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6 provisions
Art. 1
Verwendung der Ressourcen und Begünstigte
1 Nur die vom Staat Wallis zugunsten des Sportfonds zugewiesenen Beträge, Spenden oder etwaige Schenkungen können verwendet werden, um teilweise ein eventuelles Betriebswirtschaftsdefizit der Sportzentren mit nationalem Charakter zu decken. Der Gewinnanteil von der Loterie Romande,
der dem Kanton überwiesen wird, kann in keinem Fall zu diesem Zweck be -
nutzt werden.
Art. 2
Vorlegung der Gesuche
1 Alle Gesuche müssen dem Amt für Jugend und Sport und Sportfonds zugestellt werden und einen begründeten Antrag mit Darlegung der Bedürfnisse, ein Budget und/oder eine Jahresrechnung sowie eine vierjährige Finanzierungsplanung enthalten.
Art. 3
Bedingungen
1 Die Gewährung einer Subvention unterliegt der Bedingung, dass sich auch
die Standortgemeinde an den Betriebskosten beteiligt. Zwischen den Partnern muss ein Vertrag unterzeichnet werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.703
Art. 4
Berechnung der Subvention und Überweisung
1 Die Subventionen werden aufgrund des maximal zugelassenen und vom
Kanton anerkannten Defizits berechnet, aufgrund eines vorgängig vom Finanzinspektorat erstellten Berichts. Diese wird im Prinzip aufgeteilt und zwar
ein Drittel zulasten des Staates Wallis und zwei Drittel zulasten der
Standortgemeinde. Die Subventionen werden im Jahr nach dem Geschäftsjahr, nach Vorlegen der vom Finanzinspektorat geprüften Betriebsrechnung,
ausbezahlt.
Art. 5
Ausführung
1 Das DEKS wird mit der Ausführung dieses internen Reglements beauftragt.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Dieses interne Ausführungsreglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
935.703
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2008
935.703
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.12.2008 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 51/2008