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4 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine
Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes.
2 Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe.
3 Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.
§ 2
Veranlagung und Bezug
1 Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen
Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Bestimmungen des Bundes.
2 Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen
Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe zu treffen.
3 Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe
ein.
§ 3
Nacherhebung und Strafverfolgung
1 Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde.
2 Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. Art. 124 und 132 BGS
sind sinngemäss anwendbar.
§ 4
Schlussbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kantonale Kursaalabgabe vom 13. November 20024 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
SRSZ 1.2.2019 1
172.611
1 GS 25-41.
2 SR 935.51.
3 SRSZ 172.200.
4 GS 20-336.