Artikel 1
Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.
Uri · 9.3436 · regulation
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Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.
Verursacherprinzip 1 Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die Verursacherin oder der Verursacher.
Tarif 1 Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung (HO33).
Rechnungsstellung 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung. 2 Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justizdirektion angefochten werden. 3 Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.3436 Kanton Uri 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 23. August 2005 über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Kanton Uri 9.3436 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 07.01.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 17.01.2020 9.3436 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 07.01.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 17.01.2020