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Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Liechtenstein · 0.414.82 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. I
  2. Art. II.1
  3. Art. II.2
  4. Art. II.3
  5. Art. III.1
  6. Art. III.2
  7. Art. III.3
  8. Art. III.4
  9. Art. III.5
  10. Art. IV.1
  11. Art. IV.2
  12. Art. IV.3
  13. Art. IV.4
  14. Art. IV.5
  15. Art. IV.6
  16. Art. IV.7
  17. Art. IV.8
  18. Art. IV.9
  19. Art. V.1
  20. Art. V.2
  21. Art. V.3
  22. Art. VI.1
  23. Art. VI.2
  24. Art. VI.3
  25. Art. VI.4
  26. Art. VI.5
  27. Art. VII
  28. Art. VIII.1
  29. Art. VIII.2
  30. Art. IX.1
  31. Art. IX.2
  32. Art. IX.3
  33. Art. X.1
  34. Art. X.2
  35. Art. X.3
  36. Art. XI.1
  37. Art. XI.2
  38. Art. XI.3
  39. Art. XI.4
  40. Art. XI.5
  41. Art. XI.6
  42. Art. XI.7
  43. Art. XI.8
  44. Art. XI.9

44 provisions

Art. XI.6

1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Die Kündigung lässt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor aufgrund dieses Übereinkommens getroffen wurden, unberührt. 3) Die Beendigung oder die Suspendierung der Anwendung dieses Übereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Übereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertragspartei erfolgt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Art. XI.7

1) Jeder Staat, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären, dass sie sich das Recht vorbehalten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden: - Art. IV.8 - Art. V.3 - Art. VI.3 - Art. VIII.2 - Art. IX.3 Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Abs. 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. 3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Art. XI.8

1) Entwürfe zur Änderung dieses Übereinkommens können vom Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden. Jeder derart beschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Übereinkommen aufgenommen. Das Protokoll legt die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten fest, die in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmungserklärung der Vertragsparteien, dadurch gebunden zu sein, verlangt. 2) Eine Änderung des Abschnitts III dieses Übereinkommens nach dem Verfahren in Abs. 1 ist nicht zulässig. 3) Jeder Änderungsvorschlag wird einem der Verwahrer übermittelt, der ihn spätestens drei Monate vor der Sitzung des Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet. Der Verwahrer benachrichtigt auch das Ministerkomitee des Europarats und den Exekutivrat der UNESCO.

Art. XI.9

1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens. 2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Art. XI.2 und Art. XI.3 Abs. 4; d) jeden nach Art. XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts; e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Art. XI.6; f) jede nach Art. II. 1 oder Art. II.2 abgegebene Erklärung; g) jede nach Art. IV.5 abgegebene Erklärung; h) jedes Beitrittsersuchen nach Art. XI.3; i) jeden nach Art. XI.8 gemachten Vorschlag; j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. 3) Der Verwahrer, der aufgrund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Art. XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt. (Es folgen die Unterschriften)

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