Art. 1
1 Der Kanton leistet im Rahmen des Bundesrechts Beiträge an die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung. 2 Der Grosse Rat legt jährlich den Kantonsbeitrag fest. 3 … * 4 Die Standeskommission erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.