Art. 1
6 Verfahren und Rechtsmittel * 1 Das Verfahren der in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle und die Ordnung von Rechtsmitteln richten sich nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechtes und der Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält. * 211.1 4 2 Das Obergericht beurteilt im Beschwerdeverfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)2), soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist. * 2a Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3), wenn es sich bei der Vorinstanz um eine Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde handelt. * 3 Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, die als Vorinstanzen des Obergerichts entscheiden, richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Die Beschwerde an das Obergericht ist binnen 30 Tagen zu erheben. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. * 4 … * 2 Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht 2.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 11 Öffentliche Beurkundung * 1 Die öffentliche Beurkundung sowie die Beurkundung der öffentlichen letztwilligen Verfügungen erfolgen durch die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare. * 2 Die Zuständigkeit sowie die Amtspflichten der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare und die Formen der Notariatsurkunden richten sich nach den Vorschriften der besonderen Gesetzgebung. * 3 Die besondern Formvorschriften des Zivilgesetzbuches und ihre Bedeutung für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte bleiben vorbehalten. Art. 12 * … Art. 13 Veröffentlichung 1 Im allgemeinen 1 Die durch das Bundeszivilrecht und die kantonalen Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen und die amtlichen Mitteilungen der Behörden erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden. * 2) SR 173.110 3) BSG 155.21 5 211.1 Art. 14 2 Besondere Bekanntmachung 2.1 Im kantonalen Amtsblatt * 1 In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, 662 ZGB, 43 Schlusstitel ZGB, des Artikels 359a OR und des Artikels 68 hat die Veröffentlichung ausserdem stets im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. * Art. 15 2.2 Dreimalige Bekanntmachung 1 In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, 662, 43 Schlusstitel ZGB und des Artikels 68 EG muss die Bekanntmachung dreimal nacheinander geschehen. Art. 16 3 Im Handelsamtsblatt 1 Die vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgeschriebene Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleibt vorbehalten. 2 Ebenso bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde zu weitern angemessenen Publikationen vorbehalten. Art. 16a * 4 Sprache 1 Die öffentlichen Register werden in der Sprache des Verwaltungskreises geführt. * 2 Für den Verwaltungskreis Biel/Bienne regelt der Regierungsrat das Nähere durch Verordnung. * 2.2 Personenrecht Art. 17 * Zivilstandsdienst 1 Zuständigkeit und Rechtsschutz * 1 Der Zivilstandsdienst ist Aufgabe des Kantons. 2 Die Zivilstandsämter unterstehen dem zuständigen Amt der Sicherheitsdirektion. * 3 Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen ist die Sicherheitsdirektion. * 4 Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion können binnen 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden. * Art. 18 * 2 Dienstrecht * 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sind öffentlichrechtliche Angestellte des Kantons. 211.1 6 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die vom öffentlichen Dienstrecht abweichen oder dieses ergänzen. Art. 18a * 3 Abgleich der Einwohnerregister mit INFOSTAR 1 Die Zivilstandsämter leiten die Mutationen in der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) an die für die Einwohnerregisterführung zuständigen Gemeinden weiter. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Art. 19 * 4 Vorschriften des Regierungsrates * 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts nötigen Bestimmungen. 2 Er regelt durch Verordnung namentlich a die Umschreibung der Zivilstandskreise, b den Sitz der Zivilstandsämter, c die Ausstattung der Zivilstandsämter und Trauungslokale, d die Familienregisterführung, e die Stellvertretung der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, f die Aufsicht, g das Inspektionswesen, h die Amtsführung, i die Amtssprachen und das Übersetzungswesen, k die Information der Öffentlichkeit, l das Meldewesen. Art. 20 * Körperschaften nach kantonalem Recht * 1 Allmend-, Wald- und Weggenossenschaften, Rechtsamegemeinden, Alpgenossenschaften, Schwellengenossenschaften, Wassergenossenschaften, Flurgenossenschaften, Viehversicherungskassen (Viehversicherungsgesetz4) vom 5. Februar 1974) und dergleichen dem kantonalen Recht unterstellte Körperschaften erhalten das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die staatliche Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente. 2 Die Zuständigkeit zur Genehmigung sowie der Rechtsmittelweg richten sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes. 4) Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1 7 211.1 3 Schon bestehende derartige Körperschaften werden als juristische Personen anerkannt, sollen aber ihre Statuten und Reglemente der zuständigen Verwaltungseinheit zur Genehmigung vorlegen. Diese kann ihnen hierfür unter Strafandrohung eine Frist ansetzen. Art. 20a * Rechtsschutz bei der Aufsicht über die Stiftungen * 1 Bei Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB können die Betroffenen gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz erheben. * 2 Gegen Verfügungen der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde können die Betroffenen * a * Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz erheben, wenn die BBSA verfügt hat, und b * Einsprache erheben, wenn die Direktion für Inneres und Justiz verfügt hat. 3 Der Beschwerdeentscheid oder die neue Verfügung kann binnen 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden. * 2.3 Familienrecht * Art. 20b * Beratungsstellen 1 Der Kanton sorgt dafür, dass Ehegatten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen bei partnerschaftlichen Schwierigkeiten Ehe- oder Familienberatungsstellen (Partnerschaftsberatungsstellen) zur Verfügung stehen. 2 Er kann entweder eigene Beratungsstellen schaffen oder kommunale, kirchliche oder private Träger durch Verträge und finanzielle Unterstützung dazu veranlassen, diese kantonale Aufgabe wahrzunehmen. 3 Partnerschaftsberatungsstellen gemäss Absatz 2 gelten als soziale Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)5). Die Aufwendungen des Kantons für die Beratungsstellen unterliegen dem Lastenausgleich nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)6). * Art. 21 * Güterrechtsregister 1 Das Handelsregisteramt ist zuständig für die Entgegennahme von Unterstellungserklärungen gemäss Art. 52 ff IPRG. * 5) BSG 860.2 6) BSG 860.1 211.1 8 2 Dem Handelsregisteramt obliegt die Aufbewahrung des auf den 31. Dezember 1987 geschlossenen Güterrechtsregisters. * 3 Das Recht, in das Güterrechtsregister Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt. Art. 21a–26d * … * Art. 26e * Rechtspflege in Adoptionssachen * 1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Direktion für Inneres und Justiz in Adoptionssachen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht geführt werden. * 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)7). * 3 … * Art. 26f–53b * … * Art. 54 Ertragsgemeinderschaft * 1 Die Festsetzung des Anteils am Reingewinn einer Ertragsgemeinderschaft nach Artikel 347 ZGB findet bei Grundstücken durch die in Artikel 113 Ziffer 1 EG genannten ständigen Kommissionen statt. Art. 55 * … * 2.4 Erbrecht Art. 56 * … Art. 57 Erbberechtigtes Gemeinwesen 1 Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des Nachlasses fällt der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu. * Art. 58 * Massregeln für die Sicherung der Erbschaft 1 Siegelung 1.1 Fälle 1 Bei einem Todesfall nimmt die für die Siegelung zuständige Behörde ein Siegelungsprotokoll auf. 7) BSG 213.316 9 211.1 2 Sie kann amtliche Siegel anlegen, wenn das Vermögen gegen eine unrechtmässige Veränderung oder Verschleierung gesichert werden muss oder wenn eine voraussichtlich erbberechtigte Person die Siegelung verlangt. 3 Wertgegenstände, Wertschriften, Belege und andere Vermögenswerte sind soweit tunlich in vorläufige Verwahrung zu nehmen. Art. 59 1.2 Verfahren 1 Die Erben des Verstorbenen, und wenn diese nicht bekannt oder nicht anwesend sind, seine Familien- und Hausgenossen und die Personen, die ihm abgewartet haben, sind verpflichtet, dem Einwohnergemeinderatspräsidenten oder der von der Gemeinde hierfür bezeichneten Amtsstelle sogleich den Todesfall anzuzeigen. 2 Der Beamte hat ohne Verzug die Erbschaft auf übliche Weise unter Siegel zu legen. Der gleiche Beamte hat auch die Entsiegelung vorzunehmen. 3 Der Regierungsrat regelt das Siegelungsverfahren durch Verordnung. * Art. 60 2 Inventar 2.1 Fälle 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet: 1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht; 2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. wenn einer der Erben sie verlangt; 4. wenn der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind. Art. 61 2.2 Verfahren 1 Das Erbschaftsinventar wird durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar aufgenommen und soll ein möglichst genaues Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung und der auf der Erbschaft lastenden Verpflichtungen enthalten. * 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren des Erbschaftsinventars durch Verordnung. * Art. 62 3 Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen 1 Die letztwilligen Verfügungen bleiben nach ihrer Eröffnung in der Verwahrung der Eröffnungsbehörde. 211.1 10 2 Wird die Erbschaft durch eine im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar liquidiert, so bleibt die Verfügung in der Verwahrung der Notarin oder des Notars. * Art. 63 Öffentliches Inventar 1 Zuständige Behörde 1 Das Begehren auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regierungsstatthalter, in dessen Verwaltungskreis der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, einzureichen. * Art. 64 2 Verfahren 2.1 Im allgemeinen 1 Der Regierungsstatthalter ernennt auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat. 2 Er führt die Aufsicht über die Durchführung des Inventars und entscheidet über Beanstandungen der Erben. * Art. 65 2.2 Inventaraufnahme 1 Der Massaverwalter hat sich die Erbschaft vom Beamten, der die Siegel angelegt hat, übergeben zu lassen und unter Mitwirkung eines Notars, der auf den unverbindlichen Vorschlag der Erben durch den Regierungsstatthalter bezeichnet wird, binnen 60 Tagen das Inventar gemäss den gesetzlichen Vorschriften zustande zu bringen. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren des öffentlichen Inventars durch Verordnung. * Art. 66 2.3 Vermögensverwaltung 1 Der Massaverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung der Erben (Art. 588 ZGB) zu verwalten. 2 Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung in sichere Verwahrung zu bringen. 3 Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursacht, können vom Massaverwalter öffentlich versteigert oder mit Ermächtigung des Regierungsstatthalters aus freier Hand verkauft werden. 4 Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden. 11 211.1 5 Prozesse dürfen nur mit Genehmigung des Regierungsstatthalters angehoben werden. Art. 67 2.4 Fortsetzung des Geschäftes 1 Der Massaverwalter hat die Massnahmen dafür zu treffen, dass das Geschäft des Erblassers auf eine für die Gläubiger ungefährliche Weise fortgesetzt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte. 2 Die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Erben bedarf der Genehmigung des Regierungsstatthalters, der, wenn die Miterben es verlangen, auch die Sicherstellung verfügen kann (Art. 585 ZGB). Art. 68 3 Rechnungsruf 1 Der Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) ist am Wohnsitze des Erblassers öffentlich bekannt zu machen und, wo der Massaverwalter es für nötig findet, auch in denjenigen Blättern zu veröffentlichen, durch welche die Gläubiger am ehesten Kenntnis vom Rechnungsruf erhalten. 2 Die Ansprachen der Gläubiger sind innerhalb der vom Massaverwalter bestimmten Frist schriftlich dem Regierungsstatthalteramt einzureichen. 3 Jedem Ansprecher ist auf sein Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Ansprache einzuhändigen. Art. 69 4 Fristverlängerung 1 Über Fristverlängerungsgesuche im Sinne des Artikels 587 Abs. 2 ZGB entscheidet der Regierungsstatthalter. Art. 70 * … Art. 71 6 Andere Fälle des öffentlichen Inventars 1 Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar (Art. 63 bis 70 EG) finden sinngemässe Anwendung auf den Rechnungsruf beim Anfalle einer Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB). 211.1 12 Art. 72 * Kosten 1 Allgemeines 1 Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag von Erbinnen oder Erben angeordnet (wegen Unmündigkeit, Bevormundung oder Abwesenheit der Erbinnen oder Erben) so trägt die Gemeinde die Kosten. 2 Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 ZGB trägt das Mündel. Reicht das Vermögen des Mündels nicht aus, trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten. 3 Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Inventar verlangt haben, die Kosten. Art. 73 * 2 Siegelungskosten 1 Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes. Art. 73a * 3 Übrige Gebühren 1 Das Regierungsstatthalteramt erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Art. 73b * 4 Massaverwalter und Schätzer 1 Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter erhält ihre oder seine Barauslagen vergütet und bezieht eine angemessene Entschädigung. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt sie nach Arbeitsaufwand und Umfang des reinen Vermögens. 2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter bestimmt die Entschädigung der beigezogenen Schätzerinnen oder Schätzer. Art. 74 * 5 Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen 1 Bei Erbteilungen erfolgt die Feststellung des Verkehrswertes nach den Artikeln 617, 618 und 619 ZGB durch die Gültschätzungskommission. 13 211.1 Art. 74a * Rechtsschutz 1 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierungstatthalterin oder des Regierungsstatthalters betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker sowie andere erbrechtliche Vertreterinnen und Vertreter, Massregeln für die Sicherung der Erbschaft sowie das öffentliche Inventar können binnen 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden. * 2.5 Sachenrecht Art. 75 Zugehör 1 Bei industriellen und gewerblichen Etablissementen gelten nach bisheriger Übung die zum Geschäftsbetrieb dienenden Beweglichkeiten, wie Maschinen, Hotelmobiliar und dergleichen, als Zugehör und können als solche mit den Gebäuden mitverpfändet werden. 2 Für den neuen Kantonsteil tritt diese Bestimmung mit der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk in Kraft und gilt nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches als Ausdruck bisheriger Übung. Art. 76 Neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung 1 Neues Land * 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderung im Laufe oder Stand eines öffentlichen Gewässers, Rückgang eines Gletschers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat. 2 Der Staat kann solches Land den Anstössern überlassen oder zu Zwecken des Flussunterhaltes bestimmen. 3 Bestehende Reisgründe, Griene, Auen oder Schächen, die nicht schon vorher zum Flussunterhalt bestimmt waren, können durch den Regierungsrat dieser Bestimmung gewidmet werden. Art. 77 2 Herrenlose und öffentliche Sachen 2.1 Aneignung 1 Herrenloses Land kann nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion in das Privateigentum übergehen und ist in diesem Falle in das Grundbuch aufzunehmen. * 2 Als öffentliche Sachen gelten alle Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist. 211.1 14 3 Ufergebiete, die durch das Hochwasser regelmässig überflutet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett. Art. 78 2.2 Benutzung und Ausbeutung 1 Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen Landes und der öffentlichen Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten, steht unter staatlicher Aufsicht. 2 Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen, namentlich diejenigen der Schwellenbezirke, beeinträchtigt, so kann die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion sie untersagen. * 3 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann die Ausbeutung der See- und Flussbetten der Schwellengenossenschaft ausschliesslich überlassen oder sie, wenn sie von erheblichem Umfange ist, von der Bezahlung einer Gebühr abhängig machen. * Art. 78a * 3 Dauernde Bodenverschiebung 1 Die Gemeinden bezeichnen im Rahmen der amtlichen Vermessung die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB. Art. 79 * Nachbarrecht 1 Bauten und Pflanzungen 1.1 Grenzabstände 1 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1,20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. 2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten. 3 Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet. Art. 79a * 1.2 An- und Nebenbauten 1 Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. 15 211.1 Art. 79b * 1.3 Vorspringende Bauteile 1 Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen. Art. 79c * 1.4 Abort- und Düngergruben 1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen. 2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1,20 m überragen. Art. 79d * 1.5 Hofstattrecht 1 Wird eine Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden. 2 Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen. Art. 79e * 1.6 Brandmauern 1.6.1 Pflicht 1 Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79f * 1.6.2 Mitbenützung 1 Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. 2 Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzulegen ist. 3 Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden. 211.1 16 Art. 79g * 1.6.3 Erhöhung 1 Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen. Art. 79h * 1.7 Stützmauern und Böschungen 1.7.1 Pflicht zur Errichtung; Ausführung 1 Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern. 2 Böschungsneigungen dürfen höchstens 45° (100%) betragen. In steilem Gelände bleibt eine stärkere Neigung natürlich entstandener oder genügend gesicherter Böschungen vorbehalten. 3 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden. Dient sie der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1,20 m überragen. Art. 79i * 1.7.2 Eigentum 1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen. 2 Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar. Art. 79k * 1.8 Einfriedungen 1 Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune, bis zu einer Höhe von 1,20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen, dürfen an die Grenze gestellt werden. 2 Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m. 3 Für Grünhecken gelten um 50 cm erhöhte Abstände; diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen. 17 211.1 Art. 79l * 1.9 Bäume und Sträucher 1 Für Bäume und Sträucher, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gepflanzt werden, sind wenigstens die folgenden, bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messenden Grenzabstände einzuhalten: a 5 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie für Nussbäume; b 3 m für hochstämmige Obstbäume; c 1 m für Zwergobstbäume, Zierbäume und Spaliere, sofern sie stets auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; d 50 cm für Ziersträucher bis zu einer Höhe von 2 m sowie für Beerensträucher und Reben. 2 Diese Abstände gelten auch für wild wachsende Bäume und Sträucher. 3 Der Anspruch auf Beseitigung zu naher Pflanzungen verjährt nach fünf Jahren. Die Einhaltung der Maximalhöhen kann jederzeit verlangt werden. Art. 79m * 1.10 Entzug von Licht und Sonne 1 Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. 2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen. Art. 79n * 1.11 Benützung von Mauern an der Grenze 1 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, anbringen. Art. 79o * 1.12 Betreten des nachbarlichen Grundes 1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. 211.1 18 Art. 80 2 Pflanzungen im Walde 1 Pflanzungen im Walde dürfen nicht näher als einen Meter an die Eigentumsgrenze heranrücken. Die Marchlinien sind überdies fortwährend auf wenigstens einen Meter Breite offen zu halten. 2 Wo der Wald an offenes Land grenzt, soll der Waldsaum bei Neuanlagen auf fünf Meter Breite und bei Wiederverjüngung bisheriger Waldbestände auf wenigstens drei Meter Distanz von der Marchlinie zurückgenommen werden. Führt ein Weg oder ein Graben längs der Marche, so darf die Breite desselben in diesen Abstand einbezogen werden. Art. 81 3 Holztransportanlagen 1 Waldeigentümer, die zur Holzabfuhr keine genügende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben, sind berechtigt, gegen volle Entschädigung die Einräumung des Rechtes auf Erstellung von Holztransportanlagen, wie Holzlasse, Holzriesen aller Art, Rollbahnen und dergleichen zu verlangen. Art. 82 4 Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedigungen 1 Für die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichtung von Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck- oder Tretrecht, den Tränkeweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg, das Zaunbannrecht, für Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen, sowie in bezug auf Gräben, Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen von Grundstücken haben die bisherigen Übungen, insbesondere die polizeilichen und wirtschaftlichen Bestimmungen der Statutarrechte auch fernerhin Geltung. 2 Die bezüglichen Vorschriften sind in einem Dekret des Grossen Rates zu sammeln und näher zu ordnen. Die daraus sich ergebenden Rechte sind im Grundbuch nicht einzutragen. Art. 83 * Öffentlich-rechtliche Beschränkungen 1 Liste der Anmerkungstatbestände * 1 Die Liste der Anmerkungstatbestände nach Artikel 962 Absatz 3 ZGB wird von der Direktion für Inneres und Justiz erstellt und nachgeführt. * Art. 84–100 * … 19 211.1 Art. 101 * Fortleitung von Quellen 1 In Bezug auf die Fortleitung von Quell- und Grundwasser findet das Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG8)) Anwendung. Art. 102 Gemeinschaftliche Alpen, Wälder, Weiden u. a. Ausschluss der Teilung 1 Bei Alpen, Weiden, Wäldern, Brunnen und Bächen, die Allmendgenossenschaften oder andern derartigen Korporationen gehören oder bei denen durch die Teilung ein sachgemässer Betrieb oder Gebrauch verunmöglicht würde, ist die Teilung ausgeschlossen. Art. 103 Korporationsalpen 1 Verfügungen über die Alp 1 Alpen und Vorsassen, die Korporationen im Sinne des Artikels 20 gehören, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Anteilhaber, die, wenn die Alp in Kuhrechte eingeteilt ist, gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der an der Versammlung vertretenen Kuhrechte verfügen, veräussert, verpfändet und mit Baurechten belastet werden. * 2 Auf Gesuch der Gemeinden oder des Grundbuchamtes bezeichnet die Direktion für Inneres und Justiz die Grundstücke, auf die sich der Begriff Alpen und Vorsassen im Sinne von Absatz 1 bezieht. * 3 Das Verbot der Teilung in Artikel 102 bleibt vorbehalten. * 4 Die Verpfändung von geseyeten Alpen richtet sich nach den Vorschriften über das Miteigentum. * Art. 104 2 Geseyte Alpen 2.1 Das Seybuch 1 Für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt sind, wird vom Grundbuchamt ein Seybuch geführt. 2 Eine Verordnung des Regierungsrates wird über die Einrichtung und Führung des Seybuches die nötigen Bestimmungen aufstellen. 3 Das Seybuch bildet einen Bestandteil des Grundbuches, die Eintragungen in das Seybuch haben für die Kuhrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch. 8) BSG 752.41 211.1 20 Art. 105 2.2 Kuhrechte 1 Zum Erwerb der Kuhrechte und dinglicher Rechte an denselben bedarf es der Eintragung in das Seybuch. 2 Kuhrechte können veräussert und verpfändet werden, doch ist eine Verteilung unter einem Viertel Kuhrecht untersagt und darf nicht in das Seybuch eingetragen werden. 3 Die Veräusserungs- und Verpfändungsverträge bedürfen der öffentlichen Beurkundung, soweit dies das Bundesrecht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften vorschreibt. * Art. 106 2.3 Übergangsbestimmung 1 Wenn bei geseyten Alpen vor dem 1. Januar 1912 Kuhrechte als Miteigentumsanteile verpfändet worden sind, so gelten die letztern vom 1. Januar 1912 an als Kuhrechte im Sinne des Artikels 105 EG. Die Verpfändung ist von Amtes wegen in das Seybuch einzutragen. 2 Sind nicht mehr als sechs Anteilhaber vorhanden, so kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Anteilhaber, die gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, auf die Führung des Seybuches verzichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhältnisse an der Alp unter den Bestimmungen des Miteigentums. Art. 107 Grundpfandrechte 1 Einseitige Ablösung 1 Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 bis 830 ZGB) ist gestattet. 2 Der Betrag der Ablösungssumme kann auf Begehren der sämtlichen Gläubiger und im Einverständnis mit dem Erwerber durch amtliche Schätzung (Art. 113 EG) festgesetzt werden. * Art. 108 2 Grundpfandrechte der Hypothekarkasse 1 Bis zu seiner Revision wird das Gesetz vom 18. Juli 1875 über die Hypothekarkasse9) abgeändert und ergänzt wie folgt: 9) Aufgehoben durch BAG 03–108 21 211.1 Art. 109 * 3 Gesetzliche Grundpfandrechte 3.1 Zu Gunsten des Kantons * 1 Zu Gunsten des Kantons besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung a der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften, b der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten Grundstück, c der Erbschafts- oder Schenkungssteuer an dem von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Grundstück, d der Handänderungssteuer an dem von der Handänderung betroffenen Grundstück, e der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens verfallenen und der laufenden Wasserrechtsabgaben an den Anlagen und Bauten des Wasserwerkes und am dazu gehörenden Grund und Boden, f der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG)10), g * der Rückforderung von Beiträgen oder Darlehen nach dem Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes11), h * seiner Forderungen, die ihm aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks entstehen. Art. 109a * 3.2 Zu Gunsten der Gemeinden 1 Zu Gunsten der Gemeinden besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Sicherung a der auf die Grundstücke und Wasserkräfte entfallenden Vermögenssteuer der zwei letzten zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens abgelaufenen Steuerjahre und des laufenden Jahres an den der Steuer unterworfenen Grundstücken und Wasserkräften, b der Grundstückgewinnsteuer am veräusserten Grundstück, c der Liegenschaftssteuer an der betreffenden Liegenschaft, 10) BSG 910.1 11) BSG 854.1 211.1 22 d der Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten von Erschliessungsanlagen nach Artikel 115 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)12) und nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c BauG erlassenen Dekret am betreffenden Grundstück, d1 * der Forderung und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe nach den Artikeln 142 ff. BauG, e der Rückforderung von Kosten der Ersatzvornahme nach Artikel 47 Absatz 2 BauG am betreffenden Grundstück, f der Rückforderung von Strukturverbesserungsbeiträgen nach dem KLwG. Art. 109b * 3.3 Zu Gunsten anderer Träger öffentlicher Aufgaben 1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch zu Gunsten a der Gebäudeversicherung Bern zur Sicherung der Prämienforderungen, die für das versicherte Gebäude für das Jahr geschuldet sind, in dem der Konkurs über die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer eröffnet oder das Verwertungsbegehren gestellt wird, sowie für die zwei vorausgegangenen Jahre am versicherten Gebäude, b * … c der Trägerschaft eines gemeinschaftlichen Unternehmens zur Sicherung der Kostenanteile bei Boden- und Waldverbesserungen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)13) am betreffenden Grundstück, d der Umlegungsgenossenschaft zur Sicherung ihrer Forderungen gegen beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach dem vom Grossen Rat gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d BauG erlassenen Dekret. Art. 109c * 3.4 Zu Gunsten einer Privatperson 1 Zur Sicherung der Lastenausgleichsforderung nach Artikel 30 Absatz 3 BauG besteht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht am betreffenden Grundstück. 12) BSG 721.0 13) BSG 913.1 23 211.1 Art. 109d * 3.5 Wirksamkeit 1 Mit Ausnahme des Grundpfandrechts nach Artikel 109b Absatz 1 Buchstabe a erlöschen die gesetzlichen Grundpfandrechte, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten im Grundbuch eingetragen werden. Die Frist beginnt zu laufen * a * bei einem Grundpfandrecht nach den Artikeln 109, 109a und 109b Absatz 1 Buchstabe c mit dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung oder Verfügung, b bei einem Grundpfandrecht nach Artikel 109c mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Lastenausgleichsforderung. 2 Das gesetzliche Grundpfandrecht nach Artikel 109b Absatz 1 Buchstabe a erlischt, wenn es nicht innerhalb von zwölf Monaten seit Rechtskraft der den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung eingetragen wird. * 3 Bei einem Zahlungsaufschub in Form einer Stundung oder Gewährung von Teilzahlungen verschiebt sich die Frist zur Eintragung um dessen Dauer. 4 Grundpfandrechte im Betrag von über 1000 Franken können gegenüber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nur geltend gemacht werden, wenn sie innert vier Monaten seit Fälligkeit der Forderung oder spätestens innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden. Art. 109e * 3.6 Rangfolge 1 Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach den Artikeln 109 und 109a gehen den gesetzlichen Grundpfandrechten nach den Artikeln 109b und 109c sowie allen anderen Pfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang. 2 Die gesetzlichen Grundpfandrechte nach Artikel 109b gehen dem Grundpfandrecht nach Artikel 109c und den privaten Grundpfandrechten vor. Sie stehen untereinander im gleichen Rang. Art. 110 4 Errichtung von Grundpfandrechten 4.1 Mitunterzeichnung * 1 Beim Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung des Gläubigers bei der Beurkundung des Pfandrechtes nicht erforderlich. * Art. 111–112 * … 211.1 24 Art. 113 * 4.4 Amtliche Schätzung * 1 Die Gültschätzungskommissionen sind zuständig für die amtliche Schätzung bei einseitigen Ablösungen von Grundpfandrechten nach Artikel 107. * 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation dieser Kommissionen sowie das Verfahren und setzt kostendeckende Gebühren fest. Er ernennt die Kommissionsmitglieder. * 3 … * Art. 114 Fahrnispfandrecht 1 Viehverpfändung 1 Für jede Verwaltungsregion wird durch den Betreibungsbeamten ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt. * Art. 115 * 2 Pfandleihgewerbe 1 Das Pfandleihgewerbe wird durch das Gewerbegesetz geordnet. Art. 116 3 Pfandbriefe 1 Die Bezeichnung der Pfandbriefanstalten, die Vorschriften über deren Ermächtigung und die Bedingungen für die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgt bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung durch Dekret des Grossen Rates. Art. 117–120 * … Art. 121 Grundbuch 1 Anlage * 1 Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach Einwohnergemeinden. Art. 121a * 1a Elektronische Datenverarbeitung * 1 Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Rahmen der Vorschriften des Bundes die Führung des Grundbuches mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verfügen. * Art. 121b * 1b Elektronischer Geschäftsverkehr 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern einführen. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 25 211.1 Art. 122 * Organisation der Grundbuchämter * 1 In jeder der fünf Verwaltungsregionen des Kantons besteht ein Grundbuchamt. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Sitz der regionalen Grundbuchämter fest. Sie kann Zweigstellen von Grundbuchämtern schaffen. * 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Grundbuchämter. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. * 4 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt für jedes Grundbuchamt eine geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grundbuchverwalter. * 5 Ernennbar als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter ist, wer über ein Anwaltspatent, ein bernisches Notariatspatent oder eine gleichwertige juristische Ausbildung verfügt. * 6 Eine Person, die im Kanton Bern den Notariatsberuf ausübt und gleichzeitig eine Tätigkeit in der Grundbuchführung wahrnimmt, tritt neben den in Artikel 9 Absatz 1 VRPG genannten Gründen zusätzlich in den Ausstand, wenn das zu beurteilende Geschäft aus dem gleichen Notariatsbüro stammt, in dem sie den Notariatsberuf ausübt. Dasselbe gilt für eine Person, die in einem Notariatsbüro angestellt ist, ohne den Notariatsberuf auszuüben. * Art. 122a * … Art. 123 * Art. 124 2.4 Aufsichtsbehörde und Rechtsschutz * 1 Die Direktion für Inneres und Justiz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter. Sie übt die Aufsicht über deren administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und legt mit ihnen Leistungsvereinbarungen fest. * 2 Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können binnen 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden. * 3 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht und Steuerung durch Verordnung. * Art. 125 3 Haftung * 1 Die Haftung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuchämter richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes. * 211.1 26 Art. 126 4 Eintragung ins Grundbuch 4.1 Öffentliche Grundstücke 1 Die öffentlichen Grundstücke des Staates und der Gemeinden sind in das Grundbuch aufzunehmen. Art. 127 * … Art. 128 4.3 Anmeldung der Eintragung durch den Notar 1 Der Notar hat die von ihm beurkundeten Geschäfte binnen 30 Tagen nach der Beurkundung von Amtes wegen zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden. Art. 129 * 5 Öffentliches Bereinigungsverfahren 5.1 Bereinigungsanordnung * 1 Die Bereinigung einer grösseren Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen, die ganz oder weitgehend hinfällig geworden sind oder deren Lage nicht mehr bestimmbar ist (Art. 976c ZGB), wird auf Antrag des Grundbuchamts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mehrheit der betroffenen Grundstücke liegt, von der Direktion für Inneres und Justiz angeordnet. * 2 Die Anordnung der Bereinigung erfolgt durch Verfügung. In der Verfügung werden der örtliche und der sachliche Umfang der Bereinigung festgelegt. 3 Die Verfügung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Bereinigungsperimeter schriftlich mitgeteilt. * 4 Gegen die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. * Art. 130 * 5.2 Durchführung der Bereinigung * 1 Die Bereinigung wird durch das zuständige Grundbuchamt durchgeführt. Sie ist auf allen Grundstücken im Bereinigungsperimeter anzumerken. 2 Das Grundbuchamt überprüft im Bereinigungsperimeter die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung. Es erstellt für jedes Grundstück ein Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen. 3 Es kann, insbesondere bei Dienstbarkeiten, zusätzlich einen Plan über die örtliche Lage der bleibenden Lasten und Rechte erstellen, der Bestandteil dieser Lasten bzw. Rechte wird. 27 211.1 Art. 131 * 5.3 Bekanntgabe und Einspracheverfahren * 1 Das Grundbuchamt eröffnet die Verzeichnisse mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen durch Verfügung a den Berechtigten aus den zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, b den Belasteten aus den zu löschenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, wenn sie durch die Löschung in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnten, c sämtlichen aus der jeweiligen Dienstbarkeit Betroffenen, wenn im Rahmen der Bereinigung ein Plan im Sinne von Artikel 130 Absatz 3 erstellt oder abgeändert worden ist. 2 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden. Das Grundbuchamt kann eine Einspracheverhandlung durchführen. 3 Rechtskräftige Änderungen trägt das Grundbuchamt von Amtes wegen in das Grundbuch ein. Es löscht die Anmerkung der Bereinigung zusammen mit dem Eintrag oder mit dem Abschluss des Bereinigungsverfahrens für das betreffende Grundstück, wenn die Einträge im Grundbuch keine Änderung erfahren. Art. 131a * 5.4 Rechtspflege 1 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden. * 2 Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können innert 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden. * Art. 131b * 5.5 Verfahren 1 Die Kosten für die Anordnung der Bereinigung durch die Direktion für Inneres und Justiz sowie für das Bereinigungsverfahren vor dem Grundbuchamt trägt der Kanton. * 2 Im Übrigen richten sich die Verfahren vor dem Grundbuchamt und den Rechtspflegebehörden nach den Bestimmungen des VRPG. * 211.1 28 2.6 Obligationenrecht Art. 132 * Versteigerung 1 Öffentliche Versteigerung * 1 Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekanntgemacht werden. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsstatthalter diese Frist verkürzen. 2 An der Versteigerung wirken ein Notar als Protokollführer und der örtlich zuständige Betreibungsweibel als Ausrufer mit. Ist dieser verhindert, so bezeichnet der Regierungsstatthalter als Ausrufer eine dazu geeignete Person. * 3 … * 4 Bei Versteigerungen von Fahrnis, deren Gesamtwert 5000 Franken nicht übersteigt, genügt die ortsübliche Bekanntmachung und die Mitwirkung eines Betreibungsweibels oder eines Gemeindebeamten. Art. 133 2 Andere Versteigerungen 1 Versteigerungen, bei denen die Vorschriften des Artikels 132 EG nicht beobachtet werden, stehen unter den Vorschriften des gewöhnlichen Kaufvertrages. Art. 134 3 Verbot von Missbräuchen 1 Jede Versteigerung muss vor der Polizeistunde geschlossen werden. 2 Die Einwirkung auf das Resultat einer Steigerung durch Versprechen oder missbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke und der Versuch einer solchen Einwirkung sind untersagt. 3 Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft. Art. 135 * … Art. 135a * Offenlegung Vormiete 1 Im Fall eines Wohnungsmangels erklärt der Regierungsrat für den Abschluss von Mietverträgen im gesamten Kantonsgebiet oder in einzelnen Verwaltungskreisen die Verwendung des Formulars gemäss Art. 270 Abs. 2 OR als obligatorisch. 2 Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton oder in einzelnen Verwaltungskreisen bei höchstens 1,5 Prozent liegt. Liegt er im gesamten Kantonsgebiet oder in einem der Verwaltungskreise neu über dem Wert von 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. 29 211.1 3 Die zuständige Stelle des Kantons Bern erhebt jährlich am 1. Juni den Leerwohnungsstand im gesamten Kantonsgebiet sowie in den Verwaltungskreisen. 4 Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November des betreffenden Jahres. Art. 136 * Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen 1 Die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen nach Artikel 259 g und 288 Absatz 1 OR hat bei der regionalen Schlichtungsbehörde am Ort der Miet- oder Pachtsache zu erfolgen. * Art. 137 * … Art. 137a * Gerichtlich bewilligte Räumung von Liegenschaften (Exmissionen) 1. Grundsätze 1 Zuständig für den Vollzug bei gerichtlich bewilligter Räumung einer Liegenschaft (Exmission) ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in dem sich die Liegenschaft befindet. 2 Zur Abklärung der Verhältnisse können die hierzu notwendigen Daten bei den zuständigen Polizeiorganen erhoben werden. Art. 137b * 2. Inventar 1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erstellt für die in der Liegenschaft vorgefundenen Gegenstände ein Inventar und organisiert deren Räumung, den Abtransport und die Einlagerung. Art. 137c * 3. Einlagerung, Verwertung und Entsorgung 1 Das Exmissionsgut ist während längstens drei Monaten einzulagern. Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände werden sofort entsorgt. 2 Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gegenstände nicht herausverlangt, können sie nach Ablauf der Frist von drei Monaten verwertet oder entsorgt werden. 3 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter organisiert die Verwertung oder Entsorgung. 211.1 30 Art. 137d * 4. Kosten und Abrechnung 1 Die Kosten für die Räumung, den Abtransport und die Einlagerung sowie für die Verwertung oder Entsorgung gehen zu Lasten der ausgewiesenen Partei. Die ausweisende Partei hat die Kosten für die Räumung und den Abtransport zu bevorschussen. 2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erlässt eine Schlussabrechnung durch Verfügung. Darin ist insbesondere festzuhalten, welche Kosten die ausgewiesene Partei der ausweisenden Partei zu ersetzen hat. Art. 137e * 5. Rechtsmittel und Verfahren 1 Die Verfügung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)14). Art. 137f * 6. Delegation 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich a den Umgang mit besonderen Gegenstandskategorien, b die Einlagerung, c die Verwertung. Art. 137g * 7. Haftung 1 Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden. 2 Der Rückgriff richtet sich nach den Artikeln 102 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)15). Art. 138–138a * … Art. 139 * Handelsregister 1 Organisation, Aufsicht und Rechtsschutz * 1 Für den ganzen Kanton besteht ein Handelsregisteramt. * 2 Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Betriebswirtschaft verfügen. * 14) SR 272 15) BSG 153.01 31 211.1 2a Eine Person, die den Notariatsberuf ausübt und gleichzeitig eine Tätigkeit in der Handelsregisterführung wahrnimmt, tritt neben den in Artikel 9 Absatz 1 VRPG genannten Gründen zusätzlich in den Ausstand, wenn das zu beurteilende Geschäft aus dem gleichen Notariatsbüro stammt, in dem sie den Notariatsberuf ausübt. Dasselbe gilt für eine Person, die in einem Notariatsbüro angestellt ist, ohne den Notariatsberuf auszuüben. * 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Handelsregisteramtes. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. Diese kann die Geschäftsleitung ernennen. * 4 Die Direktion für Inneres und Justiz ist die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt. Sie übt die Aufsicht über dessen administrative, organisatorische und fachliche Führung aus und legt mit ihm die Leistungsvereinbarung fest. * 5 Gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht geführt werden. * 6 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht und Steuerung durch Verordnung. * Art. 140 * … Art. 140a * 3 Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters 1 Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter (Art. 341 Abs. 3 ZGB) sind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. * 3 Übergangsbestimmungen 3.1 Familienrecht Art. 141–156 * … Art. 157 Familiengüter 1 Für die im alten Kantonsteile bestehenden Familienkisten und Familienstiftungen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Mai 183716) vorbehalten. 3.2 Sachenrecht Art. 158–159 * … 16) BSG 212.225.1 211.1 32 Art. 160 Grundpfandrechte 1 Neuausfertigung der Pfandtitel 1.1 Gültbriefe 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches im alten Kantonsteil bestehenden Gültbriefe des bernischen Rechtes sind innerhalb Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches an auf Grundlage des neuen Rechts nach Wahl des Gläubigers neue Gülten oder Schuldbriefe auszufertigen. 2 Soweit diese Gültbriefe die Belastungsgrenze des neuen Rechtes (Art. 848 ZGB) überschreiten, sind Schuldbriefe auszufertigen. 3 Die Pfandstelle bleibt unverändert. Art. 161 1.2 Grundpfandforderung aus Überbund 1 In gleicher Weise ist bei Forderungen, die ursprünglich kein Grundpfandrecht hatten, solches vielmehr erst durch Überbund oder Anweisung erhalten haben, innert Jahresfrist vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches an ein neuer Pfandtitel auf Grundlage des neuen Rechtes auszufertigen. 2 Die Pfandstelle bleibt unverändert. Art. 162 1.3 Vormerkung im Grundbuch 1 Die Eintragung der alten Pfandtitel in das schweizerische Grundbuch ist im Falle der Artikel 160 und 161 EG untersagt. 2 Die alten Pfandtitel sind durch blosse Vormerkung (Art. 961 ZGB) sicherzustellen. 3 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter hat die Beteiligten bei der Vormerkung von Amtes wegen durch besonderes Sendschreiben auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. * Art. 163 1.4 Vorbehaltene Pfandrechte 1 Die Beteiligten können auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass auch in den Fällen des vorbehaltenen Pfandrechtes an Stelle der alten Pfandtitel Schuldbriefe des neuen Rechts mit Beibehaltung der Pfandstelle ausgestellt werden. 33 211.1 Art. 164 1.5 Gebühren 1 Für die Eintragung und die Ausstellung der gemäss den Bestimmungen in Artikel 160 und 161 ausgefertigten neuen Titel darf keine Gebühr erhoben werden. 2 Für die Eintragung und die Ausstellung der gemäss der Bestimmung in Artikel 163 ausgefertigten neuen Titel darf keine Prozentgebühr, sondern nur eine fixe Gebühr erhoben werden, deren Höhe durch ein Dekret des Grossen Rates festzusetzen ist. 3 Die Kosten der Anmeldung tragen die Beteiligten gemeinsam. Art. 165 2 Gleichstellung alter Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts 1 Mit der Einführung des schweizerischen Grundbuches werden gleichgestellt: 1. Dem Schuldbrief des neuen Rechtes: die Pfandobligationen des alten Kantonsteils; die «obligations hypothécaires» für Darlehen im neuen Kantonsteil; die Pfandbriefe der Hypothekarkasse. 2. Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechtes: die Titel über vorbehaltene Pfandrechte im alten Kantonsteil, wie Kaufbeilen, Abtretungsbeilen, sowie die Schadlosbriefe; die übrigen «titres hypothécaires» des neuen Kantonsteils. 3. Dem gesetzlichen Pfandrecht des Artikels 837 ZGB: im neuen Kantonsteil