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Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung für die Zentralbibliothek Solothurn

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Zum Zwecke der Vereinigung der Kantonsbibliothek, der Professorenbibliothek und einzelner Teile der Studentenbibliothek mit der Stadtbibliothek Solothurn errichtet anmit der Kantonsrat im Einverständnis mit der Stadt Solothurn im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die den Namen trägt «Zentralbibliothek Solothurn, Öffentliche Stiftung».

§ 2

1 Der Kanton Solothurn stattet die Stiftung in der Weise aus, dass er ihr die gesamten Bestände der Kantons- und Professorenbibliothek und einzelne Teile der Studentenbibliothek zu Eigentum übergibt.

§ 3

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat der Stadt Solothurn die Statuten der öffentlich-rechtlichen Stiftung festzusetzen.

§ 4

1 Der Beschluss über die Eigentumsübertragung sämtlicher Bestände der Stadtbibliothek an die öffentlich-rechtliche Stiftung ist durch die Einwohnergemeindeversammlung Solothurn zu fassen. GS 71, 338

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