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24 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufseinführung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule:
a. Fachbegleitung am Arbeitsort,
b. mehrwöchige Weiterbildung (Kompaktweiterbildung),
c. weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote.
§ 2 Berufseinführung
1 Lehrpersonen sind zur Berufseinführung zugelassen, wenn
sie bei deren Beginn mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35%
an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer
Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien angehören:
a. berufseinsteigende Lehrpersonen einschliesslich Studierender mit
praxisintegrierter Ausbildung,
b. diplomierte berufseinsteigende Vikarinnen und Vikare,
c. diplomierte wiedereinsteigende Lehrpersonen, die länger als acht
Jahre nicht unterrichtet haben.
2 Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung
entscheidet das Volksschulamt.
3 Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind:
a. Lehrpersonen, die bereits eine kantonale oder ausserkantonale Berufseinführung abgeschlossen haben, ausser Lehrpersonen gemäss
Abs. 1 lit. c,
b. Lehrpersonen, die auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 19994 ohne Zulassung zum Schuldienst
angestellt wurden.
4 Zur Kompaktweiterbildung nicht zugelassen sind Lehrpersonen
ohne Lehrdiplom und Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c.
a. Zulassung
414.416.3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule
§ 3 b. Dauer
Die Berufseinführung dauert
a. zwei Jahre für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b,
b. ein Jahr für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c.
§ 4 c. Beginn
1 Die Berufseinführung kann spätestens fünf Jahre nach Erhalt
des Lehrdiploms begonnen werden.
2 Sie beginnt für
a. Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a mit der ersten Aufnahme der
Lehrtätigkeit in einer Festanstellung,
b. Vikarinnen und Vikare gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bei Antritt eines Vikariats, das mindestens zwei Monate dauert.
3 Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c beginnen die Berufseinführung mit der Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit.
4 Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit während eines Schulsemesters
gilt die Berufseinführung als am Semesteranfang begonnen.
§ 5 d. Unterbruch
Beenden Lehrpersonen ihre Unterrichtstätigkeit während der
Berufseinführung, gilt das laufende Berufseinführungsjahr als abgeschlossen. Ist die Berufseinführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, gelten bei einer erneuten Aufnahme der Unterrichtstätigkeit §§ 2–4
sinngemäss.
§ 6 Zuständigkeit
Die Pädagogische Hochschule ist zuständig für
a. die Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter,
b. die Durchführung und Auswertung der Kompaktweiterbildung sowie
weiterer Weiterbildungs- und Beratungsangebote,
c. weitere Belange der Berufseinführung, für die keine andere Stelle
zuständig ist.
§ 7 b. Volksschulamt
1 Das Volksschulamt erfasst diejenigen Daten der zur Berufseinführung zugelassenen Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben
gemäss dieser Verordnung erforderlich sind.
2 Es gibt der Pädagogischen Hochschule diejenigen Personendaten
bekannt, die diese zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigt.
§ 8 Zusammenarbeit
1 Die Pädagogische Hochschule, das Volksschulamt, die Schulleitung und die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
2 Die Pädagogische Hochschule und das Volksschulamt legen die
administrativen Abläufe, insbesondere betreffend die Datenbekanntgabe gemäss § 7 Abs. 2, in gegenseitiger Absprache fest.
a. Pädagogische
Hochschule
V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3
B. Fachbegleitung am Arbeitsort
§ 9 Pflicht
Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, sich
durch eine Fachbegleitung unterstützen zu lassen.
Aufgaben
der Fachbegleiterinnen
§ 10 und Fachbegleiter
Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter unterstützen die
Lehrpersonen in der Berufseinführung insbesondere
a. bei der Bewältigung des Schulalltags,
b. bei der Zusammenarbeit mit Eltern,
c. mit Anregungen für die weitere Kompetenzentwicklung,
d. bei der Reflexion des berufsspezifischen Handelns.
§ 11 Umfang
1 Die Fachbegleitung umfasst höchstens
a. 42 Stunden für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b,
b. 25 Stunden für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c.
2 Über die Gewährung zusätzlicher Stunden entscheidet die Pädagogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung.
Aufgaben der
§ 12 Schulleitung
Die Schulleitung
a. sorgt für eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachbegleiterinnen und
Fachbegleitern,
b. teilt den Lehrpersonen in der Berufseinführung eine Fachbegleiterin
oder einen Fachbegleiter zu und meldet die Zuteilung der Pädagogischen Hochschule.
§ 13 Anforderungen
Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter
a. verfügen über die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter oder haben sich dafür angemeldet,
b. verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom der entsprechenden
Schulstufe,
c. üben ihre Lehrtätigkeit seit mindestens drei Jahren auf der entsprechenden Schulstufe aus,
d. unterrichten mindestens zehn Wochenlektionen.
§ 14 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter
an der Pädagogischen Hochschule findet in der unterrichtsfreien Zeit
statt.
2 Die Anmeldung für die Ausbildung bedarf der Zustimmung der
Schulleitung.
§ 15 Entlöhnung
1 Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihre
Tätigkeit gemäss Lohnklasse 22, Lohnstufe 3, entlöhnt.
414.416.3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule
2 Sie werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für ihre Unterrichtstätigkeit ausrichtet.
3 Bei Lehrpersonen, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, leistet
der Kanton an die Entlöhnung einen Anteil gemäss § 61 Abs. 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 20053.
C. Kompaktweiterbildung
Angebot
§ 16 und Dauer
1 Die Kompaktweiterbildung
a. fördert die berufliche Professionalisierung,
b. ermöglicht den Austausch zwischen Studium und Berufstätigkeit,
c. vertieft den Erfahrungsaustausch.
2 Die Kompaktweiterbildung dauert drei aufeinanderfolgende Wochen. Sie findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Über
den Zeitpunkt der Durchführung entscheidet die Pädagogische Hochschule in Absprache mit dem Volksschulamt.
§ 17 Anmeldung
1 Der Besuch der Kompaktweiterbildung erfolgt
a. in der Regel im zweiten Jahr der Berufseinführung,
b. in Ausnahmefällen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung.
2 Die Lehrpersonen melden sich für die Kompaktweiterbildung an.
Die Anmeldung bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
3 Die Aufnahme in die Kompaktweiterbildung setzt voraus, dass
genügend Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen.
Stellvertretung
§ 18 und Entlöhnung
1 Für den Besuch der Kompaktweiterbildung wird der Lehrperson bezahlter Urlaub gewährt. Der Unterricht wird von Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Vikarinnen und Vikaren
übernommen.
2 Vikarinnen und Vikare werden durch jene Stelle entlöhnt, die den
Lohn für die Unterrichtstätigkeit der Lehrperson in der Berufseinführung ausrichtet.
D. Weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote
§ 19 Kurse
Die Pädagogische Hochschule bietet den Lehrpersonen Kurse
an, in denen das Ausbildungswissen vertieft und Erkenntnisse für den
Schulalltag gewonnen werden können.
V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3
§ 20 Beratung
1 Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 können sich an der
Pädagogischen Hochschule zu berufsspezifischen Fragen und Anliegen
beraten lassen.
2 Das Angebot umfasst höchstens
a. 16 Stunden für die Einzelberatung,
b. 20 Stunden pro Gruppe für die Gruppenberatung.
3 Über die Gewährung von zusätzlichen Stunden entscheidet die
Pädagogische Hochschule.
§ 21 Durchführung
1 Kurse und Beratung finden in der unterrichtsfreien Zeit
statt.
2 Studierende mit praxisintegrierter Ausbildung können Kurse und
Beratung spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung
in Anspruch nehmen.
Besondere
§ 22 Weiterbildungsveranstaltungen
Das Volksschulamt kann die Pädagogische Hochschule beauftragen, für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen in der Berufseinführung besondere Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen. Diese
finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
E. Finanzierung
§ 23 Unentgeltlichkeit
Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgeltlich.
§ 24 Finanzierung
1 Das Volksschulamt trägt zwei Drittel der Kosten der Durchführung der Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter sowie
die Kosten der besonderen Weiterbildungsveranstaltungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten der Angebote der
Berufseinführung, soweit diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
1 OS 78, 159; Begründung siehe ABl 2023-03-10.
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 412.100.
4 LS 412.31.