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Verordnung über die kantonale Spielbankenabgabe

Schwyz · 172.611 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken, die über eine Konzession B verfügen, eine Abgabe im Sinne des Geldspielgesetzes. 2 Die Abgabe beträgt 40% vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken nach Abs. 1 zustehenden Spielbankenabgabe. 3 Für online durchgeführte Spielbankenspiele erhebt der Kanton keine Abgabe.

§ 2

Veranlagung und Bezug 1 Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe werden der eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) übertragen. Das Verfahren unterliegt den Bestimmungen des Bundes. 2 Das Finanzdepartement wird ermächtigt, mit der ESBK die erforderlichen Vereinbarungen für die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe zu treffen. 3 Das Finanzdepartement fordert beim Bund die kantonale Spielbankenabgabe ein.

§ 3

Nacherhebung und Strafverfolgung 1 Der Kanton nimmt eine Nacherhebung der Abgabe vor, sofern deren Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde. 2 Er erhebt eine Busse bei Hinterziehung der Abgabe. Art. 124 und 132 BGS sind sinngemäss anwendbar.

§ 4

Schlussbestimmungen 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die kantonale Kursaalabgabe vom 13. November 20024 aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. SRSZ 1.2.2019 1 172.611 1 GS 25-41. 2 SR 935.51. 3 SRSZ 172.200. 4 GS 20-336.

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