921.0)
11)vgl. Art. 15 WaG (SR 921.0)
Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 931.1
Nachteilige Nutzungen12)
1 Nachteilige Nutzungen, wie Weidgang, Streuenutzung, Niederhaltung oder
andere schädliche Einwirkungen, sind innerhalb von drei Jahren seit Bekanntwerden durch das Departement Bau und Volkswirtschaft abzulösen; in
begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. *
2 Nachteilige Nutzungen dürfen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Art. 15
Waldabstand13)
1 Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach
dem Baugesetz14). *
2 Der Abstand wird vom äusseren Rand des Waldsaumes aus gemessen.
IIa. Schutz vor Naturereignissen * (2a)
Art. 15a * Grundsätze
1 Der Schutz vor Naturereignissen erfolgt in erster Linie durch raumplanerische und biologische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, sind die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen.
2 Die Massnahmen sind risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen
aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.
Art. 15b * Grundlagen
1 Der Kanton erarbeitet die notwendigen Grundlagen und führt diese periodisch nach.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Grundlagen in ihrer Richt- und
Nutzungsplanung und bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.
12)vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
13)vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
14)bGS 721.1
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 15c * Massnahmen
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Schutz vor Naturereignissen den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen
Grundstücke, Bauten und Anlagen.
2 Die Gemeinden treffen geeignete Massnahmen zur Vorsorge und Bewältigung von Schäden durch Naturereignisse wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze.
3 Kann der Schutz vor Naturereignissen nicht anders hergestellt werden,
treffen die Gemeinden die erforderlichen technischen Massnahmen nach der
Bundesgesetzgebung über den Wald15). Nutzniessende können zur Mitfinanzierung herangezogen werden.
4 Der Kanton sorgt für eine koordinierte Planung der Massnahmen nach Abs.
2 und 3.
Art. 16 III. Pflege und Nutzung des Waldes (3.)
Grundsätze16)
1 Die Wälder sind so zu erhalten, dass sie ihre im öffentlichen Interesse liegenden Funktionen erfüllen17).
2 Insbesondere sind
a) die Stabilität der Wälder zu erhalten und zu fördern,
b) eine natürliche Baumartenzusammensetzung anzustreben,
c) die Wälder in der Regel natürlich zu verjüngen,
d) Nachhaltigkeit zu erzielen,
e) schützenswerte Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schonen,
f) im Bereich des Waldsaums Sträucher zu erhalten und aufkommen zu
lassen.
3 Wer seinen Wald bewirtschaftet, hat die Standortverhältnisse zu beachten
und die forstlichen Eingriffe im Einklang mit der natürlichen Waldentwicklung
vorzunehmen; die forstliche Planung18) ist massgebend.
Art. 17
WaV (SR 921.01)
16)vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
17)vgl. auch Art. 20 WaG (SR 921.0)
18)vgl. Art. 18 und 19 dieses Gesetzes
Ausserrhodische Gesetzessammlung 931.1
Art. 17 Vernachlässigung der Pflege19)
1 Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktionen beeinträchtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den
Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.
2 Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
Art. 18
Planung
a) Kantonale Waldplanung20)
1 Die kantonale Waldplanung hält für das gesamte Kantonsgebiet die
Standortverhältnisse, die Waldfunktionen und deren Gewichtung fest und
äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung.
2 Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, der
Gemeinden sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet
und vor ihrem Erlass öffentlich bekanntgemacht; die Bevölkerung wird eingeladen, sich zu den Entwürfen zu äussern.
3 Die Waldplanung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist für
Behörden verbindlich; sie wird periodisch überprüft.
Art. 19
b) Betriebspläne21)
1 Betriebspläne werden für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit einer Gesamtfläche von mehr als 15 Hektaren erlassen; auf Gesuch hin oder
wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern, können auch für andere
Wälder Pläne erlassen werden.
2 Betriebspläne legen die für bestimmte Wälder geltenden forstlichen Massnahmen fest und sind für die betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer verbindlich.
3 Sie werden unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer
erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Departements.
19)vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
20)vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
21)vom eidg. Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1996
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 20
Holznutzung
1 Holznutzungen sind nur zulässig, soweit sie einem Betriebsplan entsprechen oder vom Amt für Raum und Wald besonders bewilligt worden sind. *
2 Sie sind vor ihrer Ausführung durch den Forstdienst anzeichnen zu lassen.
3 Ausgenommen ist die Nutzung zum privaten Eigenbedarf als Brennholz
und, bis zu zehn Kubikmetern pro Jahr und Eigentümer oder Eigentümerin
als Nutzholz, sofern sie das nachhaltige Ertragsvermögen des Waldes nicht
übersteigt und die waldbaulichen Regeln beachtet werden.
Art. 21
Messung von Verkaufsholz
1 Für den Verkauf bestimmtes Rundholz ist grundsätzlich vom zuständigen
Forstamt auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen zu sortieren und
einzumessen.
2 In Absprache mit dem Forstamt kann ein mit einer geeichten Messanlage
ausgerüstetes Werk mit der Einmessung beauftragt werden; das Protokoll ist
dem Forstamt zur Kenntnis einzureichen.
Art. 22
Anpflanzungen
a) Saatgut und Pflanzen
1 Für Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten mit bekannter Herkunft zu verwenden.
2 Der Forstdienst vermittelt Saatgut und Pflanzen.22)
3 Andere Bezüge von Saatgut und Pflanzen sind dem Forstdienst zu melden.
4 Saatgut und Pflanzen, in deren Erbgut künstlich eingegriffen worden ist,
dürfen nicht verwendet werden.
Art. 23
b) Pflanzabstand
1 Wird Wald neu angelegt, ist gegenüber Gebäuden und Bauzonen ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten.
22)vgl. auch Art. 21 WaV (SR 921.01)
Art. 24 Ausserrhodische Gesetzessammlung 931.1
Veräusserung und Teilung
1 Soweit die Veräusserung oder Teilung von Wald einer Bewilligung bedarf23), entscheidet das Departement.
2 Sie achtet dabei unter anderem auf eine sinnvolle Arrondierung des Waldareals.
3 Öffentlicher Wald und Korporationswald sollen in der Regel nur an die öffentliche Hand veräussert werden.
Art. 25
Verhütung und Behebung von Waldschäden
1 Der Forstdienst sorgt dafür, dass die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ergriffen werden.
2 Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist untersagt; die Verordnung regelt die Ausnahmen.
3 Die Verhütung von Waldschäden durch jagdliche Massnahmen ist Gegenstand der Jagdgesetzgebung.
4 Die beteiligten Kreise, namentlich Personen, Amtsstellen und Verbände
aus Jagd, Fremdenverkehr, Forst-, Land- und Alpwirtschaft, erarbeiten und
verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Wildschadenverhütung.24)
Art. 26 IV. Förderungsmassnahmen (4.)
Ausbildung, Beratung und Grundlagenbeschaffung
a) Ausbildung und Beratung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals und
anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.
2 Er beteiligt sich an interkantonalen Försterschulen.
3 Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und -eigentümer.
23)vgl. Art. 25 Abs. 1 WaG (SR 921.0)
24)vgl. Art. 27 Abs. 2 WaG (SR 921.0)
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 27
b) Erhebungen
1 Der Forstdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Erhebungen durchführen.
2 Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die Erhebungen zulassen
und auf Verlangen Auskunft geben.
Art. 28
Finanzierung
a) Forstliche Massnahmen
1 Der Kanton leistet Beiträge an forstliche Massnahmen, namentlich zum
Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und zur Bewirtschaftung des Waldes.25)
2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Grundsätze über die Pflege
und Nutzung des Waldes eingehalten sind.26)
3 Die Beiträge bemessen sich nach der Notwendigkeit, Wirksamkeit und
Zweckmässigkeit einer Massnahme, nach dem Grad der Schwierigkeit ihrer
Ausführung, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie nach deren bisherigen Bemühungen um
die Walderhaltung.
4 Das Amt für Raum und Wald ordnet von Amtes wegen die Anmerkung der
mit der Beitragsgewährung verbundenen Unterhaltspflichten und des Zweckentfremdungsverbotes im Grundbuch an. *
Art. 29
b) Ausbildung
1 Der Kanton kann Beiträge an die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten, leisten.27)
Art. 30
c) Ausführungsbestimmungen
1 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten der Finanzierung auf dem Verordnungsweg.
2 Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Höchstbeiträge, über Investitionskredite28) und über das Verfahren.
25)vgl. dazu auch Art. 36 bis 38 WaG (SR 921.0)
26)Art. 16 ff. dieses Gesetzes
27)vgl. dazu auch Art. 39 WaG (SR 921.0)
28)vgl. Art. 40 WaG (SR 921.0)
Art. 31 Ausserrhodische Gesetzessammlung 931.1
Finanzierung durch Dritte
1 Wer besonderen Nutzen aus Massnahmen zur Erhaltung und Förderung
von Waldfunktionen zieht, kann zur Entrichtung angemessener Beiträge herangezogen werden.
Art. 32 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)
Strafbestimmung
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen verletzt, wird, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes29) zur
Anwendung kommen, mit Busse bestraft.
Art. 33
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
2 Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Bestimmungen erlassen
und das Gesetz geändertem Bundesrecht anpassen.
Art. 34
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes
über die Raumplanung 30) wird wie folgt geändert:
Die Änderung wurde im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 35
Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat31) am 1.
Januar 1997 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:
a) das Forstgesetz vom 24. April 198332)
29)vgl. Art. 42 ff. WaG (SR 921.0)
30)Lf. Nr. 176
31)Verfügung des eidg. Departementes des Innern vom 6. Juni 1996
32)Lf. Nr. 117
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) die Verordnung vom 14. November 198333) zum Forstgesetz vom 24.
April 1983.
33)Lf. Nr. 129
Ausserrhodische Gesetzessammlung 931.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 28 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
16.06.2025 01.10.2025 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 2a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 15c eingefügt 1514/19.09.2025
931.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1bis 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 2 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 3 Abs. 1, c) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 3 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 9 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Titel 2a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15c 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 20 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 28 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332