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7 provisions
§ 1
Zweck
1 Die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe stellt die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements sicher. *
2 Mittels Pilotversuch soll überprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe für die Erfüllung dieser Aufgabe Einsicht in Fallakten der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle nehmen kann. *
§ 2
Voraussetzungen für den Zugriff auf Fallakten des kantonalen Bedrohungsmanagements
1 Die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe führt neben anderen Aufgaben mindestens zweimal jährlich Qualitätsreviews mit der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle durch. *
2 Dabei kann sie zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung dieser Qualitätsreviews Einsicht
in die vollständigen Fallakten ausgewählter Fälle der für das Bedrohungsmanagement zuständigen
Stelle nehmen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) Ein qualitätsrelevantes Ereignis ist vorgefallen.
b) Zum Fall wurde ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen oder verwaltungsintern Beschwerde eingereicht.
c) Zum Fall wurde eine politische oder mediale Anfrage gestellt oder
d) der Fall ist Bestandteil einer Stichprobenkontrolle zu einem zuvor festgelegten Thema.
§ 3
Übermittlung von Informationen
1 Sind die Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt, gewährt die Kantonspolizei der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe eine temporäre Leseberechtigung für die ausgewählten Fallakten. *
§ 4
Schutz der Personendaten
1 Die Zugangsdaten für die temporäre Leseberechtigung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2 Die eingesehenen Fallakten dürfen weder kopiert, fotografiert, heruntergeladen noch in sonstiger
Weise dupliziert oder ausserhalb der Fallmanagement-Software abgespeichert werden.
3 Protokolle und Notizen werden nach Möglichkeit anonymisiert verfasst.
4 Im Rahmen der Evaluation werden Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Bestimmung dieser
Verordnung durchgeführt.
§ 5
Erlöschen des Zugriffs
1 Spätestens vier Wochen nach Durchführung des Qualitätsreviews, in dessen Rahmen ein Fall besprochen wurde, erlischt der Zugriff der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe auf die Fallakten. *
2 Eine Verlängerung des Zugriffs ist in begründeten Fällen durch die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe bei der Polizeileitung zu beantragen und entsprechend zu dokumentieren. *
§ 6 Polizei 510.430
Dauer des Pilotversuchs 1)
1 Der Pilotversuch dauert bis 31. August 2028. *
§ 7
Evaluation Dauer des Pilotversuchs 2)
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartment berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotversuchs.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2023 in Kraft.
1) Die §§ 6 und 7 ersetzen die ursprünglich publizierten (KB 19.08.2023) §§ 8 und 9 identischen Inhalts.
2) Die §§ 6 und 7 ersetzen die ursprünglich publizierten (KB 19.08.2023) §§ 8 und 9 identischen Inhalts.
Polizei 510.430
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.08.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung KB 19.08.2023
27.01.2026 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 § 1 Abs. 2 geändert KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 § 5 Abs. 2 geändert KB 31.01.2026
27.01.2026 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert KB 31.01.2026
Polizei 510.430
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.08.2023 01.09.2023 Erstfassung KB 19.08.2023
§ 1 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026
§ 1 Abs. 2 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026
§ 2 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026
§ 3 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026
§ 5 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026
§ 5 Abs. 2 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026
§ 6 Abs. 1 27.01.2026 01.01.2026 geändert KB 31.01.2026