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26 provisions
Art. 1
Kantonaler Einführungserlass
1 In Ausführung von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen
gegen die Tuberkulose (in der Folge mit BGT bezeichnet) sowie von Art. 48
der eidg. Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 19303) (in der Folge mit Verordnung bezeichnet) und der eidg. Verordnung betreffend die Ausrichtung
von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar
19294) erlässt der Kantonsrat gestützt auf Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung folgende zur Durchführung des BGT und der Verordnung im Kanton
Appenzell A.Rh. erforderlichen Bestimmungen.
1) SR 818.102
2) aGS I/1 (heute: KV (bGS 111.1)
3) SR 818.102.1
4) Heute: bundesrätliche V vom 11. Januar 1955 (SR 818.161.3)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. aGS II/243 1
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2
Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörde und deren Organe
1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 des BGT und Art. 6 der
Verordnung ist der Regierungsrat. Er überträgt die direkte Aufsicht und den
Vollzug der Sanitätskommission5) bzw. dem Präsidenten derselben. Diesem
liegt die Überwachung der Durchführung des BGT und der Vollziehungsverordnungen ob. Wichtige Fragen wird er der Sanitätskommission zum Entscheide vorlegen.
2 Die kantonale Vollziehungsbehörde trifft alle wichtigeren Verfügungen in
Verbindung mit einem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Arzte.
3 Weitere Organe des Vollzuges sind die Ortsgesundheitskommissionen und
ihre Subkommissionen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die
Schul- und Fürsorgeärzte, der Stiftungsrat der Stiftung für die Bekämpfung
der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten6) und die Appenzell A.Rh. Liga
zur Bekämpfung der Tuberkulose mit ihren in allen Gemeinden zu unterhaltenden Fürsorgekommissionen (in der Folge Fürsorgestellen genannt). *
4 Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vollzugsorgane ergeben sich aus
den folgenden Bestimmungen dieser kantonalen Vollziehungsverordnung.
Art. 3
Schul- und Fürsorgearzt7)
1 In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der
Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinderates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die
Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören:
1. die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss
Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach;
5) Die Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben werden in Wirklichkeit heute zum grössten Teil
von der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten
wahrgenommen; vgl. bGS 816.111. Der Kantonsarzt arbeitet mit dieser Organisation
zusammen.
6) Heute: Lungenliga Appenzell A.Rh. (vgl. V über die Stiftung "Lungenliga Appenzell
A.Rh."; bGS 816.111)
7) Vgl. V über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen (bGS 411.4); ferner
Art. 16 der V vom 16. Oktober 1967 über die Organe des Gesundheitswesens und
über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe (bGS 811.11)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11
2. die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche
von dem behandelnden Arzte getroffen wurden;
3. die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4);
4. die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs-
oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden.
3 Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte.
Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20 % der
nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen.
4 Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sanitätskommission.
Art. 4
Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge
1 Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge8) und den Fürsorgestellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zugewiesen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4).
2 Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge9) bekämpft gemäss
der Stiftungsurkunde und dem Reglement10) für den Stiftungsrat die Tuberkulose in ihren Ursachen und Wirkungen.
3 Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren
sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entsprechenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen
Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.
4 Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga
zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des
Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge
gewählt11).
5 Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitspracherecht12).
8) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten
(vgl. aGS V/690)
9) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten
(vgl. aGS V/690)
10)bGS 816.111
11)Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach § 7 der Statuten der App.
A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die
Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrate bestätigt.»
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 5
Fürsorgestellen
1 Den Fürsorgestellen13) sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen:
1. das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überweisung an den Arzt;
2. die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden
des Schul- und Fürsorgearztes14) und, hinsichtlich der Wohnungsverhältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen;
3. die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffenen Massnahmen usw. nach Formular;
4. die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswechsel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der
Sanitätskommission15);
5. die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und
Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejenige zum Schutze der gefährdeten Umgebung.
2 In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus
findet keinerlei Behandlung von Patienten statt.
3 Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete
Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch
durch Abkommen mit den bestehenden Krankenpflegevereinen in den
Gemeinden erfüllt werden16).
12)Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach §7 der Statuten der App. A.Rh.
Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber
der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrat
bestätigt.»
13)Heute: den Fürsorgestellen und dem Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und
Lungenkrankheiten
14)Heute: zuhanden des behandelnden Arztes
15)Durch die Praxis auf Grund des eidg. Epidemiengesetzes (SR 818.101) überholt
16)Durch die Praxis überholt
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11
Meldewesen
1 Als kantonale Meldestelle wird das Aktuariat der Sanitätskommission bezeichnet17). Den Meldepflichtigen, den Ärzten, Krankenhäusern und Fürsorgestellen werden die Meldeformulare mit den Briefumschlägen (Portofreiheit) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2 Die Meldungen sind direkt oder durch die Fürsorgestellen an das Aktuariat
der Sanitätskommission einzusenden.
3 Der kantonalen Meldestelle liegt ob:
1. die Führung des Registers der gemeldeten Fälle und der getroffenen
Massnahmen sowie die Löschung der geheilten Fälle;
2. die wöchentliche Mitteilung der neuen Fälle an das eidg. Gesundheitsamt;
3. die Weitermeldung an ausserkantonale Meldestellen, eidgenössische
Behörden und Fürsorgeinstitutionen;
4. die Meldung der direkt eingesandten neuen Fälle an die Fürsorgestellen, sofern eine Fürsorge notwendig erscheint.
4 Die Meldestellen haben Schweigepflicht zu beobachten. Für jede rechtzeitig eingereichte ärztliche Meldung wird vom Staat eine Entschädigung von
2 Franken ausgerichtet.
Art. 7
Allgemeine Massnahmen zur Verhütung der Tuberkulose und
zur Fürsorge für Erkrankte
1 Die in Art. 10 des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose können entweder vom Kanton direkt
errichtet und betrieben werden, oder es kann deren Errichtung und Betrieb
der privaten Initiative überlassen und durch kantonale Subventionen gefördert werden.
2 Insofern Verträge mit andern Kantonen oder Institutionen abgeschlossen
werden, ist der Abschluss Sache des Regierungsrates.
17)Heute: Kantonsarzt; vgl. Art. 12 und 27 des eidg. Epidemiengesetzes (SR 818.101),
sowie Art. 5 und Art. 10 Abs. 2 lit. g der V vom 15. März 1976 über die Organe des
Gesundheitswesens und über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe
(bGS 811.11)
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8
1 Die Gesuche zur Erlangung der Bundesbeiträge sind gemäss den Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 192918), B Abschnitt I, II und III der
kantonalen Vollziehungsbehörde einzureichen.
Art. 9
Individuelle Massnahmen in den einzelnen gemeldeten Krankheitsfällen
1 Jeder Arzt, der einen Tuberkulösen entsprechend Art. 9 der Verordnung19)
meldet, hat die nötigen Massnahmen gemäss BGT Art. 3 anzuordnen und
die Überwachung ihrer Durchführung selbst zu übernehmen oder der Fürsorgestelle zu übertragen. Diese wird, wenn es sich um die Versorgung eines Kranken in einem Sanatorium oder in einem Krankenhause handelt, die
Beschaffung der Mittel regeln und eventuell sich an den Stiftungsrat wenden. Diese Massnahmen sind in schonendster Weise zu treffen.
2 Die Registratur erfolgt durch die kantonale Meldestelle20) sowie durch die
Fürsorgestellen auf den amtlichen Registerkarten.
3 Die Fürsorgestellen senden ihre Registerkarten periodisch oder auf Verlangen dem Aktuariat der Sanitätskommission zuhanden der kantonalen Vollziehungsbehörde zur Eintragung und zur nachherigen Rücksendung ein. Bei
ungenügend erscheinenden Massnahmen setzt sich die Vollziehungsbehörde mit dem behandelnden Arzt direkt in Verbindung21).
4 Der Schul- und Fürsorgearzt nimmt regelmässig Einsicht in die Registratur
seiner Fürsorgestelle. Wo es erforderlich erscheint, bringt er seine Bemerkungen an.
5 In Gemeinden mit mehreren Ärzten kann jeder behandelnde Arzt den
Schul- und Fürsorgearzt beiziehen, um im Falle des Bedarfs seinen Massnahmen vermehrten Nachdruck zu verleihen.
18)Heute: Bundesrätliche V vom 11. Januar 1955 (SR 818.161.3)
19)SR 818.102.1
20)Heute erfolgt die Registrierung durch das Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose
und Lungenkrankheiten
21)Wird nicht mehr gehandhabt
Art. 10 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11
Kosten
1 Die Kosten der notwendig werdenden Fürsorgemassnahmen sind, wo die
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse es gestatten, in erster Linie von dem
Kranken oder seiner Familie allein oder in Verbindung mit dem Stiftungsrat
für Tuberkulosenfürsorge und den Fürsorgestellen der Gemeinden, eventuell
mit den zuständigen Behörden der Heimatgemeinde zu tragen.
2 Für die Durchführung der im BGT und den Vollziehungsverordnungen geforderten Massnahmen wird der Kanton alljährlich den notwendigen Kredit
zur Verfügung stellen.
3 Die Gemeinden subventionieren die Fürsorgestellen alljährlich mit einem
der Zahl der behandelten Krankheitsfälle und der durch sie verursachten
Kosten entsprechenden Betrag.
Art. 11
Spezielle Massnahmen in Schulen und Anstalten.
Private Schulen und Anstalten
1 Die Vorschriften von Art. 3 des BGT und Art. 27 bis 30 der Verordnung gelten auch für die privaten Schulen und Anstalten. Art. 34 Abs. 2 der Verordnung findet in dem Sinne Anwendung, dass der ärztliche Dienst dem von
Schulen oder Anstalten gewählten Arzt unter Aufsicht des Schul- und Fürsorgearztes der betreffenden Gemeinde übertragen werden kann22).
Art. 12
Registrierung23)
1 Für die Registrierung der Untersuchungsbefunde, die beim Eintritt der
Schüler und Zöglinge und während des Aufenthaltes in der Schule oder Anstalt periodisch erhoben werden, sind für tuberkulöse oder tuberkulosegefährdete Kinder individuelle Personalkarten zu verwenden, die in den Schulklassen und Anstalten aufbewahrt und beim Übertritt des Schülers oder Zöglings der neuen Schule oder Anstalt zugestellt werden. Nach dem definitiven
Schulaustritt sollen die Personalkarten dem Aktuariat der Sanitätskommission zur Aufbewahrung überwiesen werden.
2 Die Personen, welche mit der Ausführung dieser Massnahmen betraut werden, unterstehen gemäss Art. 2 des BGT der Schweigepflicht.
22)Vgl. V über den ärztlichen Dienst in Schulen und Heimen (bGS 411.4)
23)Heute werden die Impflisten vom Schularzt geführt und die Schirmbilder vom Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten geführt.
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 13
Kinder im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter
1 Die Untersuchung beim Eintritt ist auch in Anstalten, welche Kinder im vorschulpflichtigen oder schulpflichtigen Alter aufnehmen (Kinderheime), durchzuführen. Diese Kinder sind der ständigen ärztlichen Beobachtung auf Tuberkulose zu unterstellen.
Art. 14
Tuberkulosegefährdete und -verdächtige Kinder
1 Den tuberkulosegefährdeten und -verdächtigen Kindern soll die vom behandelnden Arzt oder vom Schul- und Fürsorgearzt als notwendig erachtete
Fürsorge zuteil werden. Sie sind den Eltern und den Fürsorgestellen in gleicher Weise wie die tuberkulosekranken, ansteckungsgefährlichen Kinder zu
melden und einer besondern Beobachtung durch das Lehr- und Pflegepersonal zu unterstellen.
Art. 15
Ansteckungsgefährliche Kinder
1 Über die definitive Entfernung ansteckungsgefährlicher Kinder aus der
Schule oder Anstalt entscheidet die kantonale Vollziehungsbehörde im Benehmen mit dem von ihr beigezogenen Arzte und dem Departement Bildung
und Kultur. Diese Amtsstellen haben dafür zu sorgen, dass den aus den öffentlichen Schulen ausgeschlossenen Kindern, wenn irgend möglich, eine
entsprechende Schulbildung zuteil wird; eventuell haben sie weitere Massnahmen zu treffen. *
Art. 16
Lehr- und Pflegepersonal
1 Untersuchung und Überwachung des Lehr- und Pflegepersonals sind dem
Schul- und Fürsorgearzt übertragen, ebenso die Untersuchung bei Tuberkuloseverdacht, die Überprüfung privatärztlicher Zeugnisse und allfällige amtliche Nachuntersuchungen.
Art. 17
1 Tuberkulöse, ansteckungsgefährliche Lehrer und Pflegepersonen sind aus
der Schule oder Anstalt zu entfernen.
2 Die definitive Entlassung erfolgt auf Antrag der kantonalen Vollziehungsbehörde und des von ihr beigezogenen Arztes sowie des Departements Bildung und Kultur durch den Regierungsrat. *
Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11
3 An pensionsberechtigtes Personal wird eine Invalidenrente nach Massgabe
der Statuten der Lehrerpensionskasse24) ausgerichtet.
4 Auch dem Personal, das nicht pensionsberechtigt ist, und dem Personal
der dem BGT unterstellten privaten Schulen und Anstalten kann, sofern sie
bei der Anstellung bzw. beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften nachgekommen sind und ohne eigenes Verschulden in Not geraten, für
eine begrenzte Dauer eine Unterstützung zugesprochen werden, über deren
Höhe der Regierungsrat entscheidet. Diese Unterstützungen gehen auf
Rechnung des für die Bekämpfung der Tuberkulose gemäss Art. 10 Absatz 2 hiervor ausgesetzten Kredites. Die Inhaber der betreffenden Privatbetriebe können, soweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es
rechtfertigen, zu Beiträgen bis zur Höhe der vom Kanton geleisteten herangezogen werden.
5 Um die Anstellung von tuberkuloseverdächtigen Lehrern und Pflegepersonen auf ein Minimum zu beschränken, sind die Lehrer und Pflegepersonen
vor ihrer Anstellung in den öffentlichen und privaten Anstalten sorgfältig auf
Tuberkulose zu untersuchen.
Art. 19 Art. 18 * …
Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder
1 Bezüglich der Fürsorge zugunsten der gefährdeten Kinder siehe Art. 14
hiervor.
2 Das für die Entfernung von gefährdeten Kindern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den
einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts. *
3 Die kantonale Vollziehungsbehörde ist befugt, in Verbindung mit den von
ihr beigezogenen Ärzten auf Antrag des Schul- und Fürsorgearztes der
Wohngemeinde des Kindes die provisorische Entfernung desselben in dringlichen Fällen anzuordnen.
24)bGS 412.22
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 20
Bakteriologische Untersuchungen25)
1 Für die bakteriologischen Untersuchungen sind die Bestimmungen des
Vertrages zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und den Bezirkskrankenhäusern sowie des Vertrages zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Hygiene-Institut in Zürich betreffend die bakteriologischen Untersuchungen massgebend. Diese Untersuchungen sind gemäss
Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1919 unentgeltlich.
Art. 22 Art. 21 ...26)
Wohnungshygiene
1 Die im Interesse der Bekämpfung der Tuberkulosegefahr nötigen Wohnungsinspektionen werden von den Ortsgesundheitskommissionen durchgeführt.
2 Alle in dieser Verordnung genannten Amtsstellen haben Wohnungen, welche die Verbreitung der Tuberkulose begünstigen, der Ortsgesundheitskommission zu melden, die in Verbindung mit dem Schul- und Fürsorgearzt die
nötigen Verfügungen betreffend Wohnungsverbot, Verbesserung ungesunder Wohnungen usw. trifft.
3 Gegen Verfügungen der Ortsgesundheitskommissionen und der Schul-
und Fürsorgeärzte kann bei der Sanitätskommission und gegen deren Entscheide an den Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Art. 23
Aufklärung über die Tuberkulose
1 Die Aufklärung über die Tuberkulose ist Aufgabe des Stiftungsrates der
Stiftung für Tuberkulosenfürsorge27) und der Fürsorgestellen, die in ihren Bestrebungen von der kantonalen Vollziehungsbehörde, der Sanitätskommission und dem Roten Kreuz unterstützt werden, insbesondere durch die unentgeltliche Abgabe von Merkblättern usw. sowie durch die Subventionierung
belehrender Veranstaltungen.
25)Heute werden die bakteriologischen Untersuchungen im bakteriologischen Institut
des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführt.
26)Die Desinfektionen werden heute im Epidemiengesetz (SR 818.101) sowie in der
bundesrätlichen V über Desinfektion und Entwesung (SR 818.138.2) geregelt.
Art. 21 ist dadurch gegenstandslos geworden.
27)Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten
(vgl. aGS V/690)
Art. 24 Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11
Geheimmittel
1 Die Durchführung der Vorschriften des Art. 9 des BGT und von Art. 44 der
Verordnung wird der Sanitätskommission übertragen.
Art. 25
Rekursverfahren
1 Ausser dem in Art. 19 (Entfernung von gefährdeten Kindern) hiervor geordneten Rekursverfahren ist dieses in der Weise festgesetzt, dass gegen die
Massnahmen und Verfügungen des Schul- und Fürsorgearztes sowie der
Fürsorgestellen und, soweit das BGT und die auf dieses sich beziehenden
Erlasse in Frage kommen, auch der Ortsgesundheitskommissionen beim
Präsidenten der Sanitätskommission Rekurs erhoben werden kann. Derselbe leitet in wichtigen Fällen den Rekurs zum Entscheid an die Sanitätskommission. Gegen Entscheide des Präsidenten der Sanitätskommission und
der Sanitätskommission kann an den Regierungsrat rekurriert werden.
2 Die Rekursfristen betragen in allen Fällen 14 Tage und beginnen mit dem
auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tage. Im Weitern
ist Art. 17 des Einführungsgesetzes zum ZGB28) massgebend.
Art. 26
Bundesbeiträge
1 Der Regierungsrat erstattet alljährlich den Bericht über die Durchführung
des BGT an den Bundesrat.
2 Die kantonale Vollziehungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass ihr die Einzelberichte und Rechnungen der mit der Durchführung des BGT betrauten
Amtsstellen und privaten Institutionen rechtzeitig eingereicht werden.
Art. 27
Strafbestimmungen
1 Vergehen gegen das BGT werden gemäss Art. 17 des BGT bestraft.
2 Zuständig für die Beurteilung dieser Vergehen sind in erster Instanz die Bezirksgerichte29).
28)aGS I/26. Heute gilt Art. 8 des EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) sowie
das Fristenlaufgesetz vom 26. April 1970 (bGS 143.4).
29)Heute: Kantonsgericht (vgl. Art. 2 der V vom 18. Februar 1974 über die Zuständigkeit und die Organisation der kantonalen Gerichte, bGS 145.33)
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 28
1 Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Kantonsrat30) und der
Genehmigung durch den Bundesrat31) in Kraft.
Vom Bundesrat genehmigt am 9. Juni 1931
30)28. Mai 1931
31)9. Juni 1931
Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.10.1973 keine Angabe Art. 2 Abs. 3 geändert aGS IV/641 / 1973, S.
25.10.1973 keine Angabe Art. 18 totalrevidiert aGS IV/641 / 1973, S.
20.02.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 4 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 5 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2 geändert 1207 / 2012, S. 262
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
24.09.2018 01.01.2019 Art. 18 aufgehoben 1366 / 2018, S. 1330
816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 3 25.10.1973 keine Angabe geändert aGS IV/641 / 1973, S.
Art. 2 Abs. 3 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 17 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 25.10.1973 keine Angabe totalrevidiert aGS IV/641 / 1973, S.
Art. 18 24.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 1366 / 2018, S. 1330
Art. 18 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 18 Abs. 4 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 18 Abs. 5 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 19 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262