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Übergangsverordnung zu Artikel 5a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Abbruchprämie)

Solothurn · 711.181 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 e) Ausbruchmaterial; Gleisaushub 20 bis 40
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

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12 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Abbruchprämie gemäss Artikel 5a RPG3), insbesondere Zuständigkeiten, die Anforderungen an das Gesuch, die Parameter und das Verfahren betreffend Bezahlung der Abbruchprämie.

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§ 2

Aufgaben und Befugnisse 1 Das Departement ist zuständig für: a) den Entscheid über das Gesuch um Abbruchprämie; b) die Berichterstattung an den Bund gemäss Artikel 43d Absatz 5 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 20004). 2. Abbruchprämie

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§ 3

Grundsätze 1 Die Abbruchprämie gemäss Artikel 5a RPG5) trägt der Kanton mit Mitteln des kantonalen Fonds gemäss § 13 Absatz 4 des Gesetzes über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile (Planungsausgleichsgesetz, PAG) vom 31. Januar 20186) Reichen diese Mittel nicht aus, trägt er sie mit allgemeinen Finanzmittel. 2 Die Bezahlung einer Abbruchprämie kann im Grundbuch angemerkt werden. 1) SR 700. 2) BGS 111.1. 3) SR 700. 4) SR 700.1. 5) SR 700. 6) BGS 711.18. GS 2026, 22 711.181 3 Entschädigt werden die dem Eigentümer oder der Eigentümerin der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erwachsenen Abbruchkosten gemäss Artikel 5a Absatz 1 RPG1).

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§ 4

Nicht anrechenbare Kosten 1 Abbruchkosten für verfügte Rückbauten von Bauten und Anlagen sowie für befristete Bauten und Anlagen gehen zu Lasten der Eigentümer oder Eigentümerinnen der Bauten und Anlagen. Dafür werden keine Abbruchprämien entrichtet. 2 Keine Abbruchprämien werden insbesondere entrichtet für: a) Abbrüche vor dem 1. Juli 2026; b) Abbrüche von Bauten und Anlagen ohne rechtskonforme Abbruchbewilligung; c) Abbrüche von Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinden und des Kantons; d) Beseitigung von Abbau- und Deponieanlagen mit Rekultivierungspflicht; e) Beseitigung von unterirdischen Bauten und Anlagen mit vollständiger unversiegelter Überdeckung; f) Abbrüche von Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren erfolgen; g) Bauten mit einer Fläche von weniger als 6 m²; h) Eigenleistungen sowie für Aufwendungen betreffend Gebühren, Gutachten und Entsorgungskonzepten; i) Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten (Art. 5a RPG2)). 3. Verfahren

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§ 5

Kostengutsprache 1 Vor dem Abbruch ist beim Departement ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen. 2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Abbruchbewilligung Kanton und Gemeinde; b) Offerte für den Abbruch; c) Provisorisches Schadstoffgutachten bei Bauten und Anlagen, welche vor 1990 erstellt worden sind; d) Provisorisches Entsorgungskonzept nach Artikel 16 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 20253).

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§ 6

Gesucheingabe 1 Das Gesuch um Bezahlung der Abbruchprämie ist schriftlich beim Departement einzureichen. 1) SR 700. 2) SR 700. 3) SR 814.600. 711.181 2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen: a) Abbruchbewilligung; b) Schadstoffgutachten bei Bauten und Anlagen, welche vor 1990 erstellt worden sind; c) Entsorgungskonzept nach Artikel 16 VVEA1); d) Nachweis, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden mit Angaben der m³ (Lieferscheine); e) Kostenzusammenstellung; f) Rechnungen der dem Eigentümer der Bauten und Anlagen erwachsenen anrechenbaren Abbruchkosten inkl. Arbeitsrapporte; g) Zahlungsbelege; h) Schlussabnahme durch die kommunale Baubehörde.

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§ 7

Festsetzung der anrechenbaren Kosten 1 Die Höhe der Abbruchprämie wird nach §§ 8 ff. festgesetzt.

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§ 8

Ansätze für anrechenbare Kosten 1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin von Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzonen liegen, erhalten bei deren Abbruch pro m³ umbauter Raum, gemessen in trockenem Zustand, Franken Abbruchprämien für: a) Mineralische Bauabfälle (Betonabbruch, Strassenaufbruch und Mischabbruch) 25 bis 50 b) Holz, Glas und Kunststoff 15 bis 35 c) Mineralische Bauabfälle (Ausbauasphalt) und andere teerhaltige Abfälle 40 bis 70 d) Metalle (einschliesslich Legierungen) 50 bis 100

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§ 9 e) Ausbruchmaterial; Gleisaushub 20 bis 40

Zuschläge für örtliche Verhältnisse 1 Bauten und Anlagen, die ausserhalb der Bauzonen liegen, werden entsprechend ihrer Erreichbarkeit in der GIS-Karte in folgende Kategorien eingeteilt: a) Kategorie I: sehr gut erreichbar (Strasse vorhanden); b) Kategorie II: gut erreichbar (Strasse, zugänglich mit kleinen Fahrzeugen); c) Kategorie III: erreichbar (keine Strasse, zugänglich mit Fahrzeugen); d) Kategorie IV: schwer erreichbar (keine Strasse, nicht zugänglich mit Fahrzeugen). 2 Die Zuschläge betragen pauschal Franken: a) Kategorie I keine b) Kategorie II 1'000 bis 3'000 c) Kategorie III 3'001 bis 6'000 d) Kategorie IV 6'001 bis 10'000 1) SR 814.600. 711.181

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§ 10

Ausnahmen für Spezialfälle 1 In speziellen Einzelfällen ist das Departement befugt, von den in den §§ 8 f. enthaltenen Ansätzen abzuweichen. Das gilt insbesondere, soweit die gestützt auf diese Bestimmungen errechneten Abbruchprämien offensichtlich nicht angemessen sind und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den entstandenen Abbruchkosten liegen. 4. Rechtsschutz

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§ 11

Beschwerde 1 Gegen Verfügungen des Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. 2 im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701). 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 12

Befristung 1 Die Verordnung ist befristet bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und längstens bis am 31. Dezember 2027. RRB Nr. 2026/1171 vom 22. Juni 2026. Der gegen die Änderungen der Verordnungen erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 3. November 2026 abgelehnt. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie ist befristet bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und längstens bis am 31. Dezember 2027. Publiziert im Amtsblatt vom 6. November 2026. 1) BGS 124.11.

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