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Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung

Glarus · IV B/6/2 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 IV B/6/2
  5. Art. 5 Rechtsanspruch auf die Beiträge. *
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung führt die gesetzlichen Bestimmungen zum Musikschulunterricht weiter aus. 2 Sie regelt insbesondere den beitragsberechtigten Musikschulunterricht, die Beitragsleistungen des Kantons sowie die Aufsicht über die Anbieterinnen und Anbieter von Musikschulunterricht (Musikschulen). Art. 1a * Zuständigkeiten 1 Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement. 2 Die Hauptabteilung Kultur ist die zuständige Hauptabteilung. 2. Musikschulunterricht

Art. 2

Ziele 1 Der Unterricht soll die Kinder und Jugendlichen: a. in ihren musikalischen Anlagen und Fähigkeiten fördern und diese entfalten; b. zum engagierten Musizieren befähigen und ihnen eine aktive Teilnahme am Musikleben ermöglichen; c. auf eine allfällige musikalische Aus- oder Weiterbildung vorbereiten.

Art. 3

Beitragsberechtigung; a. Unterrichtsformen 1 Beitragsberechtigt sind: a. Einzel- und Gruppenunterricht; b. Ensembleunterricht; c. musikalische Früherziehung / Grundschulung. 2 Nicht beitragsberechtigt ist der Musikunterricht, welcher durch die öffentlichen oder privaten Schulen im Rahmen des Lehrplans erbracht wird. 1) GS IV B/6/1 SBE 2022 37 1

Art. 4 IV B/6/2

Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung 1 Beitragsberechtigt sind 30 Minuten Einzelunterricht wöchentlich. Bei Gruppenunterricht richtet sich die beitragsberechtigte Dauer pro Woche nach der Gruppengrösse. 2 Zusätzliche Beiträge werden gewährt: a. an den wöchentlichen Unterrichtsbesuch in einem Ensemble; b. zur Förderung einer besonderen Begabung. 3 Der Regierungsrat legt den beitragsberechtigten Unterricht nach Absatz 2 Buchstabe b in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest. 4 Für die Begabtenförderung nach der eidgenössischen Gesetzgebung gilt die Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»2). Das Departement regelt das Weitere. Es besteht kein

Art. 5 Rechtsanspruch auf die Beiträge. *

Qualität 1 Die Musikschulen gewährleisten die qualitativen Anforderungen für einen fachgerechten und erfolgreichen Unterricht. 2 Sie sorgen dafür, dass der Unterricht durch ausreichend ausgebildete Lehrpersonen erteilt wird.

Art. 6

Organisation 1 Der Musikschulunterricht erfolgt in der Regel: a. als Einzelunterricht zum Erlernen eines Instruments oder für Gesang; b. als Gruppenunterricht für das Vermitteln von musikalischen Grundkenntnissen. 2 Er richtet sich nach dem Schuljahr.

Art. 7

Ausfall 1 Fallen beim Einzel- oder Gruppenunterricht Lektionen aus Gründen aus, welche bei der Lehrperson oder der Musikschule liegen, so sind sie wenn möglich innerhalb des Semesters nachzuholen. 2 Die Musikschulen vergüten das Schulgeld zurück, wenn: a. im Schuljahr weniger als 35 Lektionen erteilt worden sind; und b. ein Nachholen ausgefallener Lektionen aus Gründen, welche bei der Lehrperson oder der Musikschule lagen, nicht möglich war. 2) SR 442.133 IV B/6/2 3. Schulgeld

Art. 8

Festlegung 1 Die Musikschulen legen ihre Schulgelder selber fest. 2 Dabei rechnen sie die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauschalen vollständig an.

Art. 9

Ermässigung 1 Die Musikschulen können in Fällen von geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auf Gesuch hin das Schulgeld um bis zu 50 Prozent ermässigen. 2 Über die Höhe der Ermässigung befinden die Musikschulen im Einzelfall. Sie erarbeiten dafür eine gemeinsame Richtlinie. 3 Die Richtlinie richtet sich nach den Vorgaben des Departements und bedarf dessen Genehmigung. 4 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der in der Ausbildung erzielte Lohn angemessen anzurechnen. 5 Die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauschalen werden im Umfang der gewährten Ermässigung erhöht. 4. Kantonsbeiträge

Art. 10

Grundbeitrag 1 Der Regierungsrat legt die Grundbeiträge (Art. 7 MSG) in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest. 2 Der Grundbeitrag berücksichtigt den Kostenanteil, welcher im Zusammenhang mit dem beitragsberechtigten Musikschulunterricht anfällt.

Art. 11

Schülerpauschalen 1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Schülerpauschalen nach Anhörung der Musikschulen fest. 2 Sie richtet sich nach den standardisierten Besoldungskosten für den Unterricht unter Berücksichtigung des vorausgesetzten Anteils der Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsqualifikation der Lehrperson. 3 Die Schülerpauschalen erhöhen sich jährlich im Umfang des festgelegten Wachstums der kantonalen Lohnsumme.

Art. 12

Ausbildungsqualifikation Lehrpersonen 1 Zur Berechnung der standardisierten Besoldungskosten ordnet die zuständige Hauptabteilung die Lehrpersonen folgenden Kategorien zu: a. Ausbildung gemäss den Richtlinien des Zürcherischen Musikschulverbands; IV B/6/2 b. Berufsmusikerin oder Berufsmusiker mit langjähriger Unterrichtspraxis; c. Laienmusikerin oder Laienmusiker mit Zusatzausbildung. 2 Bei der Bemessung der Schülerpauschalen werden für Lehrpersonen der Kategorie b. 90 Prozent und für Lehrpersonen der Kategorie c. 50 Prozent der für Lehrpersonen der Kategorie a. vorgesehenen Besoldung eingesetzt. 5. Verfahren und Aufsicht

Art. 13

Abrechnungsverfahren 1 Die Musikschulen reichen der zuständigen Hauptabteilung bis Ende August ihre Daten für das vergangene Schuljahr ein. * 2 Die Ausrichtung der Beitragspauschalen erfolgt auf Basis der gemeldeten Daten. 3 Die Hauptabteilung kann Akontozahlungen leisten, wenn dies zur Sicherung der Liquidität der Musikschulen erforderlich ist. *

Art. 14

Aufsicht 1 Die Musikschulen erstatten dem Departement jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit. 2 Das Departement kann über die Art und den Inhalt der Berichterstattung Vorgaben machen, namentlich zum Aspekt der Qualitätssicherung. 6. Übergangsrecht

Art. 15

Wechsel des Abrechnungssystems 1 Die Abrechnung der kantonalen Leistungen für das Schuljahr 2021/2022 erfolgt nach bisherigem Recht. 2 Das neue Recht findet Anwendung ab dem Schuljahr 2022/2023. A1. Anhang: Tarifübersicht Schülerpauschalen Art. A1-1 Ausgangswert 1 Die Ausgangswerte für die Berechnung der Schülerpauschalen nach Artikel 11 betragen: a. Einzelunterricht: 900 Fr.; b. Ensembleunterricht: 225 Fr.; c. musikalische Früherziehung / Grundschulung: 90 Fr. IV B/6/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 30.09.2025 01.01.2026 Art. 1a eingefügt SBE 2025 33 30.09.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4 eingefügt SBE 2025 33 30.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2025 33 30.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2025 33 IV B/6/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1a 30.09.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 33 Art. 4 Abs. 4 30.09.2025 01.01.2026 eingefügt SBE 2025 33 Art. 13 Abs. 1 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 33 Art. 13 Abs. 3 30.09.2025 01.01.2026 geändert SBE 2025 33

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