Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 13c (Entscheidung 92/446/EWG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "13ca. 32000 L 0060: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Unbeschadet zukünftiger Massnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist festzuhalten, dass die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen werden: i) Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (Badegewässer-Richtlinie) ii) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) iii) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) iv) Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsforderungen an Muschelgewässer v) Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süsswasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten vi) Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüsswassers in der Gemeinschaft. b) Die in Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer ii und Ziffer iii, Art. 4 Abs. 1 Bst. b Ziffer ii, Art. 4 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 7 und Abs. 8, Art. 13 Abs. 6 und Art. 13 Abs. 7 sowie Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie genannten Fristen, die mit dem Inkrafttreten der Richtlinie beginnen, gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007 vom 28. September 2007, mit dem diese Richtlinie in das Abkommen aufgenommen wird. Im Einklang mit Abs. 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen gilt jede Bezugnahme auf die in Art. 24 genannte Frist als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007 vom 28. September 2007, mit dem diese Richtlinie in das Abkommen aufgenommen wird." 2. Der Wortlaut der Nummern 3 (Richtlinie 75/440/EWG des Rates) und 5 (Richtlinie 79/869/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 gestrichen. 3. Der Wortlaut von Nummer 6 (Richtlinie 80/68/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 gestrichen.