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16 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Vorschriften beinhalten neben der Regelung des
Patentverfahrens und der Schliessungsstunde die Zuständigkeiten für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes (GGG) und der
Verordnung zum Gastgewerbegesetz (VO GGG)5.
Art. 26 Soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, obliegt der Vollzug der in Art. 1 erwähnten Vorschriften der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei.
Art. 3
Die Bearbeitungs- und Bewilligungsgebühren werden
mit Ausnahme für die Erteilung der dauernden Ausnahme der
Schliessungszeit durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des
Sicherheitsdepartements in einer besonderen Verfügung festgelegt.
II. Patentverfahren und -abgaben
Art. 47 1 Gesuche für ein Gastwirtschafts-, Klein- oder Mittelverkaufspatent sowie Gesuche für ein befristetes Patent zur Führung
eines vorübergehend bestehenden Gastwirtschaftsbetriebs sind
spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme oder vor dem
Anlass bei der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei,
einzureichen. Diese prüft das Gesuch und stellt das Patent aus.
1 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
2 LS 935.11
3 LS 700.1
4 Begründung siehe STRB Nr. 173 vom 15. März 2017.
5 vom 16. Juli 1997, LS 935.12.
6 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
7 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
Zweck
Zuständigkeit
Gebühren
Patente
2Gastgewerbereglement (GGR)
935.100
2 Das Patent wird auf eine natürliche Person ausgestellt und lautet auf einen bestimmten Betrieb. Es kann mit Auflagen und Vorbehalten versehen werden.
3 Sind die Patentvoraussetzungen nicht mehr gegeben, so wird
das Patent durch die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, entzogen.
Art. 58 Die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, tätigt
die Abklärungen für die Erhebung der Patentabgaben, veranlagt
die Abgaben, ist für die Rechnungsstellung und den Einzug der
Abgaben verantwortlich.
III. Bewilligungen
Art. 69 Für Gastwirtschaften, die auf dem öffentlichen Grund betrieben werden, sind zusätzlich zum Gastwirtschaftspatent eine
Bewilligung im Sinne des Reglements über die Benutzung des
öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung)10 sowie eine Baubewilligung gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)11 notwendig.
Über die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Bewilligung entscheidet nach Vorliegen der entsprechenden Baubewilligung
und nach Anhören der interessierten Dienststellen die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei.
IV. Schliessungsstunde
Art. 7 A. Vorübergehende Hinausschiebung
1 Die Schliessungsstunde ist für das ganze Stadtgebiet an
folgenden Tagen aufgehoben:
– Fasnachtssamstag (Bauernfasnacht)
– Fasnachtsmontag (Bauernfasnacht)
– Sechseläuten
– Jahreswechsel (Silvester)
2 Gastwirtschaften, die von den vorgenannten Freinächten keinen Gebrauch machen, können diese nicht nachbeziehen.
8 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
9 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
10 vom 23. November 2011, AS 551.210.
11 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Patentabgaben
für gebrannte
Wasser
Boulevardcafés
Freinächte
gesamtes
Stadtgebiet
3Gastgewerbereglement (GGR) 935.100
Art. 8
1 An folgenden Tagen ist die Schliessungsstunde für das
gesamte Stadtgebiet bis 2.00 Uhr aufgeschoben:
– Berchtoldstag (2. Januar)
– 1. Mai
– 1. August
– Knabenschiessen (Samstag und Montag)
2 Gastwirtschaften, die von der Hinausschiebung der Schliessungsstunde an den vorgenannten Tagen keinen Gebrauch machen, können diese nicht nachbeziehen.
Art. 9
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements kann für Feste oder öffentliche Veranstaltungen von
gesamtstädtischer oder ausserordentlicher Bedeutung Bewilligungen für die Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde erteilen.
Art. 10
1 Für öffentliche Veranstaltungen wird einer Gastwirtschaft in der Regel an zwölf Tagen pro Jahr eine Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde bewilligt. Dies gilt
auch für Betriebe, die über eine Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde verfügen.
2 Für Gastwirtschaften, die über besonders geeignete Räume
verfügen, können weitere Hinausschiebungen oder Aufhebungen der Schliessungsstunde für öffentliche Veranstaltungen bewilligt werden.
3 Für geschlossene Gesellschaften können weitere Hinausschiebungen oder Aufhebungen bewilligt werden.
Art. 11
1 Gesuche um vorübergehende Aufhebung oder Hinausschiebung der Schliessungsstunde sind von der Patentinhaberin
oder dem Patentinhaber mindestens drei Arbeitstage zum Voraus bei der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, einzureichen.12
2 In besonderen Fällen kann das Gesuch an die Wachtchefin oder
den Wachtchef der örtlich zuständigen Regionalwache der Stadtpolizei gerichtet werden.
12 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
Hinausschiebung
der Schliessungsstunde für das
ganze Stadtgebiet
Weitere
Ausnahmen
Hinausschiebung
oder Aufhebung
der Schliessungsstunde für einzelne
Gastwirtschaften
Gesuchstellung
4Gastgewerbereglement (GGR)
935.100
Art. 12 B. Dauernde Hinausschiebung
Gesuche um dauernde Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde sind dem Amt für Baubewilligungen einzureichen und werden im baurechtlichen Verfahren entschieden.
Art. 13
Gesuche werden insbesondere abgelehnt, wenn Störungen der Nachtruhe zu erwarten sind. So werden generell in
Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufe II keine Bewilligungen
zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde erteilt.
Art. 14
Bei Verstössen, insbesondere bei berechtigten Lärmklagen, kann neben der Baubehörde auch die Stadtpolizei – gestützt
auf das Gastgewerbegesetz – verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen.
Art. 15 C. Gastwirtschaft im Freien
1 Die Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde umfasst in der Regel nur die Räume innerhalb der
Gastwirtschaft.
2 Wenn Nachtruhestörungen zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, kann eine frühere Schliessungszeit angeordnet werden.
Art. 15a13 1 Patentinhabende können während der Sommerschulferien von Freitag auf Samstag und von Samstag auf
Sonntag die Schliessungsstunde für ihren Betrieb inklusive
Boulevardcafés und Gartenwirtschaften bis maximal 2.00 Uhr
hinausschieben, wenn:
a. der Betrieb über bestehende Boulevardcafés oder Gartenwirtschaften verfügt;
b. die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III eingehalten ist;
c. der Betrieb ausserhalb von Innenhofseiten liegt;
d. die Erreichbarkeit der Patentinhabenden für Behörde und
Anwohnerschaft gewährleistet ist;
e. im Betrieb während der letzten fünf Jahre keine Störung der
öffentlichen Ordnung festgestellt wurde;
f. die Patentinhabenden an weiteren Lärmschutzmassnahmen
mitwirken.
13 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
Verfahren
Ablehnungsgründe
Verwaltungsrechtliche
Massnahmen
Boulevardcafés/
Gartenwirtschaften
Mediterrane
Nächte
a. Voraussetzungen
5Gastgewerbereglement (GGR) 935.100
2 Im Freien nicht zulässig sind:
a. Lautsprecher;
b. Live-Musik;
c. anderweitiges Unterhaltungsprogramm;
d. Flächenerweiterungen;
e. Infrastrukturerweiterungen.
3 Eine Baubewilligung ist nicht erforderlich.
Art. 15b14 1 Patentinhabende melden die Durchführung Mediterraner Nächte bis spätestens 30. April vor den jeweiligen Sommerferien bei der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei.
Art. 15a
3 Die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, teilt den Patentinhabenden bis spätestens 30. Mai vor den jeweiligen Sommerferien mit, ob die Voraussetzungen für eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde gemäss Art. 15a erfüllt sind.
4 Die Stadtpolizei veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste mit
Betrieben, die zur Durchführung Mediterraner Nächte berechtigt
sind.
Art. 16 D. Verschiedenes
1 Als geschlossene Gesellschaften gelten nur Veranstaltungen mit einem im Voraus klar definierbaren begrenzten Personenkreis (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeste, Firmenanlässe,
Vereinsanlässe, Generalversammlungen).
2 Gesuchstellerin oder Gesuchsteller für die Ausnahme von der
Schliessungsstunde ist im Einverständnis mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber die Veranstalterin oder der Veranstalter des Anlasses.
3 Die Bewilligung gilt nur für die Mitglieder der Gesellschaft.
4 Nach der ordentlichen Schliessungsstunde ist an der Tür ein
Vermerk «Geschlossene Gesellschaft» anzubringen. Die nicht
zur Gesellschaft gehörenden Gäste sind aufzufordern, das Lokal
zu verlassen, und es darf weiteren Personen kein Zutritt mehr
gewährt werden.
14 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.
b. Meldung
Geschlossene
Gesellschaften
6Gastgewerbereglement (GGR)
935.100
Art. 17 V. Strafbestimmungen
Verstösse gegen diese Vorschriften werden mit Busse
nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV)15 bestraft.
Art. 18 VI. Schlussbestimmungen
Die Vorschriften zum Gastgewerbegesetz vom 7. Januar
1998 (VGG) werden aufgehoben.
Art. 19
Diese Vorschriften treten am 1. Juni 2017 in Kraft.
15 vom 6. April 2011, AS 551.110.
Bestrafung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten