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17 provisions
Art. 1
Baukulturgut der Alpen
1 Das Baukulturgut der Alpen umfasst die herkömmlichen Gebäude, die der
Bewirtschaftung der Alpweiden und Vorsassen in den Voralpen dienen und
die die ländlichen Bauten der Dauersiedlungszone ergänzen. Dazu gehören
namentlich die Alphütten, die Stadel, die Käsekammern, die Scheunen, die
Ställe und die Heuschober (im folgenden: die Alphütten).
Art. 2
Verzeichnis der Alphütten
1 Die Alphütten werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
2 Das Verzeichnis stellt ein wissenschaftliches Protokoll der Bedeutung der
Alphütte dar. Es verfolgt einen Informationszweck und dient als Grundlage
für die Anordnung von Schutzmassnahmen.
3 Die Sondergesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 3
Verfahren der Aufnahme
1 Jedes ins Verzeichnis aufgenommene Gebäude wird auf einer vereinheitlichten Karteikarte eingetragen, die die wissenswerten Angaben zum Bauwerk, seiner Baustruktur und seiner Funktion enthält. Sie gibt namentlich den
typologischen, historischen und künstlerischen Wert des Gebäudes wie auch
seinen Erhaltungszustand an.
Art. 4
Klassifizierungsskala
1 Der typologische, historische und künstlerische Wert des Gebäudes wird
nach folgender Skala bestimmt:
A = Hohe Qualität – Bauwerk, das besonders repräsentativ, selten oder sehr
sorgfältig ausgeführt ist, dessen ursprüngliche Substanz sowohl im Äussern
als auch im Innern erhalten ist.
B = Gute Qualität – Bauwerk, das eine Reihe typischer und fehlerfrei ausgeführter Elemente vereinigt, dessen äussere und/oder innere Struktur erhalten
ist.
C = Befriedigende Qualität – Bauwerk, das einen äusseren Baukörper aufweist, der in seinen wesentlichen Elementen erhalten ist.
D = Ohne besondere Bewertung – Bauwerk, das keinen bezeichnenden Charakter hat.
Art. 5
Erhaltungszustand des Gebäudes
1 Der Erhaltungszustand des Gebäudes wird nach folgender Skala bestimmt:
Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen – B 482.43
1 = Gebäude, das gut unterhalten oder kunstgerecht restauriert ist.
2 = Gebäude, das teilweise unterhalten oder dessen Restaurierung leicht ist.
3 = Gebäude, das einzustürzen droht oder durch eine Renovation oder einen
Umbau entwertet ist.
4 = Gebäude in verfallenem Zustand.
Art. 6
Pflichten des Eigentümers
1 Jeder Eigentümer einer Alphütte ist gemäss Artikel 169 RPBG 1) verpflichtet, für den Unterhalt und den Erhalt seines Gebäudes zu sorgen.
Art. 7
Vorprüfungsgesuch
1 Dem Eigentümer wird empfohlen, beim Bau- und Raumplanungsamt für
jegliches Bauvorhaben an einer Alphütte der Kategorie A, B und C ein Vorprüfungsgesuch einzureichen.
2 Dieses Gesuch muss vom Gemeinderat, vom Oberamtmann und von der
Kulturgüterkommission begutachtet werden.
Art. 8
Beiträge
1 Auf Antrag der Kulturgüterkommission kann der Staatsrat den Eigentümern
von Alphütten Beiträge an die Arbeiten gewähren, die mit der Erhaltung des
Gebäudes zusammenhängen. Die Auszahlung des Beitrags hängt von der Befolgung der Anweisungen ab, die von der Kulturgüterkommission gegeben
werden.
2 Das Beitragsgesuch ist mit einem Projekt und einem Kostenvoranschlag der
Arbeiten an das Amt für Kulturgüter zu richten.
3 Der Beitragsansatz richtet sich nach der Klassifizierung des Gebäudes und
nach der Art der Arbeiten. Er beträgt 9 % oder 13,5 % der Gesamtkosten der
beitragsberechtigten Arbeiten, und zwar:
Herkömmliche Schindelbedachung
Übrige Elemente des Gebäudes
Typologischer Wert A 13,5 % 13,5 %
Typologischer Wert B 13,5 % 13,5 %
Typologischer Wert C 13,5 % 9 %
Typologischer Wert D 13,5 % –
Bei Gebäuden, für die ein Bundesbeitrag gewährt wird, wird der Beitragsansatz auf 20 % festgesetzt.
1) SGF 710.1
Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen – B 482.43
3bis Sind die Bundesmittel im Rahmen der Programmvereinbarung ausgeschöpft, so kann für die vor dem 31. Dezember 2023 eingereichten Gesuche,
welche die Voraussetzungen für die Bundesbeiträge erfüllen, der kantonale
Anteil für die herkömmlichen Bedachungen mit Schindeln auf 20 % erhöht
werden. Nach dieser Frist gilt Absatz 3.
4 Auf Anfrage klärt das Amt für Kulturgüter die Eigentümer über die allfälligen Schritte auf, die unternommen werden müssen, um Beiträge von anderen
Behörden oder Institutionen zu erhalten.
Art. 9
Erhaltung
1 Die Alphütten von hoher Qualität (A) müssen in ihrer Substanz, ihrer Struktur und ihrem Volumen, diejenigen von guter Qualität (B) in ihrer Struktur
und ihrem Volumen und diejenigen von befriedigender Qualität (C) in ihrem
Volumen erhalten werden. Der Artikel 12 bleibt vorbehalten.
Art. 10
Restaurierung
1 Die Restaurierung der Alphütten muss kunstgerecht erfolgen.
2 Die Restaurierung besteht in der Wiederinstandsetzung des Gebäudes mit
herkömmlichen Materialien.
3 Die Restaurierung ist erforderlich für die Gebäude der Kategorien A und B;
für die übrigen Gebäude ist sie empfohlen.
Art. 11
Renovation
1 Die Renovation von Alphütten kann in der Wiederinstandsetzung des Gebäudes mit nicht herkömmlichen Materialien bestehen, unter der Bedingung,
dass sie dem Ort und dem Bautyp angepasst sind. Dennoch sind für die Bedachungen und die Fassaden folgende Materialien nicht zugelassen: Ziegel,
Sichtbackstein, Metalltafeln oder gewellte oder trapezförmige Faserzementplatten sowie synthetische Verkleidungen. Schieferplatten oder Schindeln aus
Faserzement oder nichtreflektierendem Metall, die so gefärbt sind, dass sie
alten Holzschindeln gleichen, sind erlaubt.
2 Die Renovation ist für die Gebäude der Kategorien C und D gestattet.
Art. 12
Umbau
1 Der Umbau einer Alphütte ist in Berücksichtigung der Erfordernisse gestattet, die der alpwirtschaftliche Betrieb und der minimale Wohnkomfort (Einrichtung des Wohnraumes, der Toiletten, Fassadenöffnungen usw.) sowie
andere Gründe von allgemeinem Interesse erheben.
2 Der Umbau einer Alphütte muss die Typologie des Gebäudes berücksichtigen.
Art. 13 Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen – B 482.43
Änderung der Zweckbestimmung
1 Unter Vorbehalt der Gesetzesbestimmungen kann die Änderung der Zweckbestimmung einer Alphütte für Wohnzwecke, mit oder ohne Umbauarbeiten,
nur für die Einrichtung von Gebäuden zugelassen werden, wenn deren Erhaltung im allgemeinen Interesse liegt und wenn die neue Zweckbestimmung
die Typologie des Gebäudes und seine ursprünglichen Werte nicht beeinträchtigt.
Art. 14
Neubau
1 Der Neubau einer Alphütte oder ihr Wiederaufbau muss die Typologie der
Alphütte berücksichtigen.
Art. 15
Baubewilligung
1 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, den Abbruch oder
die Änderung der Zweckbestimmung von Alphütten bedarf einer Sonderbewilligung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
Umwelt, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt wird.
Art. 16
Polizeimassnahmen
1 Wenn Gründe der Sicherheit, der Hygiene oder der Ästhetik es erfordern,
kann der Gemeinderat dem Eigentümer einer Alphütte die im Artikel 170
RPBG 2) vorgesehenen Polizeimassnahmen vorschreiben.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
2) SGF 710.1
Erhaltung des Baukulturgutes der Alpen – B 482.43
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.04.1990 Erlass Grunderlass 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 117 / d 118
19.06.1990 Art. 8 geändert 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 302 / d 306
17.08.1993 Ingress geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 2 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 3 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 5 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 7 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 8 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
07.12.2004 Art. 8 geändert 01.01.2005 2004_151
01.12.2009 Art. 6 geändert 01.01.2010 2009_133
01.12.2009 Art. 16 geändert 01.01.2010 2009_133
28.08.2012 Art. 8 geändert 01.09.2012 2012_069
28.08.2012 Art. 10 geändert 01.09.2012 2012_069
28.08.2012 Art. 11 geändert 01.09.2012 2012_069
19.12.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_120
20.11.2018 Art. 8 Abs. 3bis geändert 01.01.2019 2018_107
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.04.1990 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 117 / d 118
Ingress geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 5 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 6 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 7 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 19.06.1990 01.06.1990 BL/AGS 1990 f 302 / d 306
Art. 8 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 07.12.2004 01.01.2005 2004_151
Art. 8 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069
Art. 8 geändert 19.12.2017 01.01.2018 2017_120
Art. 8 Abs. 3bis geändert 20.11.2018 01.01.2019 2018_107
Art. 10 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069
Art. 11 geändert 28.08.2012 01.09.2012 2012_069
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 16 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133