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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Gemeinde Dittingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in
das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514, 633, 1441, 1490,
1491, 1494, 1517 und 1518, alle im Grundbuch Dittingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 202,27 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Elemente der traditionellen Kulturlandschaft (Allmend);
b. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten
Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke,
Steinhaufen, Asthaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
der typischen Fauna und Flora;
e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Baumarten;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
2 790.477
f. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als
Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Wild-Birne und Reptilien;
g. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete
sowie des Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
h. Reaktivierung und Erhaltung der Mittel- und Niederwald-Bewirtschaftung
als kulturhistorische Bewirtschaftungsformen;
i. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Förderung des Gebiets als Tagfalter-Lebensraum und des Teilgebiets
«Schachlete» als Amphibien- und Reptilien-Lebensraum;
l. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken, Amphibien und Reptilien.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
d. Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide;
e. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern ausserhalb der erlaubten Kletterstandorte;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide;
i. Laufenlassen von Hunden;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
3 790.477
j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden
und an den Waldrändern;
l. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder
unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes
Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
n. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind
oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie
zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
4 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der
Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben
gewährleistet.
5 Die Durchführung von OL-Veranstaltungen auf der Magerweide kann während des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerweiden-Bereiche tangiert werden und zum Zeitpunkt des Anlasses eine mindestens 10 cm dicke Schneedecke liegt.
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
4 790.477
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Magerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss
§§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und
Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd
vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des
Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den
beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu
ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und
Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als
Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels
Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden,
sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
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§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0931
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
7 790.477
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0931
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931