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4 provisions
Art. 1
(1) Am Grenzübergang Thayngen‑Schlatt/Schlatt a. R. werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische sowie die deutsche Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung finden an diesen Abfertigungsstellen statt.
Art. 2
Die Zone umfasst:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude;
b) einen Abschnitt der Strasse von Schlatt a. R. nach Thayngen von der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nummern 846 und 847 bis zu einer Geraden, die in Verlängerung der südlichen Begrenzung der Zolliegenschaft Nummer 397 quer über die Strasse verläuft;
c) den Ausweich‑ und Abstellplatz vor und neben dem Zollamtsgebäude.
Art. 3
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 2. Dezember 1977, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:
Lenz
Für die Bundesminister
der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Hutter
SR 0.631.252.913.690