Law

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Germany · statute

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 6324e74871808455288c242425bbd076b12fc54a78d7e3d74c1b79722430cc86

Contents: 124 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Bekanntmachung des Unternehmens
  4. § 3 Wahlvorstände
  5. § 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands
  6. § 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
  7. § 6 Mitteilungspflicht
  8. § 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände
  9. § 8 Wählerliste
  10. § 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste
  11. § 10 Änderungsverlangen
  12. § 11 Übersendung der Wählerliste
  13. § 12 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
  14. § 13 Bekanntmachung
  15. § 14 Antrag auf Abstimmung
  16. § 15 Abstimmungsausschreiben
  17. § 16 Stimmabgabe
  18. § 17 Abstimmungsvorgang
  19. § 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
  20. § 20 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
  21. § 21 Öffentliche Stimmauszählung
  22. § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
  23. § 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands
  24. § 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
  25. § 25 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  26. § 26 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
  27. § 27 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
  28. § 28 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  29. § 29 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
  30. § 30 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
  31. § 31 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
  32. § 32 Abstimmung der leitenden Angestellten
  33. § 33 Abstimmungsniederschrift
  34. § 34 Prüfung der Wahlvorschläge
  35. § 35 Ungültige Wahlvorschläge
  36. § 36 Nachfrist für Wahlvorschläge
  37. § 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  38. § 38 Anzuwendende Vorschriften
  39. § 39 Wahlausschreiben
  40. § 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  41. § 41 Öffentliche Stimmauszählung
  42. § 42 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
  43. § 43 Verteilung der Stimmenzahlen
  44. § 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  45. § 45 Öffentliche Stimmauszählung
  46. § 46 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
  47. § 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
  48. § 48 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
  49. § 49 Voraussetzungen
  50. § 50 Verfahren bei der Stimmabgabe
  51. § 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
  52. § 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
  53. § 50c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
  54. § 51 Wahlniederschrift
  55. § 52 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
  56. § 53 Aufbewahrung der Wahlakten
  57. § 54 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
  58. § 55 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden
  59. § 56 Errechnung der Zahl der Delegierten
  60. § 57 Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
  61. § 58 Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands
  62. § 59 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
  63. § 60 Einreichung von Wahlvorschlägen
  64. § 61 Prüfung der Wahlvorschläge
  65. § 62 Ungültige Wahlvorschläge
  66. § 63 Nachfrist für Wahlvorschläge
  67. § 64 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  68. § 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  69. § 66 Öffentliche Stimmauszählung
  70. § 67 Ermittlung der Gewählten
  71. § 68 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
  72. § 69 Voraussetzungen
  73. § 70 Verfahren bei der Stimmabgabe
  74. § 71 Wahlniederschrift
  75. § 72 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
  76. § 73 Ausnahme
  77. § 74 Delegiertenversammlung
  78. § 75 Delegiertenliste
  79. § 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
  80. § 77 Mitteilung an die Delegierten
  81. § 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  82. § 79 Öffentliche Stimmauszählung
  83. § 80 Verteilung der Stimmenzahlen
  84. § 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  85. § 82 Öffentliche Stimmauszählung
  86. § 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
  87. § 84 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
  88. § 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
  89. § 84b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
  90. § 84c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
  91. § 85 Wahlniederschrift
  92. § 86 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
  93. § 87 Aufbewahrung der Wahlakten
  94. § 88 Einleitung des Abberufungsverfahrens
  95. § 89 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  96. § 90 Prüfung des Antrags auf Abberufung
  97. § 91 Anzuwendende Vorschriften
  98. § 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
  99. § 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  100. § 94 Delegiertenliste
  101. § 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten
  102. § 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  103. § 97 Ersatzmitglieder
  104. § 98 Einleitung der Wahl
  105. § 99 Abstimmung über die Art der Wahl
  106. § 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
  107. § 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
  108. § 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb
  109. § 103 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtratsmitglieder der Arbeitnehmer
  110. § 104 Wahl der Delegierten
  111. § 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb
  112. § 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs
  113. § 107 Wahlniederschrift
  114. § 108 Gemeinsame Vorschrift
  115. § 109 Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
  116. § 110 Stimmabgabe
  117. § 111 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
  118. § 112 Abberufungsausschreiben im Seebetrieb
  119. § 113 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
  120. § 113a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
  121. § 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
  122. § 115 Berechnung von Fristen
  123. § 116 Übergangsregelung
  124. § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

124 provisions

§ 114 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen

(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen. (2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden. (3) Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Unternehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30 bezeichneten Bekanntmachungen 19 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen. Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 42 Wochen.

Propose a change

§ 115 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

Propose a change

§ 116 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Propose a change

§ 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Propose a change

← Find another law