Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für "Jugend und Sport" einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Liechtenstein · 0.415.910.11 · treaty
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für "Jugend und Sport" einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Die liechtensteinischen und die schweizerischen Rechtsgrundlagen über "Jugend und Sport" sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.
1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind: im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung, in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule. 2) Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
1) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an "Jugend und Sport" im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil. 2) Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten. 3) Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und des Schweizerischen Bundesrates abgeändert und ergänzt werden.
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.
1) Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden. 2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. 3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977, aufgehoben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet. Bern, den 8. April 1981 Für das Fürstentum Liechtenstein: Heinrich Prinz von Liechtenstein Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Dr. Emanuel Diez