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23 provisions
§ 1 Definition
1 Facherweiterung: Mit dem Erweiterungsstudium Facherweiterung erweitern Lehrpersonen der Volksschule das Fächerprofil ihres
Lehrdiploms.
2 Stufenerweiterung: Mit dem Erweiterungsstudium Stufenerweiterung erweitern Lehrpersonen der Kindergartenstufe (Schuljahre 1 und 2),
der Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5)
und der Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) die Lehrbefähigung ihres Lehrdiploms für zusätzliche Schuljahre.
3 Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(PHZH) werden mit einem Erweiterungsdiplom zum Lehrdiplom abgeschlossen.
Grundsätze
und Vorgaben
§ 2 für die Erweiterungsstudien
1 In den Erweiterungsstudien sind grundsätzlich die gleichen
Studienziele zu erreichen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen
wie in den entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengängen.
2 Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine
abweichenden Regelungen trifft, die für die entsprechenden Bachelor-
und Masterstudiengänge anwendbaren Regelungen, insbesondere die
Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen der Pädagogische Hochschule Zürich vom 26. August 2025 (Rahmenordnung)4
und die entsprechenden Studienordnungen Quereinstieg bzw. eine allfällige spezifische Studienordnung für einen Erweiterungsstudiengang.
414.417 Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH
§ 3 Durchführung
1 Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeitabständen angeboten werden. Der Entscheid liegt bei der zuständigen
Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter bzw. der
Institutsleitung Unterstrass.
2 Es kann eine Mindestteilnehmendenzahl festlegt werden.
§ 4 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren
der Pädagogischen Hochschule Zürich3.
B. Zulassung
§ 5 Studium Facherweiterung
1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die über ein von der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen
und -direktoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe
verfügen.
2 Auf Antrag können Studierende der PHZH, welche die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden.
Der Entscheid liegt bei der Studiengangleitung.
§ 6 Studium Stufenerweiterung
1 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2)
wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom
für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.
2 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) wird
zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die
Kindergartenstufe oder die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe verfügt.
§ 7 Deutschkompetenz
1 Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen, vorbehältlich Abs. 2,
Deutschkompetenzen auf dem Niveau C2 gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.
2 Für eine Facherweiterung Englisch oder Französisch Sekundarstufe I müssen Deutschkompetenzen auf dem Niveau C1 gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen
werden.
Anmelde- und
§ 8 Immatrikulationsverfahren
1 Das Anmelde- und Immatrikulationsverfahren richtet sich
grundsätzlich nach dem Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 4. Dezember 2025 (Reglement Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren).
Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417
2 Teilweise in Abweichung von §§ 10 und 38 des Reglements Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren sind folgende Dokumente einzureichen:
a. Lehrdiplom bzw. Zulassungsausweis gemäss §§ 5 und 6,
b. sämtliche Exmatrikulationsbestätigungen vorheriger Immatrikulationen an anderen Hochschulen in der Schweiz einschliesslich Nachweis der erworbenen ECTS-Punkte,
c. der Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II,
d. ein Passfoto,
e. ein aktueller Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister
und, bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, zusätzlich eine gleichwertige ausländische Urkunde, sofern das Lehrdiplom, das als Zulassungsausweis gilt, nicht in den letzten beiden Jahren vor der Anmeldung an der PHZH erworben wurde,
f. Selbstdeklaration betreffend Sonderprivatauszug, sofern das Lehrdiplom, das als Zulassungsausweis gilt, nicht in den letzten beiden
Jahren vor der Anmeldung an der PHZH erworben wurde,
g. ein aktueller und vollständiger Lebenslauf,
h. Personalienblatt gemäss Vorgaben der PHZH zur Ermittlung des
zahlungspflichtigen Kantons,
i. Wohnsitzbestätigung oder Wohnsitzbestätigungen gemäss Ergebnis
des ausgefüllten Personalienblatts gemäss lit. h,
j. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
3 Studierende gemäss § 5 Abs. 2, die das Erweiterungsstudium Facherweiterung bereits neben dem Bachelor- oder Masterstudium beginnen,
melden sich mit ihrem Antrag an die Studiengangleitung an. Neue bzw.
weitere Unterlagen müssen grundsätzlich keine eingereicht werden,
wobei die Studiengangleitung bei fehlender aktueller Dokumentation
die Einreichung von ergänzenden Dokumenten verlangen kann.
C. Facherweiterung
Erweiterungsstudium für ein
§ 9 zusätzliche Fach
1 Facherweiterungen für die Kindergarten- und Unterstufe der
Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5) sind im Fach Englisch möglich.
2 Facherweiterungen für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) sind
für alle Fächer des Wahlpflichtbereichs möglich.
414.417 Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH
3 Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer
gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich. Bei Integrationsfächern kann eine Teilfacherweiterung angeboten werden für jene Teile
des Fachs, die für die Lehrberechtigung des Integrationsfachs fehlen.
Studienumfang
§ 10 und -plan
1 Der Umfang von Facherweiterung auf Kindergarten- und
Unterstufe der Primarstufe sowie auf Primarstufe beträgt 7 ECTS-Punkte
bzw. bei den Facherweiterungen Englisch und Französisch 10 ECTS-
Punkte. Der Studienplan orientiert sich am Studienplan des entsprechenden Studienplans Quereinstieg und wird auf der Webseite der PHZH
veröffentlicht.
2 Der Umfang von Facherweiterungen auf Sekundarstufe I beträgt je
nach gewähltem Fach 30 oder 40 ECTS-Punkte bzw. bei Teilfacherweiterungen 11 ECTS-Punkte. Der Studienplan orientiert sich am
Studienplan des Studienplans Quereinstieg und wird auf der Webseite
der PHZH veröffentlicht.
Berufspraxis
§ 11 Sekundarstufe I
Studierende des Facherweiterungsstudiums müssen spätestens ab dem dritten Semester eine Unterrichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundarstufe I vorweisen.
Facherweiterung
Italienisch für
§ 12 Sekundarstufe I
1 Für die Lehrbefähigung für das Fach Italienisch muss eine
Sprachkompetenz auf dem Niveau C1 gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden. Akzeptiert wird das Diplom PLIDA C1 (Progetto Lingua Italiana Dante
Alighieri, Niveau C1) oder höher.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sekundarstufe I
erlässt einen Modulplan mit allen für den Abschluss Facherweiterung
Italienisch erforderlichen Studienleistungen. Dieser wird auf der Webseite der PHZH veröffentlicht.
D. Stufenerweiterung
Erweiterungsstudium für eine
§ 13 zusätzliche Stufe
Folgende Stufenerweiterungen sind möglich:
a. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom
für die Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 1 und 2);
b. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom
für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten- und Unterstufe
der Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw. 6 bis 8).
Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417
§ 14 Studienplan
1 Das Erweiterungsstudium Stufenerweiterung umfasst höchstens 60 ECTS-Punkte.
2 Alle Studierenden erhalten einen verbindlichen Studienplan, mit
dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt werden.
3 Der massgebliche Studienplan hängt von der gewählten Stufenerweiterung, den gewählten Fächern sowie allfälligen Anrechnungen
bereits erbrachter Studienleistungen gemäss § 20 ab.
4 Der massgebliche Studienplan wird von der Studiengangleitung
verfügt. Er enthält eine Auflistung der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
5 Ausnahmsweise notwendige Anpassungen des Studienplans können
von der Studiengangleitung vorgenommen werden, insbesondere im
Fall von Anpassungen im Studienangebot oder gewünschten bzw. notwendigen Fachwechseln.
Berufspraxis
Stufenerweiterung
§ 15 Kindergarten
1 Studierende, welche die Stufenerweiterung Kindergarten
(Schuljahre 1 und 2) absolvieren, müssen grundsätzlich eine Anstellung
als Lehrperson auf der Kindergartenstufe im Umfang von 20 bis 60%
(Festanstellung oder Vikariate) verfügen.
2 Studierende, welche über keine Anstellung gemäss Abs. 1 verfügen,
müssen sich im Verlaufe des Erweiterungsstudiums selbst Praktika oder
Vikariate auf der Kindergartenstufe organisieren, um die geforderte
Berufspraxis zu erreichen und die zur Ausbildung gehörenden Projekte umsetzen zu können.
E. Eignungsbeurteilung
§ 16 Grundsätzliches
1 Die Eignung für den Lehrberuf wurde schon im Rahmen
des bereits erworbenen Lehrdiploms überprüft, weshalb keine Eignungsbeurteilung im ersten Studienjahr stattfindet.
2 Treten bei Studierenden der Stufenerweiterung während des Studiums Auffälligkeiten oder Vorkommnisse auf, die zu begründeten
Zweifeln in Bezug auf die berufliche Eignung führen, stellt die zuständige Mentorin bzw. der zuständige Mentor oder die Studiengangleitung an die zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter Antrag auf ein Verfahren zur erweiterten Eignungsbeurteilung. Die Abteilungsleitung kann eine erweiterte Beurteilung der
beruflichen Eignung beschliessen.
414.417 Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH
3 Bei Einleitung einer erweiterten Beurteilung der beruflichen Eignung begründet die für die Studentin bzw. den Studenten zuständige
Abteilungsleitung diesen Entscheid schriftlich. Sie legt nach Absprache
mit dem Bereich Berufliche Eignung fest, in welcher Zeitspanne und in
welchen Modulen die erweiterte Beurteilung der beruflichen Eignung zu
erfolgen hat, und bestimmt die Modalitäten (z.B. Wiederholung eines
Praktikums oder Anordnung eines Zusatzpraktikums).
4 Eine negative Beurteilung führt zur Abweisung vom Studium
an der PHZH.
Erweiterte
§ 17 Eignungsbeurteilung
Das Verfahren und die Zuständigkeiten der erweiterten
Beurteilung der beruflichen Eignung richten sich nach den Regelungen
der Studienordnung Quereinstieg der entsprechenden Stufe.
F. Studienleistungen und Diplom
§ 18 Prüfungen
1 Allfällige in den entsprechenden Bachelorstudiengängen
vorgesehene Zwischenprüfungen entfallen.
2 Studierende der Stufenerweiterung absolvieren für jedes Fach,
für das sie die Lehrbefähigung erwerben, eine Diplomprüfung.
§ 19 Studienbeginn
1 Die Erweiterungsstudien beginnen grundsätzlich im Herbstsemester.
2 Ausnahmsweise können einzelnen Veranstaltungen bereits im
Sommerzwischensemester vor Studienbeginn stattfinden und zum
Herbstsemester gezählt werden. Die Immatrikulation im entsprechenden
Herbstsemester berechtigt zum Bezug dieser Leistungen im Sommerzwischensemester. Die entsprechenden Informationen können auf der
Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass entnommen werden.
§ 20 Anrechnungen
1 Für die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen gilt § 25 der Rahmenordnung.
2 Gesuche um Anrechnung sind vor Studienbeginn, spätestens zum
auf der Webseite der PHZH veröffentlichten Termin, einzureichen.
§ 21 Studienabschluss
1 Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums
wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdiplom
ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzlichen
Schuljahre bescheinigt.
Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417
2 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der bzw. des Diplomierten,
b. den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für [Fach oder
Schuljahre x bis y]»,
c. den Vermerk «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
anerkannte Lehrdiplom für [Stufe, Schuljahre x bis y] vom [Datum
des Lehrdiploms]»,
d. die Unterschrift der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung
und der zuständigen Abteilungsleitung.
3 Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die
ECTS-Punkte werden im Transcript of Records ausgewiesen.
4 Die Diplomurkunden gemäss §§ 60 ff. der Rahmenordnung werden
elektronisch abgegeben und sind mit einer Möglichkeit zur elektronischen Überprüfung der Echtheit versehen.
G. Schlussbestimmung
§ 23 Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt am 1. September 2026 in Kraft und
ersetzt das Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 5. April 2017.
§ 24 Übergangsbestimmung
Studierende, die ihr Erweiterungsstudium vor Inkraftsetzung
dieses Reglements begonnen haben, werden per Herbstsemester 2026/
2027 diesem Reglement unterstellt.
1 OS 81, 105; Begründung siehe ABl 2026-01-23.
2 LS 414.10.
3 LS 414.410.5.
4 LS 414.414.