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38 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt im Kanton Glarus die öffentliche Beurkundung im Sinne von Artikel 55 Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie
die amtliche Beglaubigung.
2 Es findet keine Anwendung bei andern Urkunden, die von Behörden und
Amtsstellen in ihrer Funktion ausgestellt werden.
3 Sämtliche Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Öffentliche Beurkundung
Art. 2
Begriff
1 Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen
oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss Artikel 4 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen
Verfahren.
2 Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.
Art. 3
Eignungsprüfung
1 Urkundspersonen haben im Umfang ihrer Beurkundungszuständigkeit eine
Eignungsprüfung vor der Anwaltskommission abzulegen.
2 Die Eignungsprüfung kann separat oder zusammen mit der Anwaltsprüfung
abgelegt werden.
3 Sie erbringt den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen.
Art. 4
Urkundspersonen
1 Die öffentliche Beurkundung ist den Rechtsanwälten sowie dem Grundbuchverwalter und seinen Stellvertretern vorbehalten. *
SBE X/5 264 1
2 Auf Gesuch hin ernennt die Anwaltskommission nach bestandener Eignungsprüfung die Urkundspersonen. Sie kann Ausweise eines anderen
Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen anerkennen, sofern
Ausbildung und Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält. Rechtsanwälte können nur dann die Funktion einer Urkundsperson ausüben, wenn sie im Glarner Anwaltsregister eingetragen sind. Vorbehalten bleibt Artikel 38 Absatz 2.
3 Urkundspersonen dürfen unter der Berufsbezeichnung «Notar» oder unter
einem gleichwertigen Titel auftreten.
4 Die Beurkundungsbefugnis beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung im
Amtsblatt.
Art. 5
Zuständigkeit
1 Die von der Anwaltskommission zu Urkundspersonen ernannten Rechtsanwälte sind für sämtliche Beurkundungsgeschäfte zuständig.
2 Für Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB) sind sämtliche Urkundspersonen nach Artikel 4 zuständig.
3 … *
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6
Ermittlungspflicht
1 Die Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beurkundungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermitteln.
2 Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils- und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu vergewissern. Die Vollmachten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die
Urteils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, ist die Beurkundung zu verweigern.
3 Die inhaltliche Ermittlungspflicht bezieht sich bei den individuellen Erklärungen auf den Erklärungsinhalt und bei den Sachbeurkundungen auf den
zu protokollierenden Vorgang oder die bestehenden Tatsachen, welche von
der Urkundsperson zu bezeugen sind.
4 Diese Pflicht gilt auch, wenn der Urkundsperson eine vorbereitete Urkunde
vorgelegt wird.
Art. 7
Sorgfaltspflicht
1 Beurkundungen sind mit aller Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.
2 Die mit der öffentlichen Beurkundung individueller Erklärungen betraute
Urkundsperson hat namentlich dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien
klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
3 Die Parteien sind über die Form und die rechtliche Tragweite eines Geschäftes zu belehren. Es ist auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten hinzuwirken.
4 Eine Beratungspflicht der Urkundsperson besteht nur im Hinblick auf die
vorgesehene öffentliche Beurkundung.
Art. 8
Wahrheitspflicht
1 Die Urkundsperson ist bei der urkundlichen Bezeugung an die Wahrheitspflicht gebunden.
Art. 9
Pflicht zur Verschwiegenheit
1 Die Urkundspersonen sowie ihre Mitarbeitenden und Hilfspersonen sind
zur Verschwiegenheit über jene Tatsachen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme von Beurkundungen erfahren.
Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen
Dokumenten nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den
Datenschutz und das Archivwesen1) finden keine Anwendung. *
2 Von der Urkundsperson erstellte Urkunden sowie Wiedergaben aller Art
dürfen nur den dazu Berechtigten herausgegeben werden.
Art. 10
Form der Urkunde
1 Die Urkunde soll zusammenhängend, in gut lesbarer und dauerhafter
Schrift abgefasst werden. Die erforderlichen Unterschriften müssen auf jeden Fall eigenhändig hingesetzt werden.
Art. 11
Nichtigkeit
1 Eine öffentliche Urkunde ist nichtig:
a. wenn die Urkundsperson nicht zuständig ist;
b. wenn die Urkundsperson Ausstandsgründe gemäss Artikel 31 verletzt;
c. wenn die Urkundsperson bei der Beurkundung einer individuellen
Erklärung oder bei einer Protokollierung nicht persönlich anwesend war oder wenn deren Anwesenheit in der Urkunde nicht notariell bezeugt ist;
d. wenn die Identität der Urkundsperson aufgrund der Angaben in
der Urkunde nicht eindeutig bestimmbar ist;
e. wenn die Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist,
von denen die Urkundsperson eine nicht versteht und diese nicht
übersetzt ist;
f. wenn das Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.
1) GS I F/1
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über die öffentliche Beurkundung.
Art. 12
Aufbewahrungspflicht
1 Die Urkundsperson führt ein Register, aus dem die von ihr vorgenommenen Beurkundungen, die daran Beteiligten und das Datum ersichtlich sind.
2 Sie bewahrt eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden an einem sicheren Ort auf und übergibt bei erbrechtlichen Urkunden ein zweites Exemplar der zuständigen Einwohnerkontrolle zur Aufbewahrung und Registrierung.
3 Sie trifft Vorkehren, dass Register und Ausfertigungen einem beurkundungsfähigen Nachfolger zur Verfügung stehen. Fehlt ein solcher, sind Register und Ausfertigungen innert sechs Monaten der Staatskanzlei zur Aufbewahrung einzureichen.
2.2. Beurkundung individueller Erklärungen
Art. 13
Inhalt und Erstellung der Urkunde
1 Nebst der zu beurkundenden Erklärung muss die Urkunde enthalten:
a. Name, Vorname sowie Funktion und Geschäftsadresse der Urkundsperson;
b. die genaue Bezeichnung der Parteien und weiterer bei der Beurkundung mitwirkender Personen;
c. Ort und Tag der Errichtung der Urkunde;
d. die Unterschriften der Parteien oder ihrer Vertreter und weiterer
mitwirkender Personen;
e. die Beurkundungserklärung, die Unterschrift sowie Siegel oder
Stempel der Urkundsperson.
2 Die für spezielle Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse bleiben vorbehalten.
3 Die Parteien können die Schriftstücke über die zu beurkundenden Erklärungen entweder selbst schreiben oder deren Abfassung der Urkundsperson übertragen.
2.2.1. Ordentliches Verfahren
Art. 14
Beurkundungsvorgang im Allgemeinen
1 Die Urkundsperson hat den Parteien die Urkunde vorzulesen oder zu lesen
zu geben. Erklären die Parteien, dass die Urkunde vollständig ist und ihrem
gegenseitig übereinstimmenden Willen entspricht, lässt die Urkundsperson
die Parteien diese unterzeichnen.
2 Die öffentliche Beurkundung erfolgt dadurch, dass die Urkundsperson auf
der Urkunde erklärt, sie enthalte den ihr mitgeteilten Parteiwillen und sei den
Parteien zur Kenntnis gebracht und von ihnen unterzeichnet worden.
3 Die Urkundsperson unterzeichnet die Urkunde unter Angabe des Datums
der Beurkundung und mit Beisetzung des Siegels oder Stempels.
4 Können von mehreren Parteien ausnahmsweise nicht alle gleichzeitig vor
der Urkundsperson erscheinen, muss dieser Vorgang mit jeder Partei wiederholt werden. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag die einzelnen Personen unterzeichnet haben. Bei der Beurkundung von Verpfründungs-, Ehe-
und Erbverträgen ist dieses Vorgehen nicht zulässig.
Art. 15
Beurkundungsvorgang bei einseitig verpflichtenden Verträgen
1 Bei der Beurkundung von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesondere bei der Bestellung eines Grundpfandes oder der Errichtung einer Bürgschaft, muss nur die sich verpflichtende Person vor der Urkundsperson erscheinen.
2 Zur Beurkundung von Verträgen über die Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandes oder eines Nachrückungsrechtes genügt für den Pfandgläubiger die schriftliche Erklärung.
2.2.2. Ausserordentliches Verfahren
Art. 16
Beurkundung ohne Unterschrift oder mit blinder Partei
1 Erklärt eine Partei, nicht unterschreiben zu können, oder ist sie blind, so ist
ein Zeuge beizuziehen.
2 Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien in Gegenwart des Zeugen vorzulesen. Hierauf hat die Partei in Gegenwart des Zeugen zu erklären,
dass die Urkunde ihren Willen enthalte.
3 Der Zeuge hat die Vorlesung durch die Urkundsperson und die Erklärung
der Partei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 17
Verfahren mit tauber, stummer oder taubstummer Partei
1 Ist eine Partei taub, stumm oder taubstumm, so hat sie auf der Urkunde
unterschriftlich zu bestätigen, dass sie die Urkunde gelesen hat und dass
diese ihren Willen enthält.
2 Kann die Partei nicht selber lesen oder nicht unterschreiben, so ist ein
Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Partei den Inhalt der Urkunde
zur Kenntnis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen,
dass ihm die Partei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
Art. 18
Übersetzungsverfahren
1 Ist eine Partei der Sprache nicht mächtig, in der die Urkunde abgefasst ist,
so hat die Urkundsperson die Urkunde zu übersetzen.
2 Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt oder
wenn eine Partei es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die
Urkunde und die Erklärung der betreffenden Partei, dass die Urkunde ihren
Willen enthalte, zu übersetzen; er hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und die Willenserklärung der betreffenden Partei gewissenhaft übersetzt hat.
Art. 19
Gemeinsame Bestimmungen
1 Der Grund zum Beizug eines Zeugen oder Sachverständigen ist in der Urkunde festzuhalten.
2 Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Ausstand
sind die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss
anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
2.3. Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen
Art. 20
Inhalt und Erstellung der Urkunde
1 Die Urkunde über die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen hat neben dem Ingress, in welchem namentlich Name, Vorname sowie
Amt bzw. Wohnsitz der Urkundsperson aufzuführen sind, zu enthalten:
a. Ort und Datum der Veranstaltung;
b. die vom Veranstaltungsleiter gegenüber der Urkundsperson gemachten Erläuterungen zum Verfahren;
c. die Namen der vom Veranstaltungsleiter ernannten Stimmenzähler
und weiteren Personen, welche in der Folge Erklärungen zum Veranstaltungsverlauf zu Protokoll geben;
d. die Namen aller weiteren Personen, deren Nennung von Bundesrechts wegen vorgeschrieben ist;
e. die für die Beurkundung rechtserheblichen Vorgänge;
f. die Nennung jener Dokumente, deren Vorhandensein anlässlich
der Veranstaltung für die gültige Beschlussfassung erforderlich ist;
g. die Beurkundungserklärung sowie Unterschrift und Siegel oder
Stempel der Urkundsperson, bei nachträglicher Beurkundung zusätzlich Ort und Datum der Urkundenerstellung;
h. sofern erforderlich die Unterschriften jener Personen, deren Protokollerklärungen erst durch ihre Unterschriftsleistung als rechtswirksam gelten.
2 Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der
Veranstaltung zu verfassen, unterzeichnen zu lassen und selbst zu unterzeichnen.
Art. 21
Gesellschaftsrechtliche Feststellungen im Besonderen
1 Die öffentliche Urkunde besteht insbesondere in der Bescheinigung der Urkundsperson über die bundesrechtlich erforderlichen Erklärungen und Feststellungen.2.4. Beurkundung bestehender Tatsachen
Art. 22
1 Die Urkunde über die Beurkundung bestehender Tatsachen hat zu enthalten:
a. Name, Vorname sowie Funktion und Geschäftsadresse der Urkundsperson sowie die Personalien der Partei, welche die Beurkundung verlangt;
b. die genaue Beschreibung der festgestellten Tatsachen;
c. die Beurkundungserklärung, das Datum sowie Unterschrift und
Siegel oder Stempel der Urkundsperson.
3. Amtliche Beglaubigung
Art. 23
Begriff
1 Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern
Wiedergabe mit dem vorgelegten Schriftstück sowie die korrekte Vornahme
einer Übersetzung.
Art. 24
Zuständigkeit
1 Für die Vornahme von Beglaubigungen zuständig sind: *
a.
* die Rechtsanwälte;
b.
* die von den Gerichten, der Staatskanzlei und den Gemeinden bezeichneten Mitarbeiter;
c.
* der Grundbuchverwalter und seine Stellvertreter sowie die vom
Grundbuchamt bezeichneten Mitarbeiter;
d.
* die von der Fachstelle Erbschaft bezeichneten Mitarbeiter in Bezug auf Bescheinigungen aus deren Zuständigkeitsbereich;
e.
* die von der Kantonalen Schlichtungsbehörde bezeichneten Mitarbeiter in Bezug auf Bescheinigungen aus deren Zuständigkeitsbereich.
2 Für Überbeglaubigungen und Apostillen sind die von der Staatskanzlei bezeichneten Mitarbeiter zuständig.
Art. 25
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
1 Die Artikel 6, 7 Absatz 1, 9 und 11 sind sinngemäss auch auf die Beglaubigung anwendbar.
2 Die Ermittlungspflicht bezieht sich nur auf die Unterschrifts- und Übersetzungsbeglaubigungen.
Art. 26
Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
1 Eine Unterschrift oder ein Handzeichen darf nur beglaubigt werden, wenn
in Gegenwart der Beglaubigungsperson die Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder von der betreffenden Person als echt anerkannt wird.
2 Stellvertretung für die Anerkennung einer Unterschrift ist zulässig, wenn eine hiefür ausgestellte und beglaubigte Vollmacht vorliegt.
Art. 27
Andere Beglaubigungen
1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern
Wiedergabe hat sich die Beglaubigungsperson persönlich von der Übereinstimmung mit dem vorgelegten Schriftstück zu überzeugen.
2 Zur Beglaubigung einer Übersetzung hat die Beglaubigungsperson einen
Sachverständigen beizuziehen, wenn sie die Fremdsprache nicht zureichend
kennt.
Art. 28
Form
1 Die Beglaubigung wird durch einen entsprechenden Vermerk vorgenommen, der von der Beglaubigungsperson unter Angabe von Ort und Datum zu
unterzeichnen und mit dem Siegel oder Stempel zu versehen ist.
2 Bei der Beglaubigung von Unterschriften sind zudem Name, Vorname und
Geburtsdatum sowie weitere zur Identifikation der Person nötige Angaben
anzubringen.
3 Beim Beizug von Sachverständigen ist Artikel 19 sinngemäss anzuwenden.
4. Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung
Art. 29
Aufsicht
1 Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen
bezüglich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht der Anwaltskommission.
2 Die Anwaltskommission regelt die Eignungsprüfung und entscheidet Disziplinarfälle sowie Streitigkeiten betreffend Festsetzung der Höhe von Gebühren, Honoraren und Auslagen.
Art. 30
Beurkundungs- und Beglaubigungspflicht
1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung oder Beglaubigung haben die
Urkunds- und Beglaubigungspersonen innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser
a. wenn dem wichtige Gründe entgegenstehen;
b. wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder
offensichtlich rechts- oder sittenwidrig ist;
c. wenn ein Ausstandsgrund vorliegt.
Art. 31
Ausstand
1 Die Urkunds- und Beglaubigungsperson befindet sich im Ausstand, wenn
a. sie selbst oder ihr Ehegatte, ihr Verlobter oder ihre Verlobte oder
eine Person, die mit der Urkunds- und Beglaubigungsperson in
faktischer Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebt, am Rechtsgeschäft beteiligt ist;
b. ihre Blutsverwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder deren Ehegatten oder Personen, die mit diesen in eingetragener
Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben,
beteiligt sind;
c. sie Arbeitnehmerin der ersuchenden Partei oder Gesellschaft ist;
d. sie entweder als Gesellschafter einer GmbH, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt, oder Organ einer juristischen Person
ist, auf welche sich die Beurkundung oder die Beglaubigung bezieht;
e. sie Trägerin des Rechtssitzes der Gesellschaft oder aber Aktionärin, ausgenommen bei Publikumsgesellschaften, ist, auf welche
sich die Beurkundung bezieht.
Art. 32
Haftung
1 Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen haften für Schäden aus der Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit nach Bundeszivilrecht. Sie haben
als Sicherheitsleistung eine genügende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
2 Für Schäden aus der Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit von
Angestellten des Kantons und der Gemeinden haftet der Kanton nach
Staatshaftungsgesetz.
Art. 33
Landrätliche Verordnung
1 Der Landrat erlässt einen Beurkundungs- und Beglaubigungstarif und ordnet das weitere Verfahren.
Art. 34
Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Anwaltskommission folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu
20'000 Franken;
d. ein befristetes Verbot als Urkundsperson tätig zu sein für längstens zwei Jahre;
e. ein dauerndes Verbot als Urkundsperson tätig zu sein.
2 Eine Busse kann zusätzlich zum Verbot als Urkundsperson tätig zu sein
angeordnet werden.
3 Nötigenfalls kann die Anwaltskommission die Tätigkeit als Urkundsperson
vorsorglich verbieten.
Art. 35
Unerlaubte Titelverwendung
1 Wer sich unbefugterweise als Notar bezeichnet oder einen gleichwertigen
Titel verwendet, wird mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall
bis zu 20'000 Franken, bestraft. Zudem kann eine Publikation des Entscheides im Amtsblatt erfolgen.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 36
Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Artikel 19–25 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB)2) und die Artikel 11 und 12 des Gesetzes
vom 6. Mai 1923 über die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechtes (Zivilgesetzbuch V. Teil) im Kanton Glarus (EG OR)3) aufgehoben.
Art. 37
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
Art. 38
Übergangsbestimmungen
1 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die
Voraussetzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
2 Rechtsanwälte, welche im Zeitpunkt der Annahme dieses Gesetzes im
Kanton Glarus zur Beurkundung zugelassen sind, haben keine Eignungsprüfung abzulegen und sind zur Beurkundung weiterhin befugt. *
2) GS III B/1/1
3) GS III B/2/1
3 Alle übrigen Urkundspersonen im Sinne von Artikel 4 haben eine Eignungsprüfung abzulegen. Ohne Prüfung erlischt die Beurkundungszulassung spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2014 40
05.09.2021 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
04.05.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 24 Abs. 1, a. eingefügt SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 24 Abs. 1, b. eingefügt SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 24 Abs. 1, c. eingefügt SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 24 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 24 Abs. 1, e. eingefügt SBE 2025 17
04.05.2025 01.07.2025 Art. 38 Abs. 2 geändert SBE 2025 17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 1 04.05.2025 01.07.2025 geändert SBE 2025 17
Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40
Art. 5 Abs. 3 04.05.2025 01.07.2025 aufgehoben SBE 2025 17
Art. 9 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47
Art. 24 Abs. 1 04.05.2025 01.07.2025 geändert SBE 2025 17
Art. 24 Abs. 1, a. 04.05.2025 01.07.2025 eingefügt SBE 2025 17
Art. 24 Abs. 1, b. 04.05.2025 01.07.2025 eingefügt SBE 2025 17
Art. 24 Abs. 1, c. 04.05.2025 01.07.2025 eingefügt SBE 2025 17
Art. 24 Abs. 1, d. 04.05.2025 01.07.2025 eingefügt SBE 2025 17
Art. 24 Abs. 1, e. 04.05.2025 01.07.2025 eingefügt SBE 2025 17
Art. 38 Abs. 2 04.05.2025 01.07.2025 geändert SBE 2025 17