Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 29da (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "29db. 32015 R 0761: Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2) 29dc. 32016 R 1437: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf amtlich bestellte Systeme neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch als Verweise auf amtlich bestellte Systeme in den EFTA-Staaten. 29dd. 32019 R 0815: Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 85, geändert durch: - 32019 R 2100: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission vom 30. September 2019 (ABl. L 326 vom 16.12.2019, S. 1) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Für die EFTA-Staaten gelten Verweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, als Verweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen."