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23 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen
Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder
kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch
internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze
harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale
Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und
Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
AGS 2005 S. 485
1) SAR 150.960
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Zweck
150.950 IVöB
Art. 2
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung
des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre
Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu
schliessen.
Art. 3
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt
Art. 4 (...) 2)
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz
bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen
(InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der
beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
c.bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von
Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter
diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit
haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter
im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. (...)
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone
und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
2) Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Vorbehalt anderer
Vereinbarungen
Durchführung
Interkantonales
Organ
IVöB 150.950
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit
der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone
vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem
Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem
Bund zusammen.
Art. 5
(...) 1)
3. Abschnitt
Art. 5 bis Anwendungsbereich
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche
Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in
den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich
durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7 3)
1) Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
Abgrenzung
Auftragsarten
Schwellenwerte
150.950 IVöB
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind
im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht
berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge
vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und
Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je
einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und
zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht
überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von
Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
Art. 8
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf
kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. (...)
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den
Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge,
die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in
diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme
derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit
öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss
Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der
Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine
gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.
Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der
Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen
bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1
Auftraggeberin
und Auftraggeber
IVöB 150.950
und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,
unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen
Beschaffungswesen verpflichtet ist.
Art. 10 c. (...)
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen
erteilt werden;
c. Aufträge, die auf Grund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu
verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit
gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen
dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt
würden.
4. Abschnitt
Art. 11 Verfahren
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
Anbieterin und
Anbieter;
Gegenrecht
Ausnahmen
Allgemeine
Grundsätze
150.950 IVöB
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und
Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf Grund von
Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot
einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in
der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen
Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein
wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei
Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt
im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im
Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder
teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen,
soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser
Vereinbarung verstossen.
Verfahrensarten
Art. 12 bis IVöB 150.950
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder
selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den
internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben
werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss
den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im
freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die
Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine
Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
Art. 13
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der
Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der
Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und
Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und
Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen
sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.
Wahl der
Verfahren
Kantonale
Ausführungsbesti
mmungen
150.950 IVöB
Art. 14
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den
Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt
Art. 15 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die
Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters
in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit
Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen,
zuständig.
Art. 16
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
Vertragsschluss
Beschwerderecht
und Frist
Beschwerdegründe
IVöB 150.950
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die
aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die
Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden.
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die
aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,
wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die
Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden
oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne
verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung
rechtswidrig ist.
6. Abschnitt
Art. 19 Überwachung
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor
und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und
die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
Aufschiebende
Wirkung
Entscheid
Kontrollen und
Sanktionen
150.950 IVöB
7. Abschnitt
Art. 20 Schlussbestimmungen
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt
dem Bund mitteilt.
Art. 21
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für
weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen
Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten
Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin
die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
Art. 22
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem
Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam
wird, ausgeschrieben werden.
Beitritt und
Austritt
Inkrafttreten
Übergangsrecht
IVöB 150.950
Anhang 1 1)
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2)
a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8'700'000
(5'000'000)
350'000
(200'000)
350'000
(200'000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in
den Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr und
Telekommunikation
8'700'000
(5'000'000)
700'000
(400'000)
700'000
(400'000)
2) Gemäss Beschluss vom 23. Juni 2010 des interkantonalen Organs für das
öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Juli 2010.
150.950 IVöB
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind
auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem
Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden / Bezirke 8'700'000
(6'000'000)
350'000
(240'000)
350'000
(240'000)
Private Unternehmen
mit ausschliesslichen
oder besonderen Rechten in den Sektoren
Wasser, Energie und
Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
8'700'000
(6'000'000)
700'000
(480'000)
700'000
(480'000)
Öffentliche sowie
aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen
im Bereich des Schienenverkehrs und der
Gas- und Wärmeversorgung
8'000'000
(5'000'000)
640'000
(400'000)
640'000
(400'000)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen
oder ausschliesslichen
Rechts tätige private
Unternehmen im
Bereich der Telekommunikation
8'000'000
(5'000'000)
960'000
(600'000)
960'000
(600'000)
IVöB 150.950
Anhang 2 1)
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert
CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert
CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
100 000
150 000
150 000
300 000
Einladungsverfahren
250 000
250 000
250 000
500 000
Offenes/selektives
Verfahren
ab
250 000
ab
250 000
ab
250 000
ab
500 000
Datum der Veröffentlichung: 17. Juni 2005
Ablauf der Referendumsfrist: 15. September 2005
Inkrafttreten: 1. Januar 2006 2)
2) RRB vom 23. November 2005 (AGS 2005 S. 498)