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5 provisions
Artikel 1
Fonds Integrationsagenda
1 Es wird ein Fonds Integrationsagenda nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri geführt.
2 Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Integrationspauschale, die der Bund dem Kanton pro vorläufig aufgenommene Person, pro
anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung zahlt.
Artikel 2
Zweckbindung
1 Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur
Förderung der Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen einzusetzen.
Artikel 3
Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
Artikel 4
Auflösung
1 Der Fonds Integrationsagenda wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung
der Integrationspauschalen einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft
sind.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2117 Kanton Uri
Artikel 5
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2019 in Kraft.
Kanton Uri 3.2117
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2019 15.10.2019 Erlass Erstfassung AB 11.10.2019
3.2117 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2019 15.10.2019 Erstfassung AB 11.10.2019