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Baubewilligungsgebühren

Unterägeri · 7.1-3 · communal act

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1 provision

Art. 1 Baubewilligungsgebühren

1 Baubewilligungsgebühren: a) Bei der Baumeldung handelt es sich um sehr geringfügige Bauvorhaben, z.B. neuer Fassadenanstrich, Sanierung Balkon oder Fensterläden: keine Gebühr b) Die Bauanfrage gibt eine erste Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstücks sowie über einzuhaltende Vorschriften: keine Gebühr c) Bauanzeige Mittels Bauanzeigen werden zum Beispiel Balkon- und Sitzplatzverglasungen, Erstellung Wintergarten, Teilrenovationen, Dachfenster, Sonnenstaren, Solar-/Photovoltaikanlagen, Luft wasser-Wärmepumpe, Abbruchbewilligung und ähnliches bewilligt: CHF 150.00 d) Das vereinfachte Verfahren (Kleinbauten) kommt unter Anderem zur Anwendung bei: Neubau Garage, Pergola, Unterstände: CHF 300.00 e) Ordentliches Verfahren: 1.5‰ Aufgrund der ausgewiesenen Baukosten im Baueingabeformular, mindestens jedoch CHF 400.00 f) Projektänderungen, Verlängerung Baubewilligung, Pauschalgebühr CHF 150.00 g) Baufreigabe: keine Gebühr h) Baukontrollen, Rohbauabnahme, Schlussabnahme sind Bestandteil der Baubewilligungskosten und werden nicht separat verrechnet. Kontrollen durch den Geometer (z.B: Schnurgerüst, Sockelkontrolle) werden der Bauherrschaft direkt durch den Geometer verrechnet): keine Gebühr i) Kontrolle Energienachweis: die externen Kosten werden separat in der Höhe der tatsächlichen Kosten verrechnet j) Kontrolle Lärmnachweis: die externen Kosten werden separat in der Höhe der tatsächlichen Kosten verrechnet k) Baustopp: CHF 200.00–CHF 500.00 l) Rückzug oder Abweisung Baugesuch: keine Gebühr m) Übrige Verfahren: Bei Baugesuchen welche im Rahmen von Einsprachen – nicht ausgeführt oder sistiert werden – wird die Baubewilligungsgebühr nachträglich um 50% erlassen und dem Gesuchsteller zurückerstattet n) Plankopien und Akteneinsicht bis ca. 5–Stck. werden nicht verrechnet. Grössere Kopieraufträge werden extern in Auftrag gegeben und entsprechend verrechnet o) Ausserordentlicher Arbeitsaufwand: Diese zusätzlichen Arbeiten können bei allen Verfahren zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für: Bearbeitung von unvollständigen Unterlagen, unverhältnismässiger Mehraufwand für baurechtliche Prüfungen, unverhältnismässiger Mehraufwand für Baufreigaben, unprofessionelle Gesuchsteller p) Einspracheverfahren: Auslagen, z.B. für den Beizug des Ortsplaners oder Juristen, welche bei einem Einspracheverfahren für die gemeindlichen Abklärungen anfallen, werden wie bisher durch die Gemeinde getragen 2 Welches Verfahren für welche Baueingabe angewendet wird, wird pro Fall einzeln durch die Abteilung Bau und Unterhalt festgelegt.

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