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Reglement über die Betreuungsgutscheine für Kitas

Baar · 4.1-2 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Definition Betreuungsgutschein
  4. Art. 4 Höhe der Betreuungsgutscheine
  5. Art. 5 Anspruchsberechtigung
  6. Art. 6 Antrag für Betreuungsgutscheine <strong>*</strong>
  7. Art. 7 Massgebendes Einkommen <strong>*</strong>
  8. Art. 8 Änderung der Verhältnisse
  9. Art. 9 Gültigkeit der Betreuungsgutscheine
  10. Art. 10 Vergütung der Betreuungsgutscheine
  11. Art. 11 Rechtspflege
  12. Art. 12 Ausführungsbestimmungen <strong>*</strong>

12 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Gemeinde unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis zum obligatorischen Kindergarteneintritt mit dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. *

Art. 2 Grundsätze

1 Leistungen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter werden in der Regel von privaten Institutionen erbracht. 2 Die Gemeinde unterstützt die Erziehungsberechtigten, indem sie: * a) * finanzielle Unterstützung mittels Betreuungsgutscheine anbietet, deren Höhe sich nach dem Einkommen und Vermögen richtet b) Steuerungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt

Art. 3 Definition Betreuungsgutschein

1 Der Betreuungsgutschein ist eine finanzielle Leistung der Gemeinde, welche die Nutzung von Angeboten in Kitas vergünstigt.

Art. 4 Höhe der Betreuungsgutscheine

1 Die Höhe der Betreuungsgutscheine wird durch den Gemeinderat in einer Tarifordnung festgelegt. Es wird eine einkommens- und vermögensabhängige Abstufung festgelegt. Die Erziehungsberechtigten müssen eine in der Tarifordnung definierte Eigenleistung erbringen. * 2–3 &hellip; * 4 Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden höchstens so viele Betreuungstage ausbezahlt als effektiv (gemäss Betreuungsvereinbarung) bei der Kita bezogen werden. Pro Jahr werden Betreuungsgutscheine für maximal 240 Betreuungstage ausgerichtet. * 5 Den Erziehungsberechtigten wird ein Entscheid über die Höhe der Betreuungsgutscheine ausgestellt.

Art. 5 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Betreuungsgutscheine haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis zum obligatorischen Kindergarteneintritt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: * a) Erwerbstätigkeit: 1. * beider Erziehungsberechtigten oder 2. * des alleinerziehenden Elternteils 3. * &hellip; b) * Zivilrechtlicher Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde Baar c) * Bestätigung eines Betreuungsplatzes in einer bewilligten und für Betreuungsgutscheine anerkannten Kita gemäss Art. 9 2–3 &hellip; * 4 Personen, die finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben für den Nachweis der Vermittelbarkeit ebenfalls Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Im Weiteren sind Personen anspruchsberechtigt, die aufgrund einer von der IV anerkannten Invalidität Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer anerkannten Ausbildung befinden. 5 Der Gemeinderat ist befugt, in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.

Art. 6 Antrag für Betreuungsgutscheine <strong>*</strong>

1 Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Stelle einen Antrag für Betreuungsgutscheine ein. 2 Dem Antrag ist der Nachweis der Erwerbstätigkeit sowie eine Bestätigung des Kitaplatzes beizulegen. Die Einkommens- und Vermögensdaten werden durch die zuständige Fachstelle direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen. * 3 &hellip; * 4 Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

Art. 7 Massgebendes Einkommen <strong>*</strong>

1 Das massgebende Einkommen entspricht gemäss Steuerveranlagung dem Total aller Einkünfte. Pro Kind und erziehungsberechtigte Person im Haushalt wird ein pro Kopf-Beitrag abgezogen. Unterhaltsbeiträge an geschiedene beziehungsweise getrennte Ehepartnerinnen oder Ehepartner oder an minderjährige Kinder werden ebenfalls abgezogen. * 1.1 Liegt keine Steuerveranlagung vom Vorjahr vor, so muss der zuständigen Fachstelle zur Bestimmung des massgebenden Einkommens eine aktuelle Lohnabrechnung der Erziehungsberechtigten oder der alleinerziehenden Person vorgelegt werden. * 2 Der Gemeinderat rechnet in der Tarifordnung einen Teil des Vermögens zum massgebenden Einkommen an. * 2.1 Liegt keine Steuerveranlagung vom Vorjahr vor, so müssen der zuständigen Fachstelle wesentliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse der Erziehungsberechtigten oder der alleinerziehenden Person vorgelegt werden. * 3 &hellip; * 4 Leben unverheiratete Erziehungsberechtigte mit dem Kind zusammen, ist das massgebende Einkommen und das Vermögen beider Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. * 5 &hellip; * 6 Sobald die rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt, wird der Anspruch auf Betreuungsgutscheine überprüft und gegebenenfalls eine Nachforderung oder Rückerstattung vorgenommen. * 7 &hellip; *

Art. 8 Änderung der Verhältnisse

1 Die antragstellenden Personen müssen eine Beendigung der Erwerbstätigkeit, eine Anpassung des Betreuungsumfangs, jede wesentliche Änderung des Einkommens und des Vermögens sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde umgehend der zuständigen Fachstelle schriftlich melden. * 2 Weicht das massgebende Einkommen und/oder das Reinvermögen wesentlich vom errechneten Einkommen und/oder Vermögen ab, werden die Betreuungsgutscheine entsprechend angepasst. * 3 Bei einem Anspruch auf höhere Beiträge erfolgt die Anpassung frühestens ab dem Zeitpunkt der Meldung. Bei einem Anspruch auf tiefere Beiträge wird die Differenz rückwirkend ab dem Änderungsdatum zurückgefordert. * 4 Rückforderungen können mit laufenden Betreuungsgutscheinen verrechnet werden. *

Art. 9 Gültigkeit der Betreuungsgutscheine

1 Die Betreuungsgutscheine sind für alle deutschsprachigen bewilligten Kitas im Kanton Zug gültig. * 2 Zweisprachige und/oder ausserkantonale Kitas können von der zuständigen Fachstelle für Betreuungsgutscheine anerkannt werden. * 3 Die zuständige Fachstelle führt eine Liste von zweisprachigen und ausserkantonalen Kitas, bei denen die Betreuungsgutscheine eingelöst werden können. *

Art. 10 Vergütung der Betreuungsgutscheine

1 Die Betreuungsgutscheine werden in der Regel an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. 2 Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kita nicht nach, erfolgt eine Auszahlung der Betreuungsgutscheine direkt an die Kita. * 3 Ungerechtfertigte Auszahlungen sind von der zuständigen Stelle zurückzufordern. 4 Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden.

Art. 11 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 162.1).

Art. 12 Ausführungsbestimmungen <strong>*</strong>

1 Der Gemeinderat erlässt eine Tarifordnung und dazugehörende Ausführungsbestimmungen.

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