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9 provisions
§ 1
Ersterhebung
1 Bei Ersterhebungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten je zu einem Drittel durch den
Kanton, die Gemeinden und Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer getragen.
2 Die Gemeinde kann den Beitrag der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vollständig übernehmen.
§ 2
Erneuerung
1 Bei Erneuerungen werden nach Abzug der Bundesabgeltung und der kantonalen Mehranforderung die verbleibenden Kosten zu 40% vom Kanton und zu
60% von der Gemeinde getragen.
2 Bei der Anordnung einer Neuerhebung eines Gebietes mit dauernder Bodenverschiebung gilt für die Übernahme der Kosten die Bestimmung über die Erneuerung.
§ 3
Kostentragung für kantonale Mehranforderungen
1 Die erstmalige Übernahme der öffentlichen Wegrechte und der Baulinien im
Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung werden zu 40% vom Kanton und
zu 60% von der Gemeinde getragen.
2 Die Kosten für die Erhebung der Waldgrenzen in Bauzonen werden durch die
Gemeinde getragen.
§ 4
Periodische Nachführung
1 Die Kosten der periodischen Nachführung werden nach Abzug der Bundesabgeltung vom Kanton und der Gemeinde je zur Hälfte getragen.
1) GS 36.153, SGS 211
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113
2 211.5
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Eigentümerinnen
und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten für
im Rahmen der periodischen Nachführung durchgeführte Arbeiten, welche der
laufenden Nachführung unterliegen und durch sie verursacht wurden.
§ 5
Laufende Nachführung
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Eigentümerinnen
und Eigentümer von selbständigen dauernden Rechten tragen die Kosten der
von ihnen verursachten laufenden Nachführungen.
2 Massgebend ist das Eigentum zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
3 Die Kosten der übrigen laufenden Nachführung werden durch die Verursacherin oder durch den Verursacher getragen.
§ 6
Unterhalt
1 Der Kanton trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte 2
und der Kantonsgrenzzeichen.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten des Unterhalts der Lage- und Höhenfixpunkte
3 und der Gemeindegrenzzeichen.
3 Die Kosten des Unterhalts der Grenzzeichen der Liegenschaften werden
durch die Verursacherin und den Verursacher getragen. Ist diese oder dieser
nicht eruierbar, werden die Kosten durch die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer getragen.
§ 7
Besondere Anpassungen
1 Für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse (BANI) trägt der Kanton nach Abzug der Bundesabgeltung die Kosten.
§ 8
Aufhebung bisheriges Rechtes
1 Das Dekret vom 19. Oktober 19952) über die Kostentragung der amtlichen
Vermessung wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2) GS 32.307, SGS 211.5
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113
3 211.5
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1113
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113
4 211.5
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.11.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1113
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1113
Erlasstitel Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung
SGS-Nr. 211.5
GS-Nr. 37.1113
Erlassdatum 1. November 2012
In Kraft seit 1. Januar 2013
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit diesem Dekret aufgehoben wurde:
Erlasstitel Dekret über die Kostentragung der amtlichen Vermessung
SGS-Nr. 211.5
GS-Nr. 32.307
Erlassdatum 19. Oktober 1995 (Traktandum 6; LRV 1995-119)
Dauer In Kraft ab 1. Januar 1995;
aufgehoben mit W irkung ab 1. Januar 2013
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
23.06.2005 35.709 01.01.2006 LRV 2005-076
08.11.2001 34.443 01.03.2002 LRV 2001-022