Art. 40
Klagen beim EFTA-Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der EFTA-Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Liechtenstein · 0.111 · treaty
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Klagen beim EFTA-Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der EFTA-Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
Der EFTA-Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Teil V
Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteile dieses Abkommens.
1) Die Satzung des EFTA-Gerichtshofs ist in Protokoll 5 dieses Abkommens enthalten. 2) Der EFTA-Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung, die von den Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen zu genehmigen ist.
1) Die Rechtspersönlichkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die von den EFTA-Staaten in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde und auf den EFTA-Gerichtshof anerkannt und gewährt werden, sind in den Protokollen 6 und 7 dieses Abkommens festgelegt. 2) Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schliessen.
Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen sind in Protokoll 9 zu diesem Abkommen festgelegt.
Der Sitz der EFTA-Überwachungsbehörde und der Sitz des EFTA-Gerichtshofs werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der EFTA-Staaten festgelegt.
Die vertragliche Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die EFTA-Überwachungsbehörde den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde und nach Befassung eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, jährlich vor dem 1. Januar im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschliessen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten. Vor einer Entscheidung über die Änderung ihres Vorschlages ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu Rate zu ziehen.
Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Januar im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschliessen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.
Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 und 6 bis 9 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
1) Jeder EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus. 2) Jeder EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus. 3) Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.
Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Massgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde ist bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen mit.
1) Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefasst wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst und verbindlich erklärt. 2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt. 3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift. (Es folgen die Unterschriften) Protokoll 1 betreffend die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird. In Anbetracht des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1; in Kenntnis, dass die Abs. 4 Bst. d und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss Bezug nehmen; in weiterer Kenntnis, dass im Abs. 4 Bst. d des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird. in Anbetracht der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuss zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten;
1) Die Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten können Informationen gemäss Art. 11 Abs. 7 nicht als Grundlage verwenden, um eigene Ermittlungen aufzunehmen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde diese Informationen gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat und diese Informationen einen Fall betreffen, der aufgrund eines Antrages auf Kronzeugenbehandlung eingeleitet worden ist. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten Untersuchungen auf der Grundlage von Informationen einzuleiten, die aus anderen Quellen stammen. 2) Die Einschränkungen und Bedingungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen finden auf die Übermittlung von Informationen gemäss Art. 11 Abs. 7 zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten entsprechend Anwendung.
1) Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Wettbewerbsbehörde eines EFTA-Staates mit einem Verfahren befasst ist, das infolge eines Antrages auf Kronzeugenbehandlung eingeleitet wurde, werden die Informationen, welche den anderen Behörden aufgrund des Art. 11 Abs. 1 bis 6 vorgelegt werden, von diesen nicht als Grundlage für die Einleitung eigener Ermittlungen herangezogen, sei es nach den Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens, oder im Falle der Wettbewerbsbehörden der EFTA-Staaten, nach nationalen Wettbewerbsbestimmungen oder anderen Rechtsvorschriften. Dies gilt unbeschadet sonstiger Befugnisse der Behörde, ein Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen aus anderen Quellen einzuleiten oder, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, gemäss Art. 12 von anderen Behörden, einschliesslich derjenigen, bei der der Antrag auf Kronzeugenregelung gestellt wurde, Informationen anzufordern, zu erhalten und zu verwenden. 2) Vorbehaltlich Abs. 3 werden die im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung vom Antragsteller freiwillig vorgelegten Informationen nur mit dessen Einverständnis einer anderen Behörde gemäss Art. 12 übermittelt. Ebenso werden sonstige Informationen, die während oder nach einer Nachprüfung mittels oder nach sonstigen Massnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erlangt wurden, die jeweils nur infolge des Antrags auf Kronzeugenbehandlung durchgeführt werden konnten, nach Art. 12 an eine andere Behörde nur weitergeleitet, wenn der Antragsteller der Übermittlung der im Antrag auf Kronzeugenbehandlung freiwillig vorgelegten Informationen an diese Behörde zugestimmt hat. Hat der Antragsteller einmal die Zustimmung zur Übermittlung von Informationen an eine andere Behörde erteilt, so kann diese Zustimmung nicht mehr zurück genommen werden. Davon unberührt bleibt die Verantwortung des Antragstellers, eine Kronzeugenbehandlung bei den Behörden zu beantragen, bei denen dies aus seiner Sicht angebracht ist. 3) Ungeachtet der obigen Ausführungen ist das Einverständnis des Antragstellers zur Weiterleitung von Informationen an eine andere Behörde nach Art. 12 bei Vorliegen einer der folgenden Situationen nicht erforderlich: a) Es ist kein Einverständnis erforderlich, wenn bei der empfangenden Behörde von demselben Antragsteller ebenfalls ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung wie bei der übermittelnden Behörde eingegangen ist und dieser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhandlung bezieht, sofern es den Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information weitergeleitet wird, nicht freisteht, die der empfangenden Behörde vorgelegten Informationen zurückzuziehen. b) Es ist kein Einverständnis erforderlich, wenn die empfangende Behörde eine schriftliche Verpflichtungszusage abgegeben hat, dass weder die ihr übermittelten Informationen noch sonstige Informationen, die sie möglicherweise nach dem von der übermittelnden Behörde angegebenen Datum und Zeitpunkt der Übermittlung erlangt, von ihr oder einer anderen Behörde, an die die Informationen nachfolgend weitergegeben werden, dazu verwendet werden, um Sanktionen zu verhängen gegen: i) den Antragssteller auf Kronzeugenbehandlung; ii) jede andere natürliche oder juristische Person, die durch die begünstigende Behandlung abgedeckt ist, welche die übermittelnde Behörde aufgrund der Beantragung einer Kronzeugenbehandlung gewährt; oder iii) jeden Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter der unter i oder ii fallenden Personen. Dem Antragsteller wird eine Kopie der schriftlichen Zusage der empfangenden Behörde übermittelt. c) Im Falle von Informationen, die von einer Wettbewerbsbehörde eines EFTA-Staates gemäss Art. 22 Abs. 1 im Namen und auf Rechnung der Behörde erlangt wurden, bei der der Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt wurde, ist kein Einverständnis für die Übermittlung und Verwendung dieser Informationen durch die Behörde erforderlich, bei der der Antrag einging.
1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermässigung der andernfalls nach Art. 23 Abs. 2 des Kapitels II zu verhängenden Geldbusse belohnen kann (Kronzeugenprogramm der EFTA-Überwachungsbehörde). Der Erlass der Geldbusse kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der EFTA-Überwachungsbehörde aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festzustellen. Eine Ermässigung der Geldbusse kann Unternehmen gewährt werden, die der EFTA-Überwachungsbehörde Beweismittel für die mutmassliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Erlass oder die Ermässigung der Geldbusse im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen. 2) Um für den Erlass oder eine Ermässigung der andernfalls zu verhängenden Geldbusse infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der EFTA-Überwachungsbehörde bei der EFTA-Überwachungsbehörde den Erlass oder eine Ermässigung der Geldbusse zu erwirken. 3) Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde vorliegen und der EFTA-Überwachungsbehörde von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermässigung der Geldbusse übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung. Abschnitt IV
1) Nach Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 11 Abs. 6 des Kapitels II kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen aufzunehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen. Wenn sich zwei oder mehr Parteien innerhalb eines Unternehmens nach Unterabs. 1 zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen bereit erklären, benennen sie einen gemeinsamen Vertreter, der die Gespräche mit der EFTA-Überwachungsbehörde in ihrem Namen führt. Bei der Festsetzung der in Unterabs. 1 genannten Frist teilt die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Parteien mit, dass sie als zum selben Unternehmen gehörend gelten, um es ihnen zu ermöglichen, diese Bestimmung einzuhalten. 2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Parteien, die an Vergleichsgesprächen teilnehmen, Folgendes offen legen: a) die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte; b) die Beweise, anhand derer die erwogenen Beschwerdepunkte festgestellt wurden; c) nicht vertrauliche Fassungen sämtlicher in der Akte des Falles aufgeführter Unterlagen, sofern die Partei dies beantragt, damit sie ihre Position bezüglich eines Zeitraums oder anderer Gesichtspunkte des Kartells ermitteln kann; und d) die Höhe etwaiger Geldbussen. Diese Informationen sind gegenüber Dritten vertraulich, es sei denn, die EFTA-Überwachungsbehörde hat eine Offenlegung vorher ausdrücklich genehmigt. Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb deren sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens einschliesslich ihrer Haftung anerkannt wird. Diese Vergleichsausführungen müssen von den Unternehmen eigens als ein an die EFTA-Überwachungsbehörde gerichteter förmlicher Antrag formuliert werden, einen Beschluss in ihrer Sache im Anschluss an das Vergleichsverfahren zu erlassen. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Unterabs. 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist für die Vorlage von Vergleichsausführungen setzt, offengelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichsausführungen zu berücksichtigen. Die EFTA-Überwachungsbehörde bietet den Parteien geeignete Methoden an, Vergleichsausführungen in anderer als schriftlicher Form, einschliesslich mündlicher Ausführungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde können mündliche Vergleichsausführungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Ausführungen in den Diensträumen der EFTA-Überwachungsbehörde auf technische Mängel zu prüfen und seine Ausführungen gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieses Kapitels zu Vergleichsausführungen gelten für alle Vergleichsausführungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. 3) Wurde der Inhalt der Vergleichsausführungen in der den Parteien zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben, haben die Parteien in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist zu bestätigen, dass die ihnen zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt. Daraufhin kann die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäss Art. 14 des Kapitels II eine Entscheidung gemäss Art. 7 und Art. 23 des Kapitels II erlassen. 4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann während des Verfahrens jederzeit beschliessen, die Vergleichsgespräche in einem bestimmten Fall insgesamt oder mit einer oder mehreren Parteien zu beenden, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass eine Rationalisierung des Verfahrens voraussichtlich nicht erzielt werden kann.
1) Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verwendet werden. 2) Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Art. 4a Abs. 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Art. 10a Abs. 2 wird nur für die Ausübung von Verteidigungsrechten in Verfahren bei der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt. Informationen aus diesen Erklärungen und Ausführungen dürfen von der Partei, die Akteneinsicht erhalten hat, nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren: a) vor dem EFTA-Gerichtshof zur Überprüfung von Beschlüssen der EFTA-Überwachungsbehörde; oder b) vor den Gerichten der EFTA-Staaten in Rechtssachen erforderlich ist, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die Folgendes betreffen: i) die Aufteilung einer von der EFTA-Überwachungsbehörde gesamtschuldnerisch gegen die Kartellbeteiligten verhängten Geldbusse zwischen den Kartellbeteiligten; oder ii) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine Wettbewerbsbehörde eines EFTA-Staates eine Zuwiderhandlung gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt hat. 3) Die folgenden Kategorien von Informationen, die nach diesem Kapitel erlangt wurden, dürfen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwendet werden, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Art. 7, 9 oder 10 des Kapitels II abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat: a) Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der EFTA-Überwachungsbehörde erstellt wurden, und b) Informationen, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat. Abschnitt VII
(Kein Text)
1) Die Verpflichtungen, die von den beteiligten Unternehmen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV angeboten werden, können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen, der der EFTA-Überwachungsbehörde hilft, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die beteiligten Unternehmen zu überwachen, oder der das Mandat hat, die Verpflichtungen umzusetzen; es können auch mehrere Treuhänder bestellt werden. Der Treuhänder kann nach Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde von den beteiligten Unternehmen oder von der EFTA-Überwachungsbehörde bestellt werden. Der Treuhänder erfüllt seine Aufgaben unter der Aufsicht der EFTA-Überwachungsbehörde. 2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die den Treuhänder betreffenden Bestimmungen der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 des Kapitels IV als Bedingungen oder Auflagen mit ihrer Entscheidung verbinden. Abschnitt VII