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12 provisions
§ 1 I. Die sozialpartnerschaftlichen Gremien
1 Die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit wird durch folgende Gremien wahrgenommen:
a) das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt 1) und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände;
b) das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium zwischen der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen und der Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen
Staatspersonalverbände.
II. Das Kontaktgespräch zwischen HR Basel-Stadt (HR BS) 2) und der Delegation der
Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGStDel)
§ 2
1 Das Kontaktgespräch setzt sich zusammen aus der Leiterin bzw. dem Leiter HR BS 3), der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters HR BS 4) sowie aus der AGStDel. Geleitet
wird das Kontaktgespräch durch die Leiterin bzw. durch den Leiter HR BS 5).
2 Das Kontaktgespräch findet in der Regel monatlich statt. Die Einladung erfolgt durch HR BS 6).
§ 3
1 Im Kontaktgespräch werden sämtliche sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte traktandiert und einvernehmlich in folgende zwei Kategorien eingeteilt:
a) Personalgeschäfte von alltäglicher (in der Regel operativer) Bedeutung;
b) Personalgeschäfte von zentraler (in der Regel strategischer) Bedeutung.
§ 4
1 Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung werden direkt dem Sozialpartnerschaftlichen Gesprächsgremium (SPG) zur Behandlung zugewiesen.
2 Personalgeschäfte von alltäglicher Bedeutung werden im Kontaktgespräch behandelt.
1) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
4) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
6) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung 169.200
3 Kann bei Personalgeschäften von alltäglicher Bedeutung Einigung erzielt werden, so erstellt HR
BS 7) via Finanzdepartement dem Regierungsrat – sofern ein regierungsrätlicher Entscheid notwendig
ist – einen entsprechenden Bericht. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden diese Geschäfte
ebenfalls dem SPG zur Behandlung zugewiesen.
4 Über das Kontaktgespräch wird eine Aktennotiz erstellt.
III. Die Delegation der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen
§ 5 Staatspersonalverbände (AGStDel)
1 Die AGSt ist die Sozialpartnerin des Regierungsrates und nimmt als Delegation (AGStDel) an den in
dieser Verordnung festgelegten sozialpartnerschaftlichen Gesprächen teil.
§ 6
1 Die AGStDel besteht aus fünf von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) bestimmten Mitgliedern.
§ 7
1 Die AGStDel behandelt im Kontaktgespräch mit HR BS 8) alle sozialpartnerschaftlich relevanten Personalgeschäfte gemäss § 3 dieser Verordnung.
§ 8 IV. Das sozialpartnerschaftliche Gesprächsgremium (SPG)
1 Das SPG setzt sich zusammen aus der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen (RRDel)
und der AGStDel. Das Sekretariat des SPG wird durch HR BS 9) geführt.
2 Das SPG wird auf Antrag des Sekretariats SPG bzw. der AGSt von der Präsidentin bzw. Präsident
der RRDel einberufen.
§ 9
1 Die beiden Delegationen behandeln im SPG Personalgeschäfte von zentraler Bedeutung gemäss § 4
Abs. 1 sowie strittige Personalgeschäfte im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens gemäss
§ 4 Abs. 3 dieser Verordnung.
§ 10
1 Im SPG werden die Personalgeschäfte ohne Beschlussfassung behandelt. Es wird lediglich festgestellt, ob in der behandelten Sache ein Konsens oder ein Dissens vorliegt.
2 Besteht Konsens, so wird das Ergebnis durch das Sekretariat SPG via Finanzdepartement in einem
Bericht dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
3 Besteht Dissens, so orientiert die RRDel den Regierungsrat mündlich und holt dessen Meinung ein.
Anschliessend wird das SPG zu einem Differenzbereinigungsverfahren einberufen.
4 Über den Ausgang des Differenzbereinigungsverfahrens erstellt das Sekretariat SPG via Finanzdepartement einen entsprechenden Bericht an den Regierungsrat mit dem Antrag auf definitiven Entscheid. Allfällige Differenzen werden im Bericht erkenntlich gemacht.
7) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
8) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
9) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
§ 11 Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung 169.200
1 Die Gespräche im SPG werden protokolliert.
§ 12 V. Schlussbestimmungen
1 Mit dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
– Verordnung betreffend Wahl und Organisation der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten vom 19. Februar 1974
– Richtlinien für die sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der regierungsrätlichen Delegation für Personalfragen und der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände
vom 13. Februar 2001
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per 1. Juli 2009 wirksam.
Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung 169.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung KB 09.05.2009
Sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit: Verordnung 169.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.05.2009 01.07.2009 Erstfassung KB 09.05.2009