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9 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an
den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I.
2 Die Intensivweiterbildung erfolgt durch den Besuch eines Vollzeitkurses
Langzeitweiterbildung oder durch ein Wirtschaftspraktikum im Rahmen des
Projekts «Lehrpersonen in die Wirtschaft». Sie ermöglicht es, sich mit beruflichen Themen vertieft zu befassen.
§ 2
Zweck
1 Die Intensivweiterbildung soll den Lehrpersonen nach einer längeren Zeit
der beruflichen Aktivität ermöglichen:
a) sich mit ihrer Tätigkeit kritisch auseinanderzusetzen
b) sich mit persönlichkeitsbildenden und berufsspezifischen Fragen zu
beschäftigen
c) pädagogische, didaktische und fachliche Kompetenzen zu überprüfen
und in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen
zu sammeln
d) neue Kräfte, Ideen und Anregungen zu sammeln
e) sich zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beruflich und persönlich weiterzubilden
f) die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsperspektiven
vorzubereiten
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.407 Kanton Schaffhausen
§ 3
Voraussetzungen
1 Die Mindestvoraussetzungen für die Absolvierung einer Intensivweiterbildung sind kumulativ:
a) Mindestens zehn Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den
Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung bzw. fünf Jahre
Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines
Wirtschaftspraktikums
b) Nachweis der freiwilligen Weiterbildung während der vorhergehenden
fünf Jahre
c) Platz in einem Angebot für einen Vollzeitkurs Langzeitweiterbildung
einer Pädagogischen Hochschule oder einem gleichwertigen Programm einer anerkannten Weiterbildungsinstitution bzw. Platz an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts «Lehrpersonen in
die Wirtschaft»
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Intensivweiterbildung.
§ 4
Dauer
1 Der Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung dauert in der Regel
zwischen vier und zwölf Wochen.
2 Das Wirtschaftspraktikum dauert mindestens eine und maximal vier Wochen.
§ 5
Verfahren
1 Gesuche sind spätestens sechs Monate vor Beginn der Intensivweiterbildung über die Schulbehörde bzw. Schulleitung an das Erziehungsdepartement einzureichen.
2 Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I entscheidet über das Gesuch
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des
bewilligten Budgets.
§ 6
Kostenregelung
1 Die Besoldungs- und die Stellvertretungskosten während der Intensivweiterbildung werden vom Kanton und von den Gemeinden entsprechend der
Kostenteilung bei den Besoldungen gemäss Schulgesetz getragen.
Kanton Schaffhausen 410.407
2 Die Kurskosten trägt der Kanton. Die Ansätze der Spesenentschädigungen
richten sich nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen.
§ 7
Rückzahlungspflicht
1 Beim Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung entsteht die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung, wenn die Lehrperson
den Schuldienst innert drei Jahren nach Beendigung des Vollzeitkurses
Langzeitweiterbildung aus eigenem Antrieb verlässt. Es ist eine schriftliche
Vereinbarung abzuschliessen.
2 Im Übrigen gilt § 50 der Personalverordnung.
§ 8
Berichterstattung
1 Am Ende der Intensivweiterbildung ist der Schulbehörde bzw. Schulleitung
zuhanden der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I ein schriftlicher
Schlussbericht einzureichen.
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen vom 25. April 1995.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2021, S. 1301.
410.407 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 1301
Kanton Schaffhausen 410.407
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.07.2021 01.08.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 1301