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14 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS in Artificial Intelligence Management for Business Value» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und der Hochschule Luzern (HSLU).
2 Der Lehrgang befähigt Führungs- und Fachkräfte, verschiedene Artificial Intelligence
(AI)-basierte Technologie- und Prozessinnovationen in Unternehmen zu implementieren
wie auch erfolgreich und effizient zu managen, um langfristig Unternehmenswert und
Wettbewerbsvorteile zu generieren.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-014
2 Nr. 545j
§ 2
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung des Lehrgangs.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern2.
2 Organisation
§ 3
Trägerschaft
1 Das Institut für Marketing und Analytics (IMA) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern übt als Trägerschaft die Aufsicht über den Lehrgang aus.
Dieser unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung wählt die Studienleitung.
§ 4
Studienleitung
1 Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern und der
HSLU zusammen. Die Mitglieder der Studienleitung werden für vier Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer ernennen.
2 Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Lehrgangs,
b. Entscheid über das Lehrangebot und über die Anrechnung und Zuordnung von
ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des
Jahresberichtes zuhanden des IMA und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe
von Stipendien.
3 Die Programmleiterin bzw. der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
4 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
2 SRL Nr. 539i
§ 5 Nr. 545j 3
Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung
und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin bzw. einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Programmleitung
wird durch die Studienleitung bestimmt und durch die Universität Luzern angestellt.
Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist
insbesondere verantwortlich für
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden
b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmkoordination
c. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden,
d. Beratung der Studierenden,
e. Ausarbeitung von Vorschlägen für das Lehrangebot und von Massnahmen der
Qualitätssicherung,
f. Evaluation des Lehrgangs sowie der Dozierenden,
g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.
§ 6
Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht sowohl aus Dozierenden der Universität Luzern und der HSLU
sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Artificial Intelligence und affinen Bereichen. Der
Vorstand ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
3 Weiterbildungsangebot
§ 7
Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebotes
1 Der Lehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt. Er setzt sich aus mehreren Modulen
zusammen.
2 Der Lehrgang beinhaltet einen spezifischen Schwerpunkt, nämlich «Artificial Intelligence Management for Business Value».
§ 8
Zulassung
1 Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts-
oder Fachhochschulstudium, unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen, sowie
über ausreichend Praxiserfahrung verfügt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne entsprechenden Abschluss können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden,
wenn sie ausreichende berufliche Erfahrungen vorweisen können.
4 Nr. 545j
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag des Programmleiters
bzw. der Programmleiterin.
3 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
§ 9
Leistungsnachweise und ECTS
1 Der Lehrgang umfasst 18 ECTS-Punkte und gliedert sich in mehrere Module.
2 Der Abschluss des Lehrgangs setzt grundsätzlich den erfolgreichen Besuch aller Module voraus. Absolviert ein Teilnehmer mehrere CAS-Lehrgänge mit sich teilweise
überschneidenden Inhalten, kann die Programmleitung eine Teildispens gewähren.
3 Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs sind Leistungsnachweise erforderlich,
die bewertet werden. Ungenügende Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
4 Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestanden. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.
§ 10
Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Lehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen
kontrolliert und evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der
fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschluss und Urkunde
§ 11
Zertifikat
1 Wer einen Lehrgang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Studienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet
wird.
2 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Artificial Intelligence Management for Business Value of the University of Lucerne», muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
Nr. 545j 5
5 Finanzen
§ 12
Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1 Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung im Rahmen von
§ 23 des Rahmenreglements für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern3.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern werden
durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
§ 13
Honorare und Entschädigungen
1 Die Honorare werden von der Programmleitung im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei
wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern4 festgelegt.
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr. 539i
4 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
5 SRL Nr. 40
6 Nr. 545j
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.12.2022 01.02.2023 Erstfassung G 2023-014
Nr. 545j 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.12.2022 01.02.2023 Erlass Erstfassung G 2023-014