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Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

Confederation · 742.211 · statute

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85

85 provisions

Art. 41

Ist das Vermögen unzureichend, um eine Klasse von Gläubigern mit gleichen Berechtigungen ganz zu befriedigen, so wird der verfügbare Betrag nach Verhältnis ihrer Forderungen unter sie verteilt.

Art. 42

Nachdem der Masseverwalter in dieser Weise die Rangordnung der Gläubiger und die Anweisungen derselben bestimmt hat, werden die Gläubiger durch eine Publikation des Masseverwalters eingeladen, von dieser Klassifikation und Verteilung Einsicht zu nehmen und allfällige Einsprachen dagegen binnen 30 Tagen, vom Datum der Publikation an gerechnet, beim Masseverwalter schriftlich anzubringen.

Art. 43

Der Masseverwalter entscheidet über die erhobenen Einsprachen und macht seinen Entscheid den Einsprechern schriftlich und für die übrigen Gläubiger öffentlich bekannt. Binnen 30 Tagen vom Datum der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet kann gegen den Entscheid des Masseverwalters sowohl von den Einsprechern als den übrigen Massegläubigern an das Bundesgericht rekurriert werden.

Art. 44

1 Alle andern Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Unternehmung und ihren Gläubigern oder den Gläubigern unter sich während der Liquidation entstehen oder von anderer Seite gegen die Masse angehoben werden, sind ebenfalls vom Bundesgericht zu beurteilen. 2 Bereits im Zeitpunkt des Liquidationsbeginns anhängige Rechtsstreitigkeiten werden vor dem angerufenen Richter zu Ende geführt.

Art. 45

Nach Erledigung aller Anstände legt der Masseverwalter das Protokoll mit seinem Bericht dem Bundesgericht vor, worauf dasselbe bestimmt, wo und in welcher Weise die Auszahlung der angewiesenen Gläubiger erfolgen soll.

Art. 46

Bleibt nach Befriedigung aller Gläubiger ein Überschuss, so fällt er den bisherigen Inhabern der Unternehmung nach Verhältnis ihrer Beteiligung zu.

Art. 47

Bleiben einzelne Titel eines Anleihens uneingelöst, so wird der Betrag für Rechnung des Titelinhabers zinstragend deponiert. Nach Ablauf von zehn Jahren fällt der Betrag, wenn er bis zu dieser Zeit nicht erhoben wurde, der Krankenunterstützungskasse der betreffenden Unternehmung zu.

Art. 48

Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bahn öffentlich versteigert werden soll, so ernennt das Bundesgericht einen Steigerungskommissär, und derselbe verfährt nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Versteigerung. [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101).

Art. 49

Über den Eintritt, den Verlauf und den Abschluss der Liquidation hat das Bundesgericht dem Bundesrate einlässlichen Bericht zu erstatten.

Art. 50

Bei Unternehmungen, die sich im Eigentum des Staates oder von Gemeinden befinden, beschränkt sich die Liquidation auf die Verwertung des Pfandgegenstandes und die Verteilung des Pfanderlöses nach den vorstehenden Bestimmungen. Den Gläubigern bleiben für die durch die Liquidation des Unterpfandes nicht gedeckten Forderungen ihre Rechte auf den Staat, die Gemeinde und allfällige Mitverpflichtete vorbehalten.

Art. 51

1 Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist. 2 Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen. 3 Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden. 4 Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.

Art. 52

1 Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: 1. der Kosten des Nachlassverfahrens; 2. der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwalter mit Zustimmung des Eidgenössichen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) zur Weiterführung des Betriebes erhebt; 3. der Gebäudeassekuranzbeiträge; 4. der Schulden der Unternehmung für Gehalte und Arbeitslöhne; 5. der Guthaben von Bauunternehmern für die der Unternehmung hinterlegten Kautionen; 6. der Guthaben anderer Transportunternehmungen aus dem direkten Verkehr, mit Einschluss der Mietgelder für fremdes Fahrmaterial, und aus der Mitbenützung von Bahnhöfen, Bahnstrecken und Landungsanlagen, soweit diese Guthaben im Liquidationsverfahren Vorzugsrechte geniessen; 7. des Vermögens der Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen, soweit dasselbe aus dem Vermögen der Unternehmung nicht ausgeschieden ist, sowie der Einzahlungen, die nach den Statuten dieser Kassen von der Unternehmung zu leisten sind, aber noch ausstehen. 2 Ausserdem muss von der Unternehmung die Aufrechterhaltung der Leistungen an das Personal, wie sie sich aus den Verträgen oder Reglementen ergeben, auf die vertragliche Dauer zugesichert werden. Ausdruck gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 53

1 Der Nachlassvertrag kann bestimmen, dass ein zu bezeichnender Teil des Reinertrages der Unternehmung denjenigen Gläubigern zukommt, welche im Nachlassvertrage einen Verzicht geleistet haben, jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des durch den Nachlass erwachsenen Verlustes. Jeder Gläubiger kann zum Schutze seines Rechtes jederzeit auf dem Beschwerdewege an das Bundesgericht gelangen. 2 Auf Gläubiger, deren Forderungen in Aktien umgewandelt worden sind, findet die Bestimmung dieses Artikels keine Anwendung.

Art. 54

1 Die Unternehmung, die einen gerichtlichen Nachlassvertrag abzuschliessen wünscht, hat das Gesuch unter Beilegung der letzten genehmigten Bilanz und allfälliger weiterer Ausweise über ihre Zahlungsunfähigkeit dem Bundesgerichte einzureichen, das nach Anhörung des Departements entscheidet, ob darauf einzutreten sei. 2 Ist die Inhaberin der Unternehmung eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, so ist für die Gültigkeit des Gesuches die Ermächtigung oder die Genehmigung durch die Generalversammlung erforderlich.

Art. 55

1 Tritt das Bundesgericht auf das Gesuch ein, so gewährt es der Unternehmung eine Stundung für die Dauer des Nachlassverfahrens und verbindet damit die Auflage, ihm binnen drei Monaten den Entwurf des Vertrages einzureichen. 2 Gleichzeitig ernennt das Bundesgericht einen Sachwalter, dessen Befugnisse und Obliegenheiten, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die gleichen sind, wie diejenigen des Sachwalters gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkur über den Nachlassvertrag. 3 Der Sachwalter steht unter der Leitung und Aufsicht des Bundesgerichtes. Gegen die Geschäftsführung und die einzelnen Verfügungen des Sachwalters kann beim Bundesgerichte Beschwerde erhoben werden. 4 Der Sachwalter kann für die bei ihm entstehenden Kosten von der Unternehmung einen Vorschuss verlangen. SR 281.1

Art. 56

1 Während der Stundung kann gegen die Unternehmung eine Betreibung weder angehoben oder fortgesetzt, noch ein Liquidationsbegehren gestellt werden, und es ist der Lauf derjenigen Verjährungs- oder Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, gehemmt. 2 Ein allfällig schon eröffnetes Liquidationsverfahren wird während der Stundung eingestellt.

Art. 57

1 Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Zahlungen vornimmt. 2 Die Bestimmung des Artikels 82 ist anwendbar.

Art. 58

1 Der Sachwalter nimmt, nötigenfalls durch Sachverständige, eine Prüfung der eingereichten Bilanz vor. 2 Er lässt durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte ernannt werden, das Vermögen der Unternehmung schätzen. 3 Die Schätzung ist insbesondere auch auf den Verkaufswert zu richten, den das Unternehmen im Liquidationsverfahren bei Überbindung der Konzession an den Käufer haben würde. 4 Der Sachwalter prüft die Schätzung. Er begutachtet, ob die Nachlassvertragsangebote als billig zu erachten seien.

Art. 59

1 Der Sachwalter fertigt ein Schuldenverzeichnis an. 2 In dasselbe werden diejenigen Guthaben, die in das Pfandbuch des Departements eingetragen sind, die Forderungen der Grundpfandgläubiger des allgemeinen Zivilrechtes und die Partialobligationen der öffentlichen Anleihen ohne Pfandrecht, mit Einschluss notleidender Zinse, aufgenommen. 3 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung die Gläubiger auf, ihre Forderungen, soweit sie nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen sind, binnen 30 Tagen schriftlich bei ihm einzureichen, mit der Androhung, dass die Gläubiger im Unterlassungsfalle bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt wären.

Art. 60

1 Nach Ablauf der Eingabefrist beruft der Sachwalter durch eine zweite Bekanntmachung jede Gläubigergruppe, der eine Änderung ihrer Rechte zugemutet wird, zu einer besonderen Versammlung behufs Beratung und Entscheidung über den Nachlassvertrag ein. 2 In der Bekanntmachung werden die Gläubiger auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren aufmerksam gemacht, und es wird ihnen mitgeteilt, dass die Akten während 20 Tagen vor der ersten Gruppenversammlung beim Sachwalter eingesehen werden können. 3 Die Versammlungen werden auf spätestens drei Monate nach Ablauf der Eingabefrist anberaumt. Sie sollen so angesetzt werden, dass sie möglichst unmittelbar aufeinander folgen. 4 Der Sachwalter hat das Recht, mehrere Gruppen zur Beratung zu vereinigen.

Art. 61

1 In der Zwischenzeit holt der Sachwalter die Erklärung der Unternehmung über die in das Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ein. Er entscheidet hierauf, ob und in welchem Betrage die bedingten Forderungen oder solche mit ungewisser Verfallzeit sowie die bestrittenen Forderungen mitzuzählen und demgemäss die betreffenden Ansprecher bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag mitzuwirken berechtigt sind. Dem gerichtlichen Entscheid über den Rechtsbestand solcher Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen. 2 Der Sachwalter setzt die betreffenden Ansprecher und die Unternehmung von seinem Entscheide schriftlich in Kenntnis.

Art. 62

An den Verhandlungen über den Nachlassvertrag sind diejenigen Gläubiger teilzunehmen berechtigt, denen eine Änderung ihrer Rechte zugemutet wird. Die Ansprecher der in Artikel 52 aufgezählten Forderungen nehmen demgemäss an den Verhandlungen nicht teil.

Art. 63

1 Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt. Die einzelne Gruppe umfasst diejenigen Gläubiger, die sich gegenüber der Unternehmung in derselben rechtlichen Stellung befinden und gemäss dem Nachlassvertrage ein Opfer bringen sollen, welches von demjenigen anderer Gläubiger verschieden ist. 2 Die Pfandgläubiger des allgemeinen Zivilrechtes (Grundpfand- und Faustpfandgläubiger) werden für denjenigen Teil ihrer Forderung, der nach der Schätzung des Sachwalters durch das Pfand nicht gedeckt ist, den laufenden Gläubigern zugeteilt. 3 Ist eine zivilrechtliche Grundpfandforderung in Partialen zerlegt, so werden die sämtlichen Partialgläubiger für den ungedeckten Teil ihrer Forderung durch ihren Treuhänder (Art. 875 ZGB) vertreten. SR 210

Art. 64

1 In den Versammlungen der Gläubigergruppen leitet der Sachwalter die Verhandlungen, erstattet Bericht über die Vermögenslage der Unternehmung und ergänzt, soweit erforderlich, das von ihm gemäss Artikel 58 über den Nachlassvertrag erstattete Gutachten. 2 Die Unternehmung soll ebenfalls vertreten sein und auf Verlangen Aufschluss erteilen.

Art. 65

1 Eine Gruppe wird als zustimmend betrachtet, wenn die Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger dem die Gruppe betreffenden Teil des Nachlassvertrages zustimmt und die Zustimmenden mehr als die Hälfte des gesamten Forderungsbetrages der Gruppe vertreten. 2 Für die Umwandlung von Forderungen in Aktien ist jedoch die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Stimmen und mindestens zwei Dritteilen der Forderungen in jeder Gruppe notwendig. 3 Die Gläubiger, welche zustimmen, haben dies unterschriftlich zu bestätigen. 4 Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Versammlung der Gruppe abgegeben werden. Die derart zustimmenden Gläubiger werden sowohl bezüglich der Stimmen als der Forderungen mitgezählt. 5 Wer eine Erklärung weder an der Gruppenversammlung, noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet. 6 Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn ihm alle Gruppen zugestimmt haben.

Art. 66

1 Nach Ablauf von 40 Tagen seit der letzten Gruppenversammlung unterbreitet der Sachwalter die Akten mit seinem Gutachten darüber, ob der Nachlassvertrag angenommen und zu bestätigen sei, dem Bundesgericht. 2 Der Rechtstag, an dem das Bundesgericht über die Bestätigung des Vertrages entscheidet, wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie Einwendungen gegen den Vertrag binnen 20 Tagen von der Bekanntmachung an beim Bundesgerichte schriftlich geltend machen können. 3 Das Bundesgericht holt über diese Einwendungen die Vernehmlassung des Sachwalters ein.

Art. 67

1 Die Nachlassverhandlungen sind binnen sechs Monaten seit der Einreichung des Entwurfes des Nachlassvertrages zu Ende zu führen. 2 Sollte dies nicht möglich sein, so gewährt das Bundesgericht nach Anhörung des Sachwalters eine neue Frist von höchstens sechs Monaten. 3 Wird der Nachlassvertrag nicht innert der Frist angenommen, so sind die Nachlassverhandlungen als gescheitert zu betrachten.

Art. 68

Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn: 1. für die übernommenen Leistungen genügende Sicherheit bestellt ist. Die Bestellung von Sicherheit kann der Unternehmung erlassen werden, wenn sich dies nach der Natur der zugesicherten Leistung rechtfertigt, oder wenn die einzelnen Gläubiger ausdrücklich darauf verzichten; 2. die Bestimmungen des Nachlassvertrages den Interessen der Gläubiger angemessen sind und zwischen den einzelnen Gläubigergruppen ein Verhältnis wahren, das der Billigkeit und dem bisherigen Range der Forderungen genügend Rücksicht trägt; 3. die Unternehmung sich keine unredlichen oder grobfahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der Gläubiger hat zuschulden kommen lassen.

Art. 69

Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so setzt es gleichzeitig denjenigen, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung derselben gegen die Unternehmung an; es bestimmt, ob für das auf sie fallende Betreffnis von der Unternehmung Sicherheit zu leisten sei, und setzt die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit fest.

Art. 70

Der Sachwalter veröffentlicht den Entscheid des Bundesgerichtes über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Jedem Ansprecher einer bestrittenen Forderung gibt er mit eingeschriebenem Brief von der Klagefrist Kenntnis.

Art. 71

Der bestätigte Nachlassvertrag ist rechtsverbindlich für sämtliche vom Nachlassverfahren nicht ausgenommenen Gläubiger der Unternehmung, auch für diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Art. 72

Besitzt ein Gläubiger noch Sicherheiten von Dritten, so geht er derselben nur verlustig, wenn er dem Nachlassvertrag ohne Einverständnis der Dritten zugestimmt hat.

Art. 73

Jedes Versprechen, durch das die Unternehmung einem Gläubiger mehr zusichert, als ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ist ungültig.

Art. 74

1 Gerät die Unternehmung mit der Erfüllung der ihr durch den Nachlassvertrag auferlegten Leistungen in Verzug, so kann jeder dadurch betroffene Gläubiger beim Bundesgerichte die Aufhebung des Nachlassvertrages mit Bezug auf seine Forderung verlangen. 2 Ebenso kann jeder Gläubiger beim Bundesgericht den Widerruf des Nachlassvertrages erwirken, wenn er nachweist, dass der Vertrag auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

Art. 75

Wird ein Nachlassvertrag, weil auf unredliche Weise zustande gekommen, vom Gerichte widerrufen, so ist der Widerruf zu veröffentlichen.

Art. 76

Stellt eine bereits in Liquidation befindliche Unternehmung ein Gesuch um Bewilligung eines Nachlassvertrages, und tritt das Bundesgericht darauf ein, so gelten folgende Vorschriften: Das Nachlassverfahren wird nur, soweit es nach dem vorangegangenen Liquidationsverfahren noch erforderlich ist, durchgeführt. Der Masseverwalter tritt an die Stelle des Sachwalters. Kommt der Nachlassvertrag nicht zustande, oder wird er aufgehoben oder widerrufen, so verfügt das Bundesgericht die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens. Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so wird die Liquidation aufgehoben und der Unternehmung die Masse nach Massgabe des Nachlassvertrages wieder zur freien Verfügung gestellt.

Art. 77

Der Kapitalbetrag der infolge des Nachlassvertrages dahingefallenen Schulden wird im Falle eines konzessionsmässigen Rückkaufes vom Baukonto in Abzug gebracht.

Art. 78

1 In Kriegszeiten oder ähnlichen ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, um die Stundung ihrer Schulden oder einzelner bestimmter Schuldbeträge nachsuchen, wenn sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. 2 Das Gesuch um eine solche Stundung ist unter Beilage der letzten genehmigten Bilanz und allfällig weiterer Ausweise über die Zahlungsschwierigkeiten dem Bundesrate einzureichen, der über das Gesuch und die Dauer der Stundung entscheidet. 3 In bezug auf Besoldungen, Arbeitslöhne und Haftpflichtentschädigungen für Unfälle kann eine Stundung nicht erteilt werden. 4 Der Bundesrat kann die erstmals festgesetzte Stundungsdauer ausnahmsweise verlängern. 5 Er kann die gewährte Stundung jederzeit wieder aufheben. 6 Der Beschluss des Bundesrates über Bewilligung, Verlängerung oder Aufhebung einer Stundung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 79

1 Im Falle der Bewilligung einer Stundung ernennt der Bundesrat einen Sachwalter. Derselbe steht unter der Leitung und Aufsicht des Departements, an welches Beschwerden gegen die Amtsführung und einzelnen Verfügungen des Sachwalters zu richten sind. 2 Der Sachwalter hat, vorbehältlich der Bestimmung von Artikel 82, insbesondere darüber zu wachen, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird und dass die Unternehmung nur diejenigen Zahlungen vornimmt, zu denen er die Ermächtigung erteilt hat.

Art. 80

Artikel 56 findet auch auf die ausserordentliche Stundung Anwendung.

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