Law

Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

Thurgau · 814.36 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a210c83ba489e122574ff8d1988f025e5bb38703217175f37d0920ef414f6528

Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

1 Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Wittenbach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch, Wittenbach-Kronbühl und Zwingensteinhub werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.36 Vereinbarung SG/TG - Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

Art. 4

1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nicht anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend. 2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

Art. 5

1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 6

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 7

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St. Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st. gallischen Zivilprozessgesetz. 2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit1).

Art. 8

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St. Gallen entschieden. 1) vom 27. März 1969; ausser Kraft. Vereinbarung SG/TG - Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW 814.36 2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

Art. 9

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

Art. 10

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 11

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung2) dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 12

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 13

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone in Kraft3). 1) SR 281.1 2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101. 3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 5. Oktober 1993, vom RR des Kantons Thurgau am 30. November 1993 genehmigt. 814.36 Vereinbarung SG/TG - Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.10.1993 30.11.1993 Erstfassung 48/1993

← Find another law