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4 provisions
§ 1
Zweck
1 Die Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung
soll, soweit sie in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde (BLN-Objekt 1307 Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich
im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.
§ 2
Kiesabbauverbot
1 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen für das in § 1 umschriebene Gebiet keine neuen Bewilligungen für die Eröffnung von Kiesgruben oder ähnlichen Anlagen erteilt werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmebewilligungen gemäss § 3 dieses Gesetzes.
§ 3
Ausnahmebewilligung
1 Bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses kann der
Kantonsrat in einem allgemein verbindlichen Beschluss Ausnahmebewilligungen für den Abbau von Kies und ähnlichem Material erteilen. Er hat dabei zu beachten, dass dem Landschaftsbild grösstmögliche Schonung zukommt.
GS 23, 153 1
711.7
§ 4
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sofort in Kraft und ist in
die Gesetzessammlung aufzunehmen.
711.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.06.1988 12.06.1988 Erlass Erstfassung GS 23, 153
711.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.06.1988 12.06.1988 Erstfassung GS 23, 153